Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00741 • VG ZH VB.2024.00741 KI-generiert

Appeal Admittance Following Lapsed Security Deposit and Subsequent Stay of Deportation Execution

Geschäftsnummer VB.2024.00741
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the execution of an order for deportation, where an appeal was filed against a security deposit order after the security deposit deadline had expired, even though the federal court subsequently granted a stay of execution. The court ruled that granting a stay of execution by the federal court cannot retroactively revive an already lapsed security deposit period if the appeal is filed after the deadline, thus precluding substantive review of the appeal upon confirmation of the security deposit requirement, especially as there were no significant changes in the factual or legal situation warranting reconsideration. The final decision involved the non-admittance of the appeal, with cost allocations determined based on the parties' success, waiving costs for the minor involved.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vollzug der Landesverweisung (Wiedererwägung) | Anfechtung einer Kautionsverfügung innert Rechtsmittelfrist, aber nach Ablauf der Kautionsfrist. Wird eine Kautionierungsverfügung erst nach Ablauf der Kautionsfrist beim Bundesgericht angefochten, vermag auch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht die bereits abgelaufene Kautionsfrist nicht mehr aufzuschieben und ist auf die Beschwerde androhungsgemäss und ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten, sobald das Bundesgericht die Kautionierung bestätigt und die Kautionsverfügung nicht mit Wirkung ex tunc aufgehoben hat (E. 1.2). Ergänzend ist anzumerken, dass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage auch bei materieller Beurteilung kaum Erfolg beschieden gewesen wäre (E. 1.3). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei auf eine Kostenauflage gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 zu verzichten ist (E. 2). Da der Vollzug einer Landesverweisung bzw. deren Aufschub Verfahrensgegenstand bildet, ist gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in Strafsachen gegeben (E. 3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Aussetzung des Wegweisungsvollzugs unbezahlte Mietkaution Räumungsbefehl Mindestaufenthalt Sistierung des Einbürgerungsverfahrens verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 BGG

This article governs the final decision regarding the merits of the case, in this context leading to non-entry into the merits of the appeal.

§ 15 Abs. II VRG

Applied for the cost decision regarding the administrative appeal.

§ 16 VRG

Applied for the cost decision regarding the administrative appeal.

§ 38b Abs. I lit. a VRG

Applied regarding the waiver of imposing costs on the partially successful party (minor).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00741

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00741 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Vollzug der Landesverweisung (Wiedererwägung) · Anfechtung einer Kautionsverfügung innert Rechtsmittelfrist, aber nach Ablauf der Kautionsfrist. Wird eine Kautionierungsverfügung erst nach Ablauf der Kautionsfrist beim Bundesgericht angefochten, vermag auch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht die bereits abgelaufene Kautionsfrist nicht mehr aufzuschieben und ist auf die Beschwerde androhungsgemäss und ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten, sobald das Bundesgericht die Kautionierung bestätigt und die Kautionsverfügung nicht mit Wirkung ex tunc aufgehoben hat (E. 1.2).

Ergänzend ist anzumerken, dass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage auch bei materieller Beurteilung kaum Erfolg beschieden gewesen wäre (E. 1.3). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei auf eine Kostenauflage gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 zu verzichten ist (E. 2). Da der Vollzug einer Landesverweisung bzw. deren Aufschub Verfahrensgegenstand bildet, ist gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in Strafsachen gegeben (E. 3).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BESCHWERDE IN STRAFSACHEN BUNDESGERICHT BUNDESGERICHTSENTSCHEID FRISTVERSÄUMNIS KAUTIONSFRIST KAUTIONSSÄUMNIS LANDESVERWEISUNG NOTFRIST PROZESSKOSTENVORSCHUSS SUSPENSIVWIRKUNG · Rechtsnormen: · Art. 78 BGG § 4 Abs. II GebV VGr neu § 11 VRG § 15 Abs. II VRG § 16 VRG § 38b Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3