Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00685 • VG ZH VB.2024.00685 KI-generiert

Cantonal Parliament Publication vs. Data Deletion Request

Geschäftsnummer VB.2024.00685
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, having submitted multiple private initiatives to the cantonal parliament since 2012, requested the deletion of their personal data, particularly their address, from those submissions. The court found the request for the recusal of members, based solely on institutional grounds, to be inadmissible and subsequently dismissed the core request for data deletion. The reasoning centered on the constitutional and statutory mandates for public proceedings of the cantonal parliament, which necessitate the publication of submitted motions and reports in full text, thereby legally justifying the inclusion of the initiator's name and address, with no temporal limitation on this public disclosure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Löschung von Personendaten | [Der Beschwerdeführer reichte dem Kantonsrat seit dem Jahr 2012 verschiedene Einzelinitiativen ein; er ersucht darum, bei den von ihm eingereichten Einzelinitiativen seine Personendaten, jedenfalls aber seine Adresse zu löschen.] Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, das einzig institutionelle Ausstandsgründe anführt, erweist sich als unzulässig. Praxisgemäss kann darüber unter Beteiligung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieder entschieden werden (E. 2). Die Verhandlungen des Kantonsrats sind gemäss Art. 53 KV öffentlich. Im Sinn dieses verfassungsrechtlichen Gebots werden u. a. die dem Kantonsrat von seinen Organen unterbreiteten Anträge und Berichte veröffentlicht (§ 7 Abs. 2 KRG). Damit liegt eine hinreichende Rechtsgrundlage vor, um die Einzelinitiativen des Beschwerdeführers in vollem Wortlaut zu veröffentlichen, was auch den Namen des Beschwerdeführers und dessen Adresse einschliesst. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterliegt die Öffentlichkeit der Verhandlungen des Kantonsrats auch keiner zeitlichen Einschränkung (E. 3.4). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP. Abweisung.

Schlagwörter

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öffentliche Daten Öffentlichkeit des Verfahrens Personendaten Anonymisierung der Parteinamen Öffentlichkeitsgesetz parlamentarische Initiative

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. 2 BGG

The decision notes that the Federal Supreme Court dismissed an appeal against this ruling.

Art. 73 Abs. 2 KV

This article is listed among the legal norms, but its specific application in the dispositive is not explicitly stated to justify the final order itself, only in the context of other rulings.

Art. 53 KV

Cited as the basis for the public nature of the Cantonal Council's deliberations, relevant to the data publication issue.

Art. 24 lit. c KV

Listed among the legal norms, but not explicitly cited in the final order structure.

§ 7 Abs. 2 KRG

Cited as the legal basis for publishing the entirety of the initiatives, including personal data.

Art. 29a BV

Listed as a relevant legal norm concerning transparency.

Art. 30 Abs. 1 BV

Listed as a relevant legal norm concerning the right to identity (data protection aspect).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00685

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00685 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.05.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Löschung von Personendaten · [Der Beschwerdeführer reichte dem Kantonsrat seit dem Jahr 2012 verschiedene Einzelinitiativen ein; er ersucht darum, bei den von ihm eingereichten Einzelinitiativen seine Personendaten, jedenfalls aber seine Adresse zu löschen.] Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, das einzig institutionelle Ausstandsgründe anführt, erweist sich als unzulässig.

Praxisgemäss kann darüber unter Beteiligung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieder entschieden werden (E. 2). Die Verhandlungen des Kantonsrats sind gemäss Art. 53 KV öffentlich. Im Sinn dieses verfassungsrechtlichen Gebots werden u. a. die dem Kantonsrat von seinen Organen unterbreiteten Anträge und Berichte veröffentlicht (§ 7 Abs. 2 KRG). Damit liegt eine hinreichende Rechtsgrundlage vor, um die Einzelinitiativen des Beschwerdeführers in vollem Wortlaut zu veröffentlichen, was auch den Namen des Beschwerdeführers und dessen Adresse einschliesst.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterliegt die Öffentlichkeit der Verhandlungen des Kantonsrats auch keiner zeitlichen Einschränkung (E. 3.4). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSTANDSBEGEHREN AUSSTANDSGRUND EINZELINITIATIVE LÖSCHUNG VON PERSONENDATEN LÖSCHUNGSBEGEHREN ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP ORGANFUNKTION PERSONENDATEN TRANSPARENZGEBOT UNPARTEILICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. 2 BGG Art. 29a BV Art. 30 Abs. 1 BV Art./§ 7 Abs. 2 KRG Art. 24 lit. c KV Art. 53 KV Art. 73 Abs. 2 KV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3