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VB.2024.00679 • VG ZH VB.2024.00679 KI-generiert

Applicant's Right to be Heard and Marriage Preparation Permit

Geschäftsnummer VB.2024.00679
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the denial of a short-term residence permit for marriage preparation. The applicant was seeking to prepare for marriage but had not yet initiated a formal marriage preparation process. The court found that a pending marriage preparation procedure is not an absolute requirement for issuing a short-term permit, provided the intent to marry is otherwise sufficiently proven and the necessary civil registry documents are available for an impending marriage. Furthermore, the court determined that the immigration authorities failed to properly inform the applicant of their obligations and the consequences of non-compliance, thus violating her right to be heard. Consequently, the appeal was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bei nicht (mehr) hängigen Ehevorbereitungsverfahren/Mitwirkungspflichten. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Erfordernis eines rechtmässigen Aufenthalts für den Eheschluss und allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Duldungserklärung zur Ehevorbereitung (E. 2). Ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren stellt keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat dar, solange der Ehewille der Betroffenen anderweitig hinreichend nachgewiesen ist und aufgrund der Verfügbarkeit der weiteren erforderlichen Zivilstandsdokumente davon auszugehen ist, dass der Eheschluss in absehbarer Zeit erfolgen könnte (E. 3). Keine relevante Mitwirkungspflichtverletzung, nachdem das Migrationsamt seine Auflage(n) zumindest präzisieren und begründen und deren Nichterfüllung unter Fristansetzung hätte abmahnen müssen, ansonsten das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde und diese im strittigen Bereich weder die Tragweite der Auflagen noch die Nichterfüllung derselben erkennen konnte und aufgrund des Verhaltens des Migrationsamts zumindest mit einer konkreten Fristansetzung rechnen durfte (E. 4). Im vorliegenden Verfahren ist lediglich eine summarische Überprüfung bzw. Hauptsachenprognose vorzunehmen und vor der definitiven Bewilligung des Ehegattennachzugs kann geprüft werden, ob das hierfür erforderliche Zusammenleben nach der Aufenthaltslegalisierung tatsächlich aufgenommen wurde (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Einholung einer Kostennote mangels Kostenauflage und da ohnehin nur die erst nach Gesuchstellung angefallenen Vertretungskosten entschädigungsfähig wären und diese bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt erscheinen (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E.8). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Ehefreiheit Anspruch auf rechtliches Gehör Grundrechte Aufenthaltsbewilligungen Formerfordernisse Eheschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. II AIG

Cited as a basis for granting a short-term residence permit for marriage preparation.

Art. 30 Abs. I lit. b AIG

Cited as a basis for the court's review of the case.

Art. 14 BV

Cited as a fundamental right relevant to the case.

Art. 8 Abs. I EMRK

Cited as a fundamental right relevant to the case.

Art. 12 EMRK

Cited as a fundamental right relevant to the case.

§ 16 Abs. I VRG

Cited regarding the procedural aspects of the administrative court's review.

§ 17 Abs. II VRG

Cited regarding the procedural aspects of the administrative court's review.

Art. 31 VZAE

Cited regarding the procedural requirements for granting permits.

Art. 98 Abs. IV ZGB

Cited as a provision related to marriage law.

§ 9 Abs. II GebV VGr neu

Cited as the legal basis for determining costs and compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00679

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00679 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat · Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bei nicht (mehr) hängigen Ehevorbereitungsverfahren/Mitwirkungspflichten. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Erfordernis eines rechtmässigen Aufenthalts für den Eheschluss und allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Duldungserklärung zur Ehevorbereitung (E. 2).

Ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren stellt keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat dar, solange der Ehewille der Betroffenen anderweitig hinreichend nachgewiesen ist und aufgrund der Verfügbarkeit der weiteren erforderlichen Zivilstandsdokumente davon auszugehen ist, dass der Eheschluss in absehbarer Zeit erfolgen könnte (E. 3). Keine relevante Mitwirkungspflichtverletzung, nachdem das Migrationsamt seine Auflage(n) zumindest präzisieren und begründen und deren Nichterfüllung unter Fristansetzung hätte abmahnen müssen, ansonsten das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde und diese im strittigen Bereich weder die Tragweite der Auflagen noch die Nichterfüllung derselben erkennen konnte und aufgrund des Verhaltens des Migrationsamts zumindest mit einer konkreten Fristansetzung rechnen durfte (E. 4).

Im vorliegenden Verfahren ist lediglich eine summarische Überprüfung bzw. Hauptsachenprognose vorzunehmen und vor der definitiven Bewilligung des Ehegattennachzugs kann geprüft werden, ob das hierfür erforderliche Zusammenleben nach der Aufenthaltslegalisierung tatsächlich aufgenommen wurde (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Einholung einer Kostennote mangels Kostenauflage und da ohnehin nur die erst nach Gesuchstellung angefallenen Vertretungskosten entschädigungsfähig wären und diese bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt erscheinen (E. 7).

Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFLAGE EHESCHLIESSUNG EHEVORBEREITUNG EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN KOSTENNOTE MITWIRKUNG MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE MITWIRKUNGSVERWEIGERUNG PAPIERBESCHAFFUNG RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 116 AIG Art. 14 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 12 EMRK § 9 Abs. II GebV VGr neu § 16 Abs. I VRG § 17 Abs. II VRG Art. 31 VZAE Art. 98 Abs. IV ZGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2