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VB.2024.00683 • VG ZH VB.2024.00683 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Mootness, Costs Awarded to Applicant

Geschäftsnummer VB.2024.00683
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request concerning security detention because the applicant had been released from detention, rendering the legal interest in the matter moot. The court found the prior decision to impose costs and deny compensation to the applicant was not clearly unreasonable. Given the likely dismissal of the appeal, the court upheld the imposition of court costs on the applicant and denied any party compensation. The applicant's request for free legal aid was also denied due to a lack of proven need.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anordnung von Sicherheitshaft | Anordnung von Sicherheitshaft. Aufgrund der zwischenzeitlichen Entlassung aus der Sicherheitshaft nach § 22a Abs. 1 StJVG ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am beantragten Verzicht auf die Versetzung in Sicherheitshaft bzw. an der beantragten Entlassung aus derselben während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht zu verzichten (E. 2.2 ff.). Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren sind somit nicht zu beanstanden (E. 3.3). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 4.2). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen (E. 4.3.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

Schlagwörter

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Haftkosten unentgeltliche Rechtspflege Sicherheitsleistung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Rechtsbegehrens Gegenstandslosigkeit der Überstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Abs. I EMRK
This provision is mentioned in relation to the subject of the decision, the order for security detention.
Art. 60 StGB
This provision is mentioned in relation to the subject of the decision, the order for security detention.
§ 22a Abs. I StJVG
The court referred to this provision to determine that the applicant's interest in the legal protection had lapsed due to release from security detention.
§ 21 Abs. I VRG
This provision was cited in relation to the court's decision to dismiss the appeal as it was likely to be unsuccessful.
§ 49 VRG
This provision was used to justify the refusal of legal aid due to insufficient proof of need.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 22a Abs. I StJVG

The court referred to this provision to determine that the applicant's interest in the legal protection had lapsed due to release from security detention.

§ 21 Abs. I VRG

This provision was cited in relation to the court's decision to dismiss the appeal as it was likely to be unsuccessful.

§ 49 VRG

This provision was used to justify the refusal of legal aid due to insufficient proof of need.

Art. 60 StGB

This provision is mentioned in relation to the subject of the decision, the order for security detention.

Art. 5 Abs. I EMRK

This provision is mentioned in relation to the subject of the decision, the order for security detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00683

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00683 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.07.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Anordnung von Sicherheitshaft · Anordnung von Sicherheitshaft. Aufgrund der zwischenzeitlichen Entlassung aus der Sicherheitshaft nach § 22a Abs. 1 StJVG ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am beantragten Verzicht auf die Versetzung in Sicherheitshaft bzw. an der beantragten Entlassung aus derselben während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.

Dieses ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht zu verzichten (E. 2.2 ff.). Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Justizdirektion im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren sind somit nicht zu beanstanden (E. 3.3). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 4.2).

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen (E. 4.3.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT FESTSTELLUNGSBEGEHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT MITWIRKUNGSFPLICHT SICHERHEITSHAFT STATIONÄRE MASSNAHME SUMMARISCHE PRÜFUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. I EMRK Art. 60 StGB § 22a Abs. I StJVG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4