Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00695 • VG ZH VB.2024.00695 KI-generiert

Foreign National's Post-Marital Residence Rights and Son's Derivative Status Following Divorce

Geschäftsnummer VB.2024.00695
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered the appeal of a foreign national, who originally received an EU/EFTA residence permit through marriage to an EU citizen, and his son who joined him subsequently, after the marriage ended in divorce. The authority had refused to extend the father's permit and revoked the son's permit based on the marital dissolution. The court found that the evidence from the initial apartment inspection was insufficient to prove the marital community had ended by a specific earlier date, thus establishing that the marriage lasted more than three years, and since the father also met integration criteria, he retained a post-marital right to residence under Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, leading to the appeal being granted for the father, rendering the separate issue of the son's permit revocation moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA | [Der Beschwerdeführer 1, ein serbischer Staatsangehöriger, erhielt im April 2019 infolge Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Sloweniens eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Sein vorehelicher Sohn (Beschwerdeführer 2), ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, reiste 2020 im Familiennachzug ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; nach der Trennung und der Scheidung der Ehe verlängerte der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 nicht und widerrief jene des Beschwerdeführers 2.] Allein gestützt auf die Erkenntnisse der ersten Wohnungskontrolle kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ehegemeinschaft bereits im September 2021 dahingefallen ist. Es sprechen auch keine gewichtigen Indizien für diesen Schluss. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehe mehr als drei Jahre dauerte (E. 3.3). Da der Beschwerdeführer 1 auch die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt, hat er einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 3.4). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 rechtswidrig war (E. 4). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsrecht Auflösung der Ehe ausländische Staatsangehörige Familienstand Bewilligungsentzug Familiennachzugsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

The court found that the first appellant had a post-marital right of residence based on this article.

Art. 58a Abs. 1 AIG

The court confirmed that the first appellant met the integration criteria under this article, supporting his right of residence.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00695

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225143&W10_KEY=13317459&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00695 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA · [Der Beschwerdeführer 1, ein serbischer Staatsangehöriger, erhielt im April 2019 infolge Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Sloweniens eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Sein vorehelicher Sohn (Beschwerdeführer 2), ebenfalls serbischer Staatsangehöriger, reiste 2020 im Familiennachzug ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; nach der Trennung und der Scheidung der Ehe verlängerte der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 nicht und widerrief jene des Beschwerdeführers 2.] Allein gestützt auf die Erkenntnisse der ersten Wohnungskontrolle kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ehegemeinschaft bereits im September 2021 dahingefallen ist.

Es sprechen auch keine gewichtigen Indizien für diesen Schluss. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehe mehr als drei Jahre dauerte (E. 3.3). Da der Beschwerdeführer 1 auch die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt, hat er einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 3.4). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 rechtswidrig war (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA EHELICHES ZUSAMMENLEBEN INTEGRATION WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 58a Abs. 1 AIG Art. 77 VZAE Art. 77a VZAE Art. 77b VZAE Art. 77c VZAE Art. 77e VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3