Commercial Register Fee Dispute and Late Payment Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant requested the Commercial Register Office for a pre-examination regarding the permissibility of a specific company name change, leading the office to issue an invoice for a 50 CHF fee for this preliminary review and an additional 20 CHF late payment fee after the initial invoice went unpaid despite reminders. The court ruled that the fee for the preliminary review was sufficiently grounded in the ordinance concerning Commercial Register fees and its amount was not objectionable, and similarly, the late fee was justified due to the extra time spent processing the unpaid bill, resulting in the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenauflage | [Die Beschwerdeführerin hatte das Handelsregisteramt um Auskunft ersucht, ob eine bestimmte Firmenänderung zulässig wäre. Das Handelsregisteramt beantwortete die Frage und stellte der Beschwerdeführerin für diese Vorprüfung Fr. 50.- in Rechnung. Nach erfolgloser Mahnung auferlegte es ihr zusätzlich eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.-.] Die Gebühr für die Vorprüfung findet in der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin die Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlte, entstand weiterer Zeitaufwand. Die Mahngebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited in the Rechtsnormen section, suggesting it underlies the decision regarding the main subject matter (likely the fees/liability).
This article is cited as the legal basis for the fee levied for the preliminary examination.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00696
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00696 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.05.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenauflage · [Die Beschwerdeführerin hatte das Handelsregisteramt um Auskunft ersucht, ob eine bestimmte Firmenänderung zulässig wäre. Das Handelsregisteramt beantwortete die Frage und stellte der Beschwerdeführerin für diese Vorprüfung Fr. 50.- in Rechnung. Nach erfolgloser Mahnung auferlegte es ihr zusätzlich eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.-.] Die Gebühr für die Vorprüfung findet in der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin die Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlte, entstand weiterer Zeitaufwand. Die Mahngebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Abweisung. · --- · Stichworte: · FIRMA GEBÜHREN HANDELSREGISTER MAHNGEBÜHR VORPRÜFUNG ZEITAUFWAND · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 2 HRegGebV Art. 941 Abs. 1 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3