Derivative Residency Permit Cancellation Upheld for Foreign National and Son
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the cancellation of derivative residency permits for a foreign national and his minor son, which were initially granted based on the father's marriage to a resident national; the court reasoned that because the marriage lasted less than three years and there were no compelling personal reasons under the relevant immigration law, there was no post-marital right to permit extension, the relationship with a new Swiss national did not establish a right to residency under the ECHR, and a hardship permit for vocational training was inapplicable to the minor son as he did not have an unlawful residence status as required by the relevant ordinance.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA | [Der Beschwerdeführer 1, ein serbischer Staatsangehöriger, erhielt im April 2022 infolge Ehe mit einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Deutschlands eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der 2009 geborene voreheliche Sohn des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführer 2), ebenfalls Staatsangehöriger Serbiens, erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Scheidung der Ehe im Februar 2024 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer.] Die Ehe in der Schweiz wurde keine drei Jahre gelebt und es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor. Es besteht kein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen (E. 3.1). Die vorgebrachte Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu einer Schweizer Staatsangehörigen ist nicht geeignet, einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK zu begründen (E. 3.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern keine Härtefallbewilligung erteilt hat. Namentlich ist Art. 30a VZAE, der Grundlage bildet für die Erteilung einer Härtefallbewilligung an Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung, nicht auf den minderjährigen Beschwerdeführer 2 anwendbar, da sich dieser nicht rechtswidrig im Sinn dieser Bestimmung in der Schweiz aufhält (E. 4.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision was used to assess the lack of a post-marital right to extension of the residence permits.
The provision was used to assess the lack of significant personal reasons for extension following the divorce.
The relationship with a Swiss citizen was assessed as insufficient to justify a residence claim based on this article.
The article concerning hardship permits for vocational training was determined not to apply to the minor appellant.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00687
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225171&W10_KEY=13317459&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00687 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.09.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA · [Der Beschwerdeführer 1, ein serbischer Staatsangehöriger, erhielt im April 2022 infolge Ehe mit einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Deutschlands eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Der 2009 geborene voreheliche Sohn des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführer 2), ebenfalls Staatsangehöriger Serbiens, erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Scheidung der Ehe im Februar 2024 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer.] Die Ehe in der Schweiz wurde keine drei Jahre gelebt und es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor. Es besteht kein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen (E. 3.1).
Die vorgebrachte Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu einer Schweizer Staatsangehörigen ist nicht geeignet, einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK zu begründen (E. 3.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern keine Härtefallbewilligung erteilt hat. Namentlich ist Art. 30a VZAE, der Grundlage bildet für die Erteilung einer Härtefallbewilligung an Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung, nicht auf den minderjährigen Beschwerdeführer 2 anwendbar, da sich dieser nicht rechtswidrig im Sinn dieser Bestimmung in der Schweiz aufhält (E. 4.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BERUFLICHE GRUNDBILDUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL PRIVATLEBEN SCHEIDUNG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 8 EMRK Art. 30a Abs. 1 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3