Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00725 • VG ZH VB.2024.00725 KI-generiert

Procurement Award Criteria Dispute: Price Range Clarification and Post-Bid Determination

Geschäftsnummer VB.2024.00725
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a procurement dispute concerning the finalization of award criteria, specifically the permissibility of a price range announced after the tender documents were issued but before the deadline, and a subsequent post-bid determination of the acceptable price spread. The court ruled that the awarding authority was permitted to provide clarifications and specifications to the tender documents before the bid submission deadline, affording interested parties sufficient time to adjust, which fell within its discretionary power. Furthermore, while acknowledging that setting a price range after receiving bids requires stronger justification, the court found that a 100% price range for the total effort was permissible given the complexity of the contract, even though only two substantive offers were received, which fell below the threshold typically required for statistical validation of bid prices to influence the range determination.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Konkretisierung der Zuschlagskriterien; Zulässigkeit der Preisspanne. In der Phase ab der Ausschreibung bis vor Ablauf der Angebotsfrist kann eine Vergabestelle Konkretisierungen bzw. Präzisierungen an der Ausschreibung vornehmen. Die 39 interessierten Agenturen, welche die Ausschreibungsunterlagen heruntergeladen haben, erhielten vorliegend genügend Zeit, die geänderten Anforderungen in ihren Angeboten zu berücksichtigen. Die Konkretisierung liegt im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin (E. 5.2). Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind bei einer nachträglichen Wahl der Preisspanne höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen. Je ungewöhnlicher (besonders weit oder besonders eng) die gewählte Preisspanne ist, desto mehr ist eine triftige Begründung für diese Festlegung erforderlich (E. 7.6.3). Wird die Bandbreite – wie vorliegend – erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen Angebotspreise jedoch nur, wenn eine gewisse Anzahl an Offerten eingegangen ist und deshalb die Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben. Mit zwei Angeboten liegt das vorliegend zu beurteilende Vergabeverfahren unter dieser Grenze (E. 7.6.3). Die Preisspanne von 100 % für den Gesamtpreis Aufwand erweist sich infolge der Komplexität des Auftrags als zulässig (E. 7.6.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Einreichung der Angebote Vertragspartei Zuschlagskriterien Vergabe öffentlicher Aufträge Pflichtenheft Offertbewertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 Abs. 3 IVöB

This provision is implicitly the basis for upholding the administrative decision concerning the price range determination after offers were received, as the appeal was dismissed.

Art. 56 Abs. 4 IVöB

This provision is implicitly the basis for upholding the administrative decision concerning the price range determination after offers were received, as the appeal was dismissed.

Art. 35 lit. p IVöB

This provision is cited as part of the legal framework relevant to the merits of the case, which resulted in the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00725

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00725 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.05.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Konkretisierung der Zuschlagskriterien; Zulässigkeit der Preisspanne. In der Phase ab der Ausschreibung bis vor Ablauf der Angebotsfrist kann eine Vergabestelle Konkretisierungen bzw. Präzisierungen an der Ausschreibung vornehmen. Die 39 interessierten Agenturen, welche die Ausschreibungsunterlagen heruntergeladen haben, erhielten vorliegend genügend Zeit, die geänderten Anforderungen in ihren Angeboten zu berücksichtigen.

Die Konkretisierung liegt im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin (E. 5.2). Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind bei einer nachträglichen Wahl der Preisspanne höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen. Je ungewöhnlicher (besonders weit oder besonders eng) die gewählte Preisspanne ist, desto mehr ist eine triftige Begründung für diese Festlegung erforderlich (E. 7.6.3). Wird die Bandbreite – wie vorliegend – erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden.

Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen Angebotspreise jedoch nur, wenn eine gewisse Anzahl an Offerten eingegangen ist und deshalb die Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben. Mit zwei Angeboten liegt das vorliegend zu beurteilende Vergabeverfahren unter dieser Grenze (E. 7.6.3). Die Preisspanne von 100 % für den Gesamtpreis Aufwand erweist sich infolge der Komplexität des Auftrags als zulässig (E. 7.6.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · PREISSPANNE REFERENZEN SUBMISSIONSRECHT UNTERKRITERIEN ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen:

· Art. 35 lit. p IVöB Art. 56 Abs. 3 IVöB Art. 56 Abs. 4 IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3