Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00727 • VG ZH VB.2024.00727 KI-generiert

Social Center Ban Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2024.00727
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a ban imposed by a social center and requests for disciplinary or criminal action against staff. The court reasoned that it lacked first-instance jurisdiction, as a ban by social services should first be challenged through a re-evaluation request to the relevant social authority. Similarly, requests for access to records must first be directed to the city's social authority. Therefore, the appeal was forwarded to the city's social authority for processing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hausverbot etc. | Hausverbot etc. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit der Beschwerdeführer den Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber dem Sozialzentrum bzw. einzelnen Mitarbeitern beantragt (E. 2.1) und er die Anordnung strafrechtlicher "Sanktionen" verlangt oder um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren gegenüber den von ihm genannten Personen ersucht (E. 2.2). Das Hausverbot des Sozialzentrums stellt eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Das Verwaltungsgericht ist indes nicht zuständig, das Hausverbot erstinstanzlich zu beurteilen. Vielmehr müssen Verfügungen der Sozialen Dienste im Sozialhilfebereich – wozu sich letztlich wohl auch das Hausverbot zählen lässt, da es im Zusammenhang mit der Unterstützung des Beschwerdeführers erlassen wurde – von den Betroffenen mit einem Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde angefochten werden (E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Sozialzentrum weigere sich, seinem Gesuch um Herausgabe und/oder Einsicht in seine Akten nachzukommen, hat er sich ebenfalls zuerst an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zu wenden (E. 2.4). Nichteintreten. Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Bearbeitung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Sozialamt Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Disziplinarbehörde Wirtshausverbot Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. I lit. a VRG

Cited as the legal basis for the house ban, which is considered a formal order or Verfügung.

§ 5 Abs. II VRG

Cited in relation to the appealability of decisions and the correct procedure for challenging decisions of social services.

§ 10 Abs. I VRG

Cited in the context of the jurisdiction of the administrative court and the initial assessment of decisions by the relevant authorities.

§ 38b Abs. I lit. a VRG

Cited regarding the forwarding of the appeal to the appropriate authority for processing, in line with the considerations of the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00727

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00727 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hausverbot etc. · Hausverbot etc. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit der Beschwerdeführer den Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber dem Sozialzentrum bzw. einzelnen Mitarbeitern beantragt (E. 2.1) und er die Anordnung strafrechtlicher "Sanktionen" verlangt oder um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren gegenüber den von ihm genannten Personen ersucht (E. 2.2).

Das Hausverbot des Sozialzentrums stellt eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Das Verwaltungsgericht ist indes nicht zuständig, das Hausverbot erstinstanzlich zu beurteilen. Vielmehr müssen Verfügungen der Sozialen Dienste im Sozialhilfebereich – wozu sich letztlich wohl auch das Hausverbot zählen lässt, da es im Zusammenhang mit der Unterstützung des Beschwerdeführers erlassen wurde – von den Betroffenen mit einem Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde angefochten werden (E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Sozialzentrum weigere sich, seinem Gesuch um Herausgabe und/oder Einsicht in seine Akten nachzukommen, hat er sich ebenfalls zuerst an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zu wenden (E. 2.4).

Nichteintreten. Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Bearbeitung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · HAUSVERBOT NEUBEURTEILUNG OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERURSACHERPRINZIP WEITERLEITUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · § 5 Abs. II VRG § 10 Abs. I VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4