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VB.2024.00713 • VG ZH VB.2024.00713 KI-generiert

Protection Against Violence Act Extension Due to Relationship Stalking

Geschäftsnummer VB.2024.00713
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld and extended protective measures under the Protection Against Violence Act because the obligated party's repeated, persistent actions—including unsolicited contact, inquiries about the endangered person's location, demanding presence at their workplace, indirect contact via family, and accessing their residential property—constituted relationship or separation stalking, which meets the low threshold for domestic violence, causing verifiable fear and distress to the victim despite the obligated party's subsequent declarations of respecting the separation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Trennungsstalking] (Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen. Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Schutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (E. 2.1 Abs. 2). Vorliegend hat die gefährdete Person glaubhaft gemacht, dass der Gefährder ihren wiederholt geäusserten Wunsch nach einer Trennung bzw. einem Kontaktabbruch nicht respektierte, sie telefonisch und mittels Textnachrichten kontaktierte, Nachforschungen über ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort anstellte, ihren Arbeitsort aufsuchte und dort zumindest vehement nach ihr verlangte, mittelbar über ihre Familie (unerwünschten) Kontakt zu ihr herstellte und sich schliesslich zu ihrer Wohnliegenschaft begab, wo er sich Zutritt zu einem privaten Parkgeschoss verschaffte, von welchem aus er hätte zu den Wohnetagen gelangen können. Dass die gefährdete Person durch diese Verhaltensweisen verängstigt und belastet wurde, ist nachvollziehbar. Dass der Gefährder gegenüber der Vorinstanz (erstmals) angab, er wolle nun auch nichts mehr mit der gefährdeten Person zu tun haben und respektiere deren Trennungswunsch, lässt den Fortbestand einer Gefährdungssituation nicht als unglaubhaft erscheinen (zum Ganzen E. 3 f.). Gutheissung und Verlängerung der Schutzmassnahmen.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Schutz der Familie Verbot des Mobbings Gütertrennung Eheschutzverfahren Opferhilfegesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I lit. b GSG

This provision underpins the court's decision to uphold the extension of protection measures against stalking/domestic violence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00713

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00713 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.12.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.04.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · [Trennungsstalking] (Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen.

Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Schutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (E. 2.1 Abs. 2).

Vorliegend hat die gefährdete Person glaubhaft gemacht, dass der Gefährder ihren wiederholt geäusserten Wunsch nach einer Trennung bzw. einem Kontaktabbruch nicht respektierte, sie telefonisch und mittels Textnachrichten kontaktierte, Nachforschungen über ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort anstellte, ihren Arbeitsort aufsuchte und dort zumindest vehement nach ihr verlangte, mittelbar über ihre Familie (unerwünschten) Kontakt zu ihr herstellte und sich schliesslich zu ihrer Wohnliegenschaft begab, wo er sich Zutritt zu einem privaten Parkgeschoss verschaffte, von welchem aus er hätte zu den Wohnetagen gelangen können.

Dass die gefährdete Person durch diese Verhaltensweisen verängstigt und belastet wurde, ist nachvollziehbar. Dass der Gefährder gegenüber der Vorinstanz (erstmals) angab, er wolle nun auch nichts mehr mit der gefährdeten Person zu tun haben und respektiere deren Trennungswunsch, lässt den Fortbestand einer Gefährdungssituation nicht als unglaubhaft erscheinen (zum Ganzen E. 3 f.). Gutheissung und Verlängerung der Schutzmassnahmen. · --- · Stichworte: · BETRETVERBOT GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT STALKING · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. I lit. b GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3