Sham Marriage Allegations Lead to Residence Permit Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a short-term residence permit to a Turkish national who arrived in Switzerland and applied for asylum, which was rejected. He later initiated marriage preparations with a Swiss woman significantly older than him, but this process was withdrawn. Shortly after, he informed authorities of a new planned marriage to a different Swiss woman and applied for a permit. The court found clear indications of a sham marriage or circumvention of immigration laws, noting that the applicants failed to provide substantial evidence of genuine marital intent beyond cohabitation, which could be simulated. The court also reasoned that the civil registrar's approval of marriage preparations does not bind immigration authorities, as they are more cautious in assuming sham marriages.
Legislator-Regeste
AmtlichKurzaufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei, gelangte im Oktober 2023 in die Schweiz und ersuchte vergeblich um Asyl. Mitte März 2024 leitete er ein Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung mit einer 18 Jahre älteren Schweizerin ein. Keine drei Monate nach dem Rückzug dieses Verfahrens durch seine frühere Verlobte informierte er den Beschwerdegegner über die geplante Heirat mit der 1963 geborenen Beschwerdeführerin und stellte das verfahrensauslösende Gesuch.] Angesichts der klaren Indizienlage (E. 3.4.3), ja des bekannten Musters einer Schein- bzw. Umgehungsehe, wäre es an den insofern mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden gelegen, ihrerseits gewichtige Indizien gegen den entsprechenden Verdacht bzw. für einen tatsächlich vorhandenen Ehewillen anzuführen. Die Beschwerdeführenden belassen es jedoch bei einem Hinweis darauf, im Juli 2024 gemeinsam in der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen und vom zuständigen Zivilstandsamt zum Ehevorbereitungsverfahren zugelassen worden zu sein. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt ist, kann aber nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Verlobten während einer gewissen Zeit zusammenlebten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen. Zivilstandsbeamte dürfen zudem eine Scheinehe nur sehr zurückhaltend annehmen (vgl. Art. 97a ZGB), schon deshalb ist ihre Einschätzung für das ausländerrechtliche Verfahren nicht bindend (E. 3.4.4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for the decision regarding the short-term residence permit.
This provision is mentioned in relation to the case, likely concerning asylum law aspects that are relevant to the overall decision.
This constitutional provision is cited, indicating its relevance to the fundamental rights considered in the decision.
This constitutional provision concerning the right to be heard is mentioned, implying it was considered in the procedural aspects of the case.
This provision of the European Convention on Human Rights is cited, indicating its relevance to fundamental rights, likely regarding family life.
This provision of the European Convention on Human Rights is cited, likely concerning the right to marry and found a family, relevant to the marriage context.
This provision of the Civil Code is cited in the context of the assessment by the civil registry office, which the court states is not binding for the immigration law proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00712
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00712 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei, gelangte im Oktober 2023 in die Schweiz und ersuchte vergeblich um Asyl. Mitte März 2024 leitete er ein Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung mit einer 18 Jahre älteren Schweizerin ein.
Keine drei Monate nach dem Rückzug dieses Verfahrens durch seine frühere Verlobte informierte er den Beschwerdegegner über die geplante Heirat mit der 1963 geborenen Beschwerdeführerin und stellte das verfahrensauslösende Gesuch.] Angesichts der klaren Indizienlage (E. 3.4.3), ja des bekannten Musters einer Schein- bzw. Umgehungsehe, wäre es an den insofern mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden gelegen, ihrerseits gewichtige Indizien gegen den entsprechenden Verdacht bzw. für einen tatsächlich vorhandenen Ehewillen anzuführen. Die Beschwerdeführenden belassen es jedoch bei einem Hinweis darauf, im Juli 2024 gemeinsam in der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen und vom zuständigen Zivilstandsamt zum Ehevorbereitungsverfahren zugelassen worden zu sein.
Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt ist, kann aber nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Verlobten während einer gewissen Zeit zusammenlebten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen. Zivilstandsbeamte dürfen zudem eine Scheinehe nur sehr zurückhaltend annehmen (vgl. Art. 97a ZGB), schon deshalb ist ihre Einschätzung für das ausländerrechtliche Verfahren nicht bindend (E. 3.4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEWEISNOT INDIZIEN KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG MITWIRKUNGSFPLICHT RECHTLICHES GEHÖR SCHEINEHEVERDACHT UMGEHUNGSEHE ZIVILSTANDSAMT · Rechtsnormen:
· Art. 90 AIG Art. 14 Abs. 1 AsylG Art. 14 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 8 EMRK Art. 12 EMRK Art. 98 Abs. 4 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3