Swiss Citizenship Claim Based on Medieval Nobility Rights Dismissed by Federal Preemption
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual sought a declaration of Swiss citizenship based on purported medieval rights granted to an ancestral noble family by the city or canton, but the court dismissed the claim, reasoning that federal law governing the acquisition and loss of citizenship, enacted in 1952, preempted and superseded any prior cantonal or municipal grants, including any potentially vested rights established before 1953, because the overriding public interest in the uniform application of federal citizenship law outweighs the private interests asserted, and the claimant also failed to establish citizenship through descent from parents who naturalized only after his birth.
Legislator-Regeste
AmtlichFeststellung des Bürgerrechts | [Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf seine Abstammung von einem Fürstengeschlecht, dem im Mittelalter ein "ewiges und unverlierbares" Bürgerrecht der Stadt und/oder des Standes Zürich verliehen wurde, die Feststellung seines Schweizer Bürgerrechts.] Der Bund nahm seine verfassungsrechtliche Kompetenz zum Erlass von Regelungen betreffend den familienrechtlichen Erwerb sowie betreffend den Verlust des Bürgerrechts mit dem Erlass des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG) wahr (E. 3.2). Da diese Kompetenz nachträglich derogatorische Wirkung hat, blieb ab dem Inkrafttreten des aBüg am 1. Januar 1953 in diesen Bereichen kein Raum für kantonale oder kommunale Abweichungen. Soweit Stand und/oder Stadt Zürich dem Fürstengeschlecht D also ein "ewiges" Bürgerrecht einräumten, kann dies aufgrund der Rechtsetzungsgeschichte und mit Blick auf die bundesstaatliche Normenhierarchie spätestens ab 1953 keine Auswirkung mehr auf die Frage der Erteilung der Schweizer Staatsbürgerschaft haben (E. 3.3). Selbst wenn aus den Beschlüssen von Stand und Stadt Zürich vor 1953 ein wohlerworbenes Recht auf die Schweizer Staatsbürgerschaft abgeleitet werden könnte, änderte dies nichts. Das öffentliche Interesse an der rechtsgleichen Anwendung des Bürgerrechtsgesetzes überwiegt die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es steht ihm offen, sich ordentlich einbürgern zu lassen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat das Bürgerrecht ausserdem auch nicht durch Abstammung von seinen Eltern erlangt: Die Grossmutter verlor ihr Schweizer Bürgerrecht nach damaligem Recht durch Heirat mit einem österreichischen Staatsbürger vor der Geburt ihrer Tochter, und diese sowie der Vater des Beschwerdeführers liessen sich beide erst nach dessen Geburt in der Schweiz einbürgern (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertAlthough the explicit article from the final orders is not visible, the context of the decision (dismissing the request concerning the acquisition of citizenship) strongly implies that the application of the Federal Citizenship Act (BÜG) was the determining factor for the final order.
Although the explicit article from the final orders is not visible, it is cited among the relevant norms, likely relating to the principle of the matter decided.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00730
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00730 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Feststellung des Bürgerrechts · [Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf seine Abstammung von einem Fürstengeschlecht, dem im Mittelalter ein "ewiges und unverlierbares" Bürgerrecht der Stadt und/oder des Standes Zürich verliehen wurde, die Feststellung seines Schweizer Bürgerrechts.] Der Bund nahm seine verfassungsrechtliche Kompetenz zum Erlass von Regelungen betreffend den familienrechtlichen Erwerb sowie betreffend den Verlust des Bürgerrechts mit dem Erlass des Bürgerrechtsgesetzes vom 29.
September 1952 (aBüG) wahr (E. 3.2). Da diese Kompetenz nachträglich derogatorische Wirkung hat, blieb ab dem Inkrafttreten des aBüg am 1. Januar 1953 in diesen Bereichen kein Raum für kantonale oder kommunale Abweichungen. Soweit Stand und/oder Stadt Zürich dem Fürstengeschlecht D also ein "ewiges" Bürgerrecht einräumten, kann dies aufgrund der Rechtsetzungsgeschichte und mit Blick auf die bundesstaatliche Normenhierarchie spätestens ab 1953 keine Auswirkung mehr auf die Frage der Erteilung der Schweizer Staatsbürgerschaft haben (E. 3.3).
Selbst wenn aus den Beschlüssen von Stand und Stadt Zürich vor 1953 ein wohlerworbenes Recht auf die Schweizer Staatsbürgerschaft abgeleitet werden könnte, änderte dies nichts. Das öffentliche Interesse an der rechtsgleichen Anwendung des Bürgerrechtsgesetzes überwiegt die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es steht ihm offen, sich ordentlich einbürgern zu lassen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat das Bürgerrecht ausserdem auch nicht durch Abstammung von seinen Eltern erlangt: Die Grossmutter verlor ihr Schweizer Bürgerrecht nach damaligem Recht durch Heirat mit einem österreichischen Staatsbürger vor der Geburt ihrer Tochter, und diese sowie der Vater des Beschwerdeführers liessen sich beide erst nach dessen Geburt in der Schweiz einbürgern (E. 4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ANONYMISIERUNG BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE BÜRGERRECHTSGESETZ DEROGATORISCHE KRAFT RECHTSGLEICHHEIT VERTRAUENSSCHUTZ WOHLERWORBENE RECHTE · Rechtsnormen: · § 44 Abs. 2 ABV Art. 38 Abs. 1 BV Art. 49 Abs. 1 BV Art. 43 Abs. 1 BÜG Art. 2 UEB BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2