Immigration Appeal Regarding Procedural Flaw and Naturalization Eligibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant's request for ordinary naturalization was partially granted because the lower court failed to address the applicant's well-founded complaint regarding a violation of the right to be heard by an authority that obtained information without notifying the applicant, and this procedural flaw only warranted consideration in the regulation of incidental consequences, not a full remand, as the applicant did not possess the required permanent residence permit at the time of application and throughout the process, failing to meet a formal prerequisite for naturalization for which no grounds existed to waive or consider expedited naturalization.
Legislator-Regeste
Amtlichordentliche Einbürgerung | Der Beschwerdegegner holte eine Auskunft des Migrationsamts über die Beschwerdeführerin ein, ohne diese darüber in Kenntnis zu setzen. Damit beging er eine Gehörsverletzung, was die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz beanstandete. Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Rüge einging, verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ebenfalls (E. 2.3). Eine Rückweisung stellte indes einen Leerlauf dar und die Beschwerdeführerin verlangt auch keine solche (mehr). Die Gehörsverletzungen sind daher bloss bei der Nebenfolgenregelung zu berücksichtigen (E. 2.4, E. 4 und E. 6). Die Beschwerdeführerin verfügte bei Einreichung ihres Einbürgerungsgesuchs nicht über die Niederlassungsbewilligung und es wurde ihr auch im Laufe des Verfahrens keine solche erteilt. Damit erfüllt sie die Voraussetzung von Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG nicht. Raum für einen Verzicht auf dieses formelle Einbürgerungskriterium aus Gründen der Verhältnismässigkeit besteht nicht und es erfolgt auch keine vorfrageweise Prüfung (E. 3.3). Die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung ist sodann nur für bestimmte Personengruppen vorgesehen, von denen die Beschwerdeführerin unstreitig keiner angehört (E. 3.4). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirms that the appellant does not meet the requirement of this provision for naturalization.
The violation of the right to be heard is only considered in the regulation of ancillary consequences.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00684
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00684 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.06.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · ordentliche Einbürgerung · Der Beschwerdegegner holte eine Auskunft des Migrationsamts über die Beschwerdeführerin ein, ohne diese darüber in Kenntnis zu setzen. Damit beging er eine Gehörsverletzung, was die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz beanstandete.
Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Rüge einging, verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ebenfalls (E. 2.3). Eine Rückweisung stellte indes einen Leerlauf dar und die Beschwerdeführerin verlangt auch keine solche (mehr). Die Gehörsverletzungen sind daher bloss bei der Nebenfolgenregelung zu berücksichtigen (E. 2.4, E. 4 und E. 6). Die Beschwerdeführerin verfügte bei Einreichung ihres Einbürgerungsgesuchs nicht über die Niederlassungsbewilligung und es wurde ihr auch im Laufe des Verfahrens keine solche erteilt.
Damit erfüllt sie die Voraussetzung von Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG nicht. Raum für einen Verzicht auf dieses formelle Einbürgerungskriterium aus Gründen der Verhältnismässigkeit besteht nicht und es erfolgt auch keine vorfrageweise Prüfung (E. 3.3). Die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung ist sodann nur für bestimmte Personengruppen vorgesehen, von denen die Beschwerdeführerin unstreitig keiner angehört (E. 3.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINBÜRGERUNG EINBÜRGERUNGSKRITERIEN ERLEICHTERTE EINBÜRGERUNG FORMELLES KRITERIUM LEERLAUF NEBENFOLGENREGELUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. 2 BV Art. 9 Abs. 1 lit. a BÜG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3