Social Center Ban Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning a ban imposed by a social center and requests for disciplinary or criminal action against staff. The court reasoned that it lacked first-instance jurisdiction, as a ban by social services should first be challenged through a re-evaluation request to the relevant social authority. Similarly, requests for access to records must first be directed to the city's social authority. Therefore, the appeal was forwarded to the city's social authority for processing.
Legislator-Regeste
AmtlichHausverbot etc. | Hausverbot etc. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit der Beschwerdeführer den Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber dem Sozialzentrum bzw. einzelnen Mitarbeitern beantragt (E. 2.1) und er die Anordnung strafrechtlicher "Sanktionen" verlangt oder um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren gegenüber den von ihm genannten Personen ersucht (E. 2.2). Das Hausverbot des Sozialzentrums stellt eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Das Verwaltungsgericht ist indes nicht zuständig, das Hausverbot erstinstanzlich zu beurteilen. Vielmehr müssen Verfügungen der Sozialen Dienste im Sozialhilfebereich – wozu sich letztlich wohl auch das Hausverbot zählen lässt, da es im Zusammenhang mit der Unterstützung des Beschwerdeführers erlassen wurde – von den Betroffenen mit einem Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde angefochten werden (E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Sozialzentrum weigere sich, seinem Gesuch um Herausgabe und/oder Einsicht in seine Akten nachzukommen, hat er sich ebenfalls zuerst an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zu wenden (E. 2.4). Nichteintreten. Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Bearbeitung im Sinn der Erwägungen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the house ban, which is considered a formal order or Verfügung.
Cited in relation to the appealability of decisions and the correct procedure for challenging decisions of social services.
Cited in the context of the jurisdiction of the administrative court and the initial assessment of decisions by the relevant authorities.
Cited regarding the forwarding of the appeal to the appropriate authority for processing, in line with the considerations of the court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00727
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00727 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hausverbot etc. · Hausverbot etc. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit der Beschwerdeführer den Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber dem Sozialzentrum bzw. einzelnen Mitarbeitern beantragt (E. 2.1) und er die Anordnung strafrechtlicher "Sanktionen" verlangt oder um "Strafverfolgung" bzw. Einleitung von Strafverfahren gegenüber den von ihm genannten Personen ersucht (E. 2.2).
Das Hausverbot des Sozialzentrums stellt eine Anordnung bzw. Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Das Verwaltungsgericht ist indes nicht zuständig, das Hausverbot erstinstanzlich zu beurteilen. Vielmehr müssen Verfügungen der Sozialen Dienste im Sozialhilfebereich – wozu sich letztlich wohl auch das Hausverbot zählen lässt, da es im Zusammenhang mit der Unterstützung des Beschwerdeführers erlassen wurde – von den Betroffenen mit einem Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde angefochten werden (E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Sozialzentrum weigere sich, seinem Gesuch um Herausgabe und/oder Einsicht in seine Akten nachzukommen, hat er sich ebenfalls zuerst an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zu wenden (E. 2.4).
Nichteintreten. Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Bearbeitung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · HAUSVERBOT NEUBEURTEILUNG OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERURSACHERPRINZIP WEITERLEITUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · § 5 Abs. II VRG § 10 Abs. I VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4