Asylum Seeker Denied Permit Due to Serious Criminal Record
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who first entered in 2011, was denied asylum, and subsequently requested a short-term residence permit in 2024 to marry their Swiss partner and the parent of their child, had their appeal dismissed because their prior conviction in 2016 for serious offenses, including attempted intentional homicide, provided a clear ground for permit revocation. The court reasoned that the private interests in remaining in the country, despite the marriage and child, did not outweigh the public interest in the individual's removal due to the serious criminal record, making the prospect of obtaining a residence permit based on marriage obviously futile.
Legislator-Regeste
AmtlichKurzaufenthaltsbewilligung | [Der 1989 geborene Beschwerdeführer gelangte im Dezember 2011 in die Schweiz und ersuchte hier vergeblich um Asyl. Im Januar 2024 ersuchte er um eine Kurzaufenthaltsbewilligung um seine Schweizer Verlobte heiraten zu können, mit der er inzwischen ein Kind hat.] Der Beschwerdeführer wurde im September 2016 insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und sexueller Belästigung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer weiteren Anwesenheit in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung und Fernhaltung sodann nicht zu überwiegen. Es ist folglich gerade nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG erhalten würde (zum Ganzen E. 3.2 f.). Abweisung UP/URB wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is likely the main ground for rejecting the request for a residence permit, as the case summary indicates the rejection was based on the applicant constituting a ground for revocation (Art. 62 lit. b AIG) and the private interests not outweighing the public interest in removal.
This article likely establishes the basis for revocation (conviction leading to a long prison sentence), which justified the negative assessment of the application.
Cited in the context of the final dismissal due to obvious futility (offensichtliche Aussichtslosigkeit), suggesting it governs the procedural handling of such cases.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00689
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224518&W10_KEY=13317007&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00689 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.11.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.03.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung · [Der 1989 geborene Beschwerdeführer gelangte im Dezember 2011 in die Schweiz und ersuchte hier vergeblich um Asyl. Im Januar 2024 ersuchte er um eine Kurzaufenthaltsbewilligung um seine Schweizer Verlobte heiraten zu können, mit der er inzwischen ein Kind hat.] Der Beschwerdeführer wurde im September 2016 insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und sexueller Belästigung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer weiteren Anwesenheit in der Schweiz vermögen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung und Fernhaltung sodann nicht zu überwiegen. Es ist folglich gerade nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG erhalten würde (zum Ganzen E. 3.2 f.). Abweisung UP/URB wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT EHEVORBEREITUNG GEBURT EINES KINDES KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE RECHT AUF EHE RECHT AUF FAMILIENLEBEN WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:
· Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 AIG Art. 14 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 12 EMRK § 16 VRG Art. 98 Abs. 4 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4