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VB.2024.00733 • VG ZH VB.2024.00733 KI-generiert

Appeal Dismissed: Insufficient Grounds for Residence Permit Reconsideration

Geschäftsnummer VB.2024.00733
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal seeking the reconsideration of denied residence permits for an individual who had previously resided in the country and their non-Swiss children, following a prior rejection of similar requests. The court declined to enter into the merits of the appeal because the appellant failed to adequately address or engage with the reasoning provided by the lower authority regarding the denial of reconsideration. Furthermore, the court found no evidence of significant new facts or circumstances justifying a reassessment of the residence status, concluding that the original denial was correct and would not be altered even upon substantive review, while also noting potential abuse of process for submitting further reconsideration requests without demonstrating new decisive elements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägung) | Begründungserfordernis und Wiedererwägungsvoraussetzungen. [Die Beschwerdeführerin kehrte nach einem Voraufenthalt in der Schweiz in ihr Heimatland zurück und ersuchte Jahre später sowie nach einem bereits rechtskräftig abgewiesenen Gesuch für sich und ihre nichtschweizerischen Kinder um wiedererwägungsweise Erteilung von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen, was ihr mangels entscheiderheblicher Noven vorinstanzlich verweigert wurde.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Begründungserfordernis im Wiedererwägungsverfahren: Auf die Beschwerde ist aufgrund der fehlenden bzw. verspäteten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem damit einhergehenden Begründungsmangel der Beschwerde vom 2. Dezember 2024 nicht einzutreten (E. 2). Überdies sind keine entscheiderheblichen Umstände ersichtlich, welche vorliegend eine Neubeurteilung des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden erheischen würden. Die Bewilligungsverweigerung erfolgte damit zu Recht und ist mangels entscheiderheblicher Noven auch wiedererwägungsweise nicht zu korrigieren. Die vorliegende Beschwerde wäre somit selbst bei materieller Beurteilung abzuweisen gewesen (E. 3). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Verrechnung mit allfälligen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz (E. 4). Hinweis auf fehlenden Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege bei rechtsmissbräuchlicher Stellung eines weiteren Wiederwägungsgesuchs ohne ersichtliche Noven (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Wiedererwägung Verfahrensmissbrauch Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 52 Abs. I VRG

Applied to regulate the costs and compensation due to the outcome of the case.

§ 53 VRG

Applied to regulate the costs and compensation due to the outcome of the case.

§ 54 Abs. I VRG

Applied for the final regulation of costs and compensation, including set-off with debts to the Central Collection Office of Zurich Justice.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00733

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00733 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererwägung) · Begründungserfordernis und Wiedererwägungsvoraussetzungen. [Die Beschwerdeführerin kehrte nach einem Voraufenthalt in der Schweiz in ihr Heimatland zurück und ersuchte Jahre später sowie nach einem bereits rechtskräftig abgewiesenen Gesuch für sich und ihre nichtschweizerischen Kinder um wiedererwägungsweise Erteilung von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen, was ihr mangels entscheiderheblicher Noven vorinstanzlich verweigert wurde.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).

Begründungserfordernis im Wiedererwägungsverfahren: Auf die Beschwerde ist aufgrund der fehlenden bzw. verspäteten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem damit einhergehenden Begründungsmangel der Beschwerde vom 2. Dezember 2024 nicht einzutreten (E. 2). Überdies sind keine entscheiderheblichen Umstände ersichtlich, welche vorliegend eine Neubeurteilung des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden erheischen würden. Die Bewilligungsverweigerung erfolgte damit zu Recht und ist mangels entscheiderheblicher Noven auch wiedererwägungsweise nicht zu korrigieren.

Die vorliegende Beschwerde wäre somit selbst bei materieller Beurteilung abzuweisen gewesen (E. 3). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Verrechnung mit allfälligen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz (E. 4). Hinweis auf fehlenden Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege bei rechtsmissbräuchlicher Stellung eines weiteren Wiederwägungsgesuchs ohne ersichtliche Noven (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ARGENTINIEN BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS ERWACHSENE TOCHTER ERWACHSENER SOHN EVIDENZTHEORIE FAIT ACCOMPLI NEUE TATSACHE NEUE TATSACHEN RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT VOLLJÄHRIGES KIND VORAUFENTHALT WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH WOHLFEILES VERFAHREN · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 34 Abs. III AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 18 Abs. I KV § 12 Abs. I VRG § 20a Abs. II VRG § 22 VRG § 52 Abs. I VRG § 53 VRG § 54 Abs. I VRG Art. 49 VZAE Art. 61 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4