Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00704 • VG ZH VB.2024.00704 KI-generiert

Employee v. Employer: Work Reference Accuracy Dispute

Geschäftsnummer VB.2024.00704
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employee, engaged since 2012, had their employment terminated in 2024 due to unsatisfactory conduct, leading to a dispute over the content of the final work reference, where the performance section was deemed to suggest only average performance, not reflecting the employee's good to very good work. The court partially granted the appeal, ordering corrections to both the performance section to reflect the actual good to very good work, and the conduct section, based on evidence showing serious behavioral issues only emerged starting in 2022, emphasizing that while termination was due to unsatisfactory conduct, the reference must accurately reflect the entire employment period while adhering to principles of goodwill.

Legislator-Regeste

Amtlich

Arbeitszeugnis | [Die Beschwerdeführerin war ab 2012 beim Beschwerdegegner angestellt. 2024 löste der Beschwerdegegner das Anstellungsverhältnis wegen unbefriedigenden Verhaltens auf. Strittig ist der Inhalt des Arbeitszeugnisses.] Einige Formulierungen im Abschnitt des Arbeitszeugnisses über die Leistung lassen auf eine bloss durchschnittliche Aufgabenerfüllung und Leistung schliessen. Dies widerspiegelt die gute bis sehr gute Leistung der Beschwerdeführerin nicht, weshalb im Abschnitt gewisse Korrekturen vorzunehmen sind (E. 7.2). Da ernsthafte Probleme im Verhalten der Beschwerdeführerin erst ab 2022 belegt sind, sind auch im Abschnitt betreffend das Verhalten Korrekturen vorzunehmen (E. 8). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Arbeitszeugnis Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsstreitigkeiten Arbeitsnorm Berufsfehltreten Werkintegrität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 330a Abs. 1 OR

This provision forms the substantive legal basis for the court's decision regarding the required content of the work certificate, leading to partial approval.

§ 46 Abs. 2 PG

This provision was cited alongside Art. 330a Abs. 1 OR as part of the legal norms justifying the court's order regarding the employment relationship.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00704

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00704 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.06.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Arbeitszeugnis · [Die Beschwerdeführerin war ab 2012 beim Beschwerdegegner angestellt. 2024 löste der Beschwerdegegner das Anstellungsverhältnis wegen unbefriedigenden Verhaltens auf. Strittig ist der Inhalt des Arbeitszeugnisses.] Einige Formulierungen im Abschnitt des Arbeitszeugnisses über die Leistung lassen auf eine bloss durchschnittliche Aufgabenerfüllung und Leistung schliessen.

Dies widerspiegelt die gute bis sehr gute Leistung der Beschwerdeführerin nicht, weshalb im Abschnitt gewisse Korrekturen vorzunehmen sind (E. 7.2). Da ernsthafte Probleme im Verhalten der Beschwerdeführerin erst ab 2022 belegt sind, sind auch im Abschnitt betreffend das Verhalten Korrekturen vorzunehmen (E. 8). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG ARBEITSZEUGNIS LEISTUNG UND VERHALTEN MITARBEITERBEURTEILUNG RECHTLICHES GEHÖR ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT UNBEFRIEDIGENDES VERHALTEN WOHLWOLLEN · Rechtsnormen: · Art. 330a Abs. 1 OR § 46 Abs. 2 PG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3