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VB.2024.00697 • VG ZH VB.2024.00697 KI-generiert

Prisoner's Transfer Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer VB.2024.00697
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a prisoner's transfer within a facility. The prisoner sought to be moved back to his previous confinement as a provisional measure, arguing that the new normal confinement unit led to medication changes and increased disciplinary actions, causing irreparable harm. The court found these grounds insufficient to establish irreparable harm, noting that even if the appeal were successful, it would not immediately result in a final decision, and that the claimed disadvantages were not sufficiently severe or urgent to warrant provisional measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung in den Normalvollzug (vorsorgliche Massnahmen) | Strafvollzug: Versetzung in den Normalvollzug (vorsorgliche Massnahmen). [Der Beschwerdeführer erhob gegen seine Verlegung im Verwahrungsvollzug innerhalb der Justizvollzugsanstalt in eine Abteilung des Normalvollzugs Rekurs. Für die Dauer des Rekursverfahrens ersuchte er als vorsorgliche Massnahme um Rückversetzung in die bisherige Abteilung, was die Vorinstanz abwies.] Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids betreffend Abweisung der vorsorglichen Massnahmen wegen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 2). Dass im Normalvollzug unter anderem die Medikation des Beschwerdeführers angepasst wurde und es zu vermehrten Disziplinierungen gekommen ist, begründet keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Gutheissung der Beschwerde könnte auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen (E. 4). Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, ist nicht ersichtlich, dass mit den vorsorglichen Massnahmen ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil abgewendet werden könnte und dessen Abwendung dringlich wäre (E. 5). Gewährung UP/URB (E. 6). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Zuführung von Häftlingen nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Disziplinarstrafe bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Used to determine the appealability of the interim decision concerning the rejection of precautionary measures.

Art. 93 Abs. I BGG

Used to determine the appealability of the interim decision concerning the rejection of precautionary measures.

§ 108 JVV

Cited regarding the application of precautionary measures in the context of correctional facilities.

§ 128 Abs. I JVV

Cited regarding the application of precautionary measures in the context of correctional facilities.

§ 19a Abs. II VRG

Cited in relation to the legal consequences of certain procedural steps.

§ 41 Abs. I VRG

Cited concerning the conditions for granting precautionary measures, specifically the avoidance of severe, likely occurring disadvantages.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00697

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00697 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.01.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung in den Normalvollzug (vorsorgliche Massnahmen) · Strafvollzug: Versetzung in den Normalvollzug (vorsorgliche Massnahmen). [Der Beschwerdeführer erhob gegen seine Verlegung im Verwahrungsvollzug innerhalb der Justizvollzugsanstalt in eine Abteilung des Normalvollzugs Rekurs.

Für die Dauer des Rekursverfahrens ersuchte er als vorsorgliche Massnahme um Rückversetzung in die bisherige Abteilung, was die Vorinstanz abwies.] Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids betreffend Abweisung der vorsorglichen Massnahmen wegen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 2). Dass im Normalvollzug unter anderem die Medikation des Beschwerdeführers angepasst wurde und es zu vermehrten Disziplinierungen gekommen ist, begründet keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Gutheissung der Beschwerde könnte auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen (E. 4).

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, ist nicht ersichtlich, dass mit den vorsorglichen Massnahmen ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil abgewendet werden könnte und dessen Abwendung dringlich wäre (E. 5). Gewährung UP/URB (E. 6). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG NACHTEIL NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NORMALVOLLZUG STRAFVOLLZUG VERSETZUNG VERSETZUNGSGESUCH VERWAHRUNG VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 93 Abs. I BGG § 108 JVV § 128 Abs. I JVV § 10c VRG § 19a Abs. II VRG § 41 VRG § 41 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3