Cantonal Parliament Publication vs. Data Deletion Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, having submitted multiple private initiatives to the cantonal parliament since 2012, requested the deletion of their personal data, particularly their address, from those submissions. The court found the request for the recusal of members, based solely on institutional grounds, to be inadmissible and subsequently dismissed the core request for data deletion. The reasoning centered on the constitutional and statutory mandates for public proceedings of the cantonal parliament, which necessitate the publication of submitted motions and reports in full text, thereby legally justifying the inclusion of the initiator's name and address, with no temporal limitation on this public disclosure.
Legislator-Regeste
AmtlichLöschung von Personendaten | [Der Beschwerdeführer reichte dem Kantonsrat seit dem Jahr 2012 verschiedene Einzelinitiativen ein; er ersucht darum, bei den von ihm eingereichten Einzelinitiativen seine Personendaten, jedenfalls aber seine Adresse zu löschen.] Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, das einzig institutionelle Ausstandsgründe anführt, erweist sich als unzulässig. Praxisgemäss kann darüber unter Beteiligung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieder entschieden werden (E. 2). Die Verhandlungen des Kantonsrats sind gemäss Art. 53 KV öffentlich. Im Sinn dieses verfassungsrechtlichen Gebots werden u. a. die dem Kantonsrat von seinen Organen unterbreiteten Anträge und Berichte veröffentlicht (§ 7 Abs. 2 KRG). Damit liegt eine hinreichende Rechtsgrundlage vor, um die Einzelinitiativen des Beschwerdeführers in vollem Wortlaut zu veröffentlichen, was auch den Namen des Beschwerdeführers und dessen Adresse einschliesst. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterliegt die Öffentlichkeit der Verhandlungen des Kantonsrats auch keiner zeitlichen Einschränkung (E. 3.4). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision notes that the Federal Supreme Court dismissed an appeal against this ruling.
This article is listed among the legal norms, but its specific application in the dispositive is not explicitly stated to justify the final order itself, only in the context of other rulings.
Cited as the basis for the public nature of the Cantonal Council's deliberations, relevant to the data publication issue.
Listed among the legal norms, but not explicitly cited in the final order structure.
Cited as the legal basis for publishing the entirety of the initiatives, including personal data.
Listed as a relevant legal norm concerning transparency.
Listed as a relevant legal norm concerning the right to identity (data protection aspect).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00685
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00685 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.05.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Löschung von Personendaten · [Der Beschwerdeführer reichte dem Kantonsrat seit dem Jahr 2012 verschiedene Einzelinitiativen ein; er ersucht darum, bei den von ihm eingereichten Einzelinitiativen seine Personendaten, jedenfalls aber seine Adresse zu löschen.] Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, das einzig institutionelle Ausstandsgründe anführt, erweist sich als unzulässig.
Praxisgemäss kann darüber unter Beteiligung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieder entschieden werden (E. 2). Die Verhandlungen des Kantonsrats sind gemäss Art. 53 KV öffentlich. Im Sinn dieses verfassungsrechtlichen Gebots werden u. a. die dem Kantonsrat von seinen Organen unterbreiteten Anträge und Berichte veröffentlicht (§ 7 Abs. 2 KRG). Damit liegt eine hinreichende Rechtsgrundlage vor, um die Einzelinitiativen des Beschwerdeführers in vollem Wortlaut zu veröffentlichen, was auch den Namen des Beschwerdeführers und dessen Adresse einschliesst.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterliegt die Öffentlichkeit der Verhandlungen des Kantonsrats auch keiner zeitlichen Einschränkung (E. 3.4). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSTANDSBEGEHREN AUSSTANDSGRUND EINZELINITIATIVE LÖSCHUNG VON PERSONENDATEN LÖSCHUNGSBEGEHREN ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP ORGANFUNKTION PERSONENDATEN TRANSPARENZGEBOT UNPARTEILICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. 2 BGG Art. 29a BV Art. 30 Abs. 1 BV Art./§ 7 Abs. 2 KRG Art. 24 lit. c KV Art. 53 KV Art. 73 Abs. 2 KV · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3