Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00710 • VG ZH VB.2024.00710 KI-generiert

Student Residency Extension Appeal Granted Despite Delays

Geschäftsnummer VB.2024.00710
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person residing in the country since 2015 for educational purposes, who pursued various studies including a Bachelor's degree and faced setbacks such as a major change and academic delays due to unforeseen circumstances, was denied an extension of their residency permit in January 2024 due to perceived a lack of study focus, despite having accumulated 60 ECTS credits in their current business administration major by the time of the appeal. The court granted the appeal, reasoning that despite some delays, the appellant's overall trajectory toward completing their first educational degree did not demonstrate a lack of goal orientation, justifying an exceptional extension beyond the standard eight-year limit based on the mitigating circumstances encountered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Aus- und Weiterbildung) | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken. [Die Beschwerdeführerin reiste im August 2015 zwecks Besuchs einer Internatsschule in die Schweiz ein. Anschliessend besuchte sie einen einjährigen Deutschkurs und begann im Herbst 2020 ein (Mono-)Bachelorstudium in Biologie an einer Universität. Per Frühjahrssemester 2022 wechselte sie zum Hauptfach Psychologie mit Biologie im Nebenfach und per Frühjahrssemester 2024 zum Hauptfach Betriebswirtschaftslehre. Nach entsprechender Ankündigung wurde der Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Januar 2024 wegen fehlender Zielgerichtetheit ihres Studiums verweigert.] Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen. Die letzte Bewilligungsverlängerung erfolgte trotz eines Hauptfachwechsels, mangelhafter Studienfortschritte und in Kenntnis der absehbaren Überschreitung der maximalen Aufenthaltsdauer (E.3.1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin angekündigt, dass ein nochmaliger Studienwechsel sowie eine weitere Ausbildung nach dem Bachelor nicht bewilligt werde (E.3.2.2). In den darauffolgenden zwei Semestern konnte sie lediglich 9 erworbene ECTS-Punkte vorweisen und hatte per Frühjahrssemester 2024 zum Hauptfach BWL gewechselt. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hatte sie im Hauptfach BWL (von insgesamt 150) 60 ECTS-Punkte erworben und das Nebenfach Biologie aufgrund früher erworbener ECTS-Punkte bereits bestanden (E.3.2.4). Auch wenn ein gewisses trölerisches Verhalten erkennbar ist, kann der Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet in Bezug auf das Bachelorstudium noch keine fehlende Zielgerichtetheit unterstellt werden. So konnte sie das Frühjahrssemester 2021 unfallbedingt nicht absolvieren. Zudem war es ihr nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Propädeutikums-Prüfungen(Psychologie) verwehrt, im Vorfeld der nur jährlich stattfindenden Wiederholungsprüfungen Module aus späteren Semestern vorzuziehen. Weitere potenziell zu erwerbende ECTS-Punkte entgingen ihr schliesslich aufgrund von technischen Störungen während der Wiederholungsprüfung, welche zur Annullation ihres Fehlversuchs führten. Seit dem Wechsel zur BWL hat die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium erwartungsgemäss speditiv verfolgt und sämtliche absolvierten Prüfungen bestanden (E.3.2.4). Die ausnahmsweise Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung über die 8-Jahres-Frist nach Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus rechtfertigt sich vorliegend auch angesichts der Umstände, dass sich die Beschwerdeführerin während der ersten vier Jahre zur Erlangung des International Baccalaureate in der Schweiz aufgehalten hat und es sich beim Bachelorstudium um ihre Erstausbildung handelt (E.4.1). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Fristerstreckung ausserordentliche Umstände aufenthaltsrechtlicher Status Verlängerung der Ausschaffungshaft verspätetes Asylgesuch vorläufige Aufnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. III VZAE

The appeal was granted, justifying the exceptional extension of the residence permit beyond the 8-year limit based on this provision regarding further education.

Art. 27 Abs. I lit. d AIG

This article appears to be the legal basis for the court's substantive decision regarding the residence permit, as it is listed among the relevant legal norms and the court allowed the appeal concerning the residence permit extension.

Art. 4 lit. b ZV-EJPD

This provision is listed as a legal norm relevant to the decision regarding the residence permit extension.

Art. 23 Abs. II VZAE

This article is listed as a legal norm relevant to the decision regarding the residence permit extension.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00710

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00710 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Aus- und Weiterbildung) · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken. [Die Beschwerdeführerin reiste im August 2015 zwecks Besuchs einer Internatsschule in die Schweiz ein. Anschliessend besuchte sie einen einjährigen Deutschkurs und begann im Herbst 2020 ein (Mono-)Bachelorstudium in Biologie an einer Universität.

Per Frühjahrssemester 2022 wechselte sie zum Hauptfach Psychologie mit Biologie im Nebenfach und per Frühjahrssemester 2024 zum Hauptfach Betriebswirtschaftslehre. Nach entsprechender Ankündigung wurde der Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Januar 2024 wegen fehlender Zielgerichtetheit ihres Studiums verweigert.] Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen.

Die letzte Bewilligungsverlängerung erfolgte trotz eines Hauptfachwechsels, mangelhafter Studienfortschritte und in Kenntnis der absehbaren Überschreitung der maximalen Aufenthaltsdauer (E.3.1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin angekündigt, dass ein nochmaliger Studienwechsel sowie eine weitere Ausbildung nach dem Bachelor nicht bewilligt werde (E.3.2.2). In den darauffolgenden zwei Semestern konnte sie lediglich 9 erworbene ECTS-Punkte vorweisen und hatte per Frühjahrssemester 2024 zum Hauptfach BWL gewechselt. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hatte sie im Hauptfach BWL (von insgesamt 150) 60 ECTS-Punkte erworben und das Nebenfach Biologie aufgrund früher erworbener ECTS-Punkte bereits bestanden (E.3.2.4).

Auch wenn ein gewisses trölerisches Verhalten erkennbar ist, kann der Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet in Bezug auf das Bachelorstudium noch keine fehlende Zielgerichtetheit unterstellt werden. So konnte sie das Frühjahrssemester 2021 unfallbedingt nicht absolvieren. Zudem war es ihr nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Propädeutikums-Prüfungen (Psychologie) verwehrt, im Vorfeld der nur jährlich stattfindenden Wiederholungsprüfungen Module aus späteren Semestern vorzuziehen. Weitere potenziell zu erwerbende ECTS-Punkte entgingen ihr schliesslich aufgrund von technischen Störungen während der Wiederholungsprüfung, welche zur Annullation ihres Fehlversuchs führten.

Seit dem Wechsel zur BWL hat die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium erwartungsgemäss speditiv verfolgt und sämtliche absolvierten Prüfungen bestanden (E.3.2.4). Die ausnahmsweise Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung über die 8-Jahres-Frist nach Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus rechtfertigt sich vorliegend auch angesichts der Umstände, dass sich die Beschwerdeführerin während der ersten vier Jahre zur Erlangung des International Baccalaureate in der Schweiz aufgehalten hat und es sich beim Bachelorstudium um ihre Erstausbildung handelt (E.4.1).

Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ERSTAUSBILDUNG STUDIENWECHSEL ZIELGERICHTETHEIT · Rechtsnormen: · Art. 27 Abs. I lit. d AIG Art. 23 Abs. II VZAE Art. 23 Abs. III VZAE Art. 4 lit. b ZV-EJPD · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2