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VB.2024.00728 • VG ZH VB.2024.00728 KI-generiert

Non-extension of Protection Measures Upheld Due to Lack of Familial/Partnership Relationship and Insufficient Proof of Current Harassment

Geschäftsnummer VB.2024.00728
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the non-extension of protection measures, specifically a restraining and contact ban, under the Protection Against Violence Act. The court found that the conditions for such measures, namely a familial or partnership relationship or stalking, were not met. Despite past incidents, there was no contact between the parties for over six months prior to the renewal request, and the applicant did not sufficiently substantiate any alleged harassment or threats during this period. Furthermore, the applicant's own statement that the respondent's previous behavior did not cause fear undermined the claim of ongoing danger.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverlängerung des Rayon- und Kontaktverbots.] Wie der Haftrichter korrekt erwog, scheidet die Tatbestandsvariante von § 2 Abs. 1 GSG mangels (aufgelöster) familiärer oder partnerschaftlicher Beziehung zwischen den Parteien von vornherein aus. Überdies liegt auch kein Fall von Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG vor. Auch wenn es zwischen den Parteien schon zu verschiedenen Vorfällen gekommen sein mag, sagten doch beide aus, seit dem 5. April 2024 bis zu den Ereignissen am 17. November 2024 keinerlei Kontakt mehr miteinander gehabt zu haben. Wenn der Haftrichter aufgrund dessen bzw. der Kontaktlosigkeit von über einem halben Jahr zum Schluss gelangte, dass dem Beschwerdegegner kein Stalking vorgeworfen werden kann, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht substanziiert dar, dass, wann und in welcher Form ihn der Beschwerdegegner in diesem Zeitraum belästigt oder bedroht haben soll. Damit fehlte und fehlt es aber an der Grundlage für die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter ungeachtet dessen den Fortbestand der Gefährdung nicht als glaubhaft erachtete, nachdem der Beschwerdeführer noch am 17. November 2024 ausgesagt hatte, das damalige Verhalten des Beschwerdegegners habe ihm keine Angst gemacht (E. 3.3). Die Gerichtskosten sind gemäss § 12 Abs. 1 GSG auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4.1). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Verbot des Mobbings Eheschutzmassnahmen Personengesellschaft Einrede des Nichtgebrauchs Klageschrift Erwachsenenschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. II GSG

Cited as a basis for ruling that stalking, as defined in the law, did not occur.

Art. 10 Abs. I GSG

Cited as the legal basis for the court's decision regarding the measures, implying its application in the dispositive.

Art. 12 Abs. I GSG

Cited for the allocation of court costs to the treasury.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00728

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00728 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverlängerung des Rayon- und Kontaktverbots.] Wie der Haftrichter korrekt erwog, scheidet die Tatbestandsvariante von § 2 Abs. 1 GSG mangels (aufgelöster) familiärer oder partnerschaftlicher Beziehung zwischen den Parteien von vornherein aus.

Überdies liegt auch kein Fall von Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG vor. Auch wenn es zwischen den Parteien schon zu verschiedenen Vorfällen gekommen sein mag, sagten doch beide aus, seit dem 5. April 2024 bis zu den Ereignissen am 17. November 2024 keinerlei Kontakt mehr miteinander gehabt zu haben. Wenn der Haftrichter aufgrund dessen bzw. der Kontaktlosigkeit von über einem halben Jahr zum Schluss gelangte, dass dem Beschwerdegegner kein Stalking vorgeworfen werden kann, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht substanziiert dar, dass, wann und in welcher Form ihn der Beschwerdegegner in diesem Zeitraum belästigt oder bedroht haben soll.

Damit fehlte und fehlt es aber an der Grundlage für die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter ungeachtet dessen den Fortbestand der Gefährdung nicht als glaubhaft erachtete, nachdem der Beschwerdeführer noch am 17. November 2024 ausgesagt hatte, das damalige Verhalten des Beschwerdegegners habe ihm keine Angst gemacht (E. 3.3). Die Gerichtskosten sind gemäss § 12 Abs. 1 GSG auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4.1). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3