Claimant Denied Retroactive Special Diet Benefits Due to Lack of Clear Indication
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant for social assistance sought retroactive supplementary benefits for a special diet, arguing that the responsible social worker should have identified her multiple food intolerances and informed her of the entitlement as early as September 2021, rather than only from February 2024 when the supplement was granted. The court rejected the claim for retroactive payment, reasoning that under the social assistance principles, there was no sufficiently clear indication from the claimant, and the social worker, lacking specialized medical knowledge, could not reasonably have been expected to investigate the medical facts more deeply or proactively advise the claimant about a potential special diet allowance before February 2024; consequently, there was no basis for a retroactive award grounded in the protection of legitimate expectations due to an omission by the authority.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Die Sozialbehörde sprach der Beschwerdeführerin ab Februar 2024 einen monatlichen Diätzuschlag von Fr. 175.- zu. Diese möchte den Diätzuschlag indes rückwirkend bereits ab September 2021 erhalten mit der Begründung, dass die zuständige Sozialberaterin bereits im August 2021 hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin unter multiplen Lebensmittelunverträglichkeiten leide, und jene diese daher auf ihren Anspruch auf einen Diätzuschlag hätte aufmerksam machen müssen (E. 3.1). Darstellung der Rechtsgrundlagen: Diätzuschlag als situationsbedingte Leistung (SIL; E.2.1–4), sozialhilferechtliches Gegenwärtigkeitsprinzip (E. 2.5), Vertrauenshaftung und Untersuchungsmaxime (E. 3.2). Betreffend die Gluten- und Laktoseintoleranz kann nicht von einer Diagnosestellung bereits im Spätsommer 2021 ausgegangen werden (E. 3.6). Ob die Unverträglichkeiten schon vor Februar 2024 diagnostiziert wurden, lässt sich nicht feststellen und kann offenbleiben (E. 3.7). Mangels genügend deutlicher Hinweise durch die Beschwerdeführerin und mangels eigenen medizinischen Fachwissens konnte von der Sozialarbeiterin nicht erwartet werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt noch tiefer abklären und die Beschwerdeführerin bereits vor Februar 2024 auf die Möglichkeit, einen Diätzuschlag zu beantragen, aufmerksam machen würde. Diese Auskunft war nicht geboten (E. 3.8–9). Eine auf den Vertrauensschutz gestützte rückwirkende Zusprache des Diätzuschlags ab September 2021 aufgrund der Unterlassung einer behördlichen Auskunft ist daher ausgeschlossen (E. 3.10). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerning supplementary benefits is cited in the context of the substance of the dispute regarding the dietary surcharge.
This provision of the Cantonal Social Assistance Act is cited in the context of the substance of the dispute regarding the dietary surcharge.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00714
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00714 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2025 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Die Sozialbehörde sprach der Beschwerdeführerin ab Februar 2024 einen monatlichen Diätzuschlag von Fr. 175.- zu. Diese möchte den Diätzuschlag indes rückwirkend bereits ab September 2021 erhalten mit der Begründung, dass die zuständige Sozialberaterin bereits im August 2021 hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin unter multiplen Lebensmittelunverträglichkeiten leide, und jene diese daher auf ihren Anspruch auf einen Diätzuschlag hätte aufmerksam machen müssen (E. 3.1).
Darstellung der Rechtsgrundlagen: Diätzuschlag als situationsbedingte Leistung (SIL; E.2.1–4), sozialhilferechtliches Gegenwärtigkeitsprinzip (E. 2.5), Vertrauenshaftung und Untersuchungsmaxime (E. 3.2). Betreffend die Gluten- und Laktoseintoleranz kann nicht von einer Diagnosestellung bereits im Spätsommer 2021 ausgegangen werden (E. 3.6). Ob die Unverträglichkeiten schon vor Februar 2024 diagnostiziert wurden, lässt sich nicht feststellen und kann offenbleiben (E. 3.7). Mangels genügend deutlicher Hinweise durch die Beschwerdeführerin und mangels eigenen medizinischen Fachwissens konnte von der Sozialarbeiterin nicht erwartet werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt noch tiefer abklären und die Beschwerdeführerin bereits vor Februar 2024 auf die Möglichkeit, einen Diätzuschlag zu beantragen, aufmerksam machen würde.
Diese Auskunft war nicht geboten (E. 3.8–9). Eine auf den Vertrauensschutz gestützte rückwirkende Zusprache des Diätzuschlags ab September 2021 aufgrund der Unterlassung einer behördlichen Auskunft ist daher ausgeschlossen (E. 3.10). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFKLÄRUNG AUFKLÄRUNGSPFLICHT AUSKUNFT BEHÖRDLICHE AUSKUNFT DIÄT DIÄTZUSCHLAG RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN UNTERLASSUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ UNTERSUCHUNGSMAXIME VERTRAUENSGRUNDSATZ VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. I lit. d ELG § 15 Abs. I SHG · Publikationen:
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