Moot Protective Measures, Violation of Right to be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal regarding the protective measures under the domestic violence law as moot because the time for those measures had expired, rendering the applicant's legal interest obsolete. However, the court found the applicant's claim of a violation of his right to be heard to be justified because the lower court had ordered additional exclusion zones without giving him an opportunity to respond. Consequently, the case was returned to the lower court for a new decision after hearing the applicant, and the lower court was ordered to bear the costs of both proceedings and pay the applicant's legal fees.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters, womit dieser das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen abwies und zusätzliche Rayonverbote anordnete.] In Bezug auf die vom Haftrichter bestätigten bzw. neu angeordneten Schutzmassnahmen besteht für den Beschwerdeführer infolge Zeitablaufs kein Nachteil mehr; mithin ist sein im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Schutzmassnahmen während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die der Überprüfung des Verwaltungsgerichts regelmässig entzogen bliebe (E. 2.1). Zu beurteilen bleiben die Kostenfolgen der haftrichterlichen Verfügung (E. 2.2). Aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, als begründet. Eine Anhörung seinerseits durch den Haftrichter wäre vorliegend jedenfalls deswegen unabdingbar gewesen, weil dieser mit der angefochtenen Verfügung zusätzlich Rayonverbote anordnete, wozu sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung selbstredend nicht (vorab) äussern konnte. Die Beschwerde wäre somit wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgemäss zur Anhörung zumindest des Beschwerdeführers sowie zum Neuentscheid an das Bezirksgericht zurückzuweisen gewesen (E. 3.4.2). Die Kosten des haftrichterlichen Verfahrens sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 3.5). Dasselbe gilt für die Kosten des Beschwerdeverfahrens (E. 4.1.1). Das Bezirksgericht ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zubezahlen, wobei der von seinem Vertreter ausgewiesene Betrag als angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG erscheint (E. 4.1.2). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 4.2). Gutheissung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the violation of the right to be heard.
Cited as the basis for the overall legal framework of protection measures.
Cited in relation to the ordering of additional exclusion zones.
Cited in relation to the procedure for the judicial assessment of protection measures.
Cited as the basis for awarding party compensation.
Cited for the allocation of costs in judicial proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00681
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00681 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.12.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters, womit dieser das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen abwies und zusätzliche Rayonverbote anordnete.] In Bezug auf die vom Haftrichter bestätigten bzw. neu angeordneten Schutzmassnahmen besteht für den Beschwerdeführer infolge Zeitablaufs kein Nachteil mehr; mithin ist sein im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Schutzmassnahmen während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.
Dieses ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die der Überprüfung des Verwaltungsgerichts regelmässig entzogen bliebe (E. 2.1). Zu beurteilen bleiben die Kostenfolgen der haftrichterlichen Verfügung (E. 2.2). Aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, als begründet.
Eine Anhörung seinerseits durch den Haftrichter wäre vorliegend jedenfalls deswegen unabdingbar gewesen, weil dieser mit der angefochtenen Verfügung zusätzlich Rayonverbote anordnete, wozu sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung selbstredend nicht (vorab) äussern konnte. Die Beschwerde wäre somit wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgemäss zur Anhörung zumindest des Beschwerdeführers sowie zum Neuentscheid an das Bezirksgericht zurückzuweisen gewesen (E. 3.4.2). Die Kosten des haftrichterlichen Verfahrens sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 3.5).
Dasselbe gilt für die Kosten des Beschwerdeverfahrens (E. 4.1.1). Das Bezirksgericht ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei der von seinem Vertreter ausgewiesene Betrag als angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG erscheint (E. 4.1.2). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 4.2). Gutheissung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.
· --- · Stichworte: · ANHÖRUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEHÖRSVERLETZUNG GERICHTLICHE BEURTEILUNG GEWALTSCHUTZ KOSTENFOLGE NEBENFOLGEN RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSSCHUTZINTERESSE SUMMARISCHE PRÜFUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 5 GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 12 Abs. I GSG § 17 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4