Stalking conviction upheld, but free legal aid granted.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that an official representative was not required for the appellant, as the extensive emails sent by the appellant to the respondent, despite the respondent's clear indications of no interest in further contact, constituted stalking by endangering the respondent's psychological integrity. The court found that a prior three-month gap in contact did not negate the stalking behavior given the history, and the geographic restriction and its extension were proportionate. However, the court partially upheld the appeal, stating that the appellant should have been granted free legal aid because his objection to the measures was not obviously hopeless, as the measures were initially based solely on the respondent's statement and the appellant had not yet been heard.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Keine Bestellung einer amtlichen Vertretung bzw. "Pflichtverteidigung" für den Beschwerdeführer (E. 1.2). Für die berechtigte Annahme von Stalking von grosser Bedeutung sind die zahlreichen E-Mails des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, womit er sie wiederholt zu einem persönlichen Gespräch bzw. Treffen zu drängen versuchte. Mehreren E-Mails der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer kann demgegenüber unmissverständlich entnommen werden, dass sie daran nicht interessiert ist und keinen weiteren Kontakt mehr will. Gegenteiliges beruht auf einem rein subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers. Nicht massgeblich ist, ob vom Beschwerdeführer eine "Gefahr" im Sinn einer physischen Gefährdung ausgeht, genügt für die Annahme von Stalking doch eine Gefährdung der psychischen Integrität der betroffenen Person, welche die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres glaubhaft machte. Im Übrigen trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer vor der Begegnung im Oktober 2024 während drei Monaten keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdegegnerin gehabt hatte. Angesichts der Vorgeschichte im Juni/Juli 2024 und da es sich dabei um einen relativ kurzen Zeitraum handelt, hat dies aber nicht zur Folge, dass sein Verhalten nicht (mehr) als Stalking qualifiziert werden könnte. Die Grösse des streitgegenständlichen Rayonverbots und die Dauer der Verlängerung desselben sind sodann nicht unverhältnismässig (E. 4.2). Der Zwangsmassnahmenrichter hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen, kann doch dessen Einsprache nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, nachdem die Schutzmassnahmen allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin angeordnet worden waren und der Beschwerdeführer bis dahin weder vom Zwangsmassnahmenrichter noch von der Polizei angehört worden war (E. 4.2). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to determine the criteria for establishing stalking.
Used to address the possibility of granting legal aid (unentgeltliche Prozessführung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00715
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00715 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Keine Bestellung einer amtlichen Vertretung bzw. "Pflichtverteidigung" für den Beschwerdeführer (E. 1.2). Für die berechtigte Annahme von Stalking von grosser Bedeutung sind die zahlreichen E-Mails des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, womit er sie wiederholt zu einem persönlichen Gespräch bzw. Treffen zu drängen versuchte.
Mehreren E-Mails der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer kann demgegenüber unmissverständlich entnommen werden, dass sie daran nicht interessiert ist und keinen weiteren Kontakt mehr will. Gegenteiliges beruht auf einem rein subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers. Nicht massgeblich ist, ob vom Beschwerdeführer eine "Gefahr" im Sinn einer physischen Gefährdung ausgeht, genügt für die Annahme von Stalking doch eine Gefährdung der psychischen Integrität der betroffenen Person, welche die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres glaubhaft machte.
Im Übrigen trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer vor der Begegnung im Oktober 2024 während drei Monaten keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdegegnerin gehabt hatte. Angesichts der Vorgeschichte im Juni/Juli 2024 und da es sich dabei um einen relativ kurzen Zeitraum handelt, hat dies aber nicht zur Folge, dass sein Verhalten nicht (mehr) als Stalking qualifiziert werden könnte. Die Grösse des streitgegenständlichen Rayonverbots und die Dauer der Verlängerung desselben sind sodann nicht unverhältnismässig (E. 4.2). Der Zwangsmassnahmenrichter hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen, kann doch dessen Einsprache nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, nachdem die Schutzmassnahmen allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin angeordnet worden waren und der Beschwerdeführer bis dahin weder vom Zwangsmassnahmenrichter noch von der Polizei angehört worden war (E. 4.2).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AMTLICHE VERTEIDIGUNG GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3