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VB.2024.00677 • VG ZH VB.2024.00677 KI-generiert

Municipal Initiative on Urban Development Validity Challenge

Geschäftsnummer VB.2024.00677
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed the validity of a popular initiative concerning sustainable urban development in a municipality, specifically examining the permissible delegation of planning authority to the municipal parliament and the legality of certain binding provisions related to building permits and population limits. The court reasoned that delegating goal-setting and political planning competency from the executive board to the parliament, as outlined in the initiative, was permissible, and that the directive to preserve undeveloped land as recreational zones was a general guideline compatible with higher planning law. However, the court invalidated the provision attempting to halt the granting of development bonuses or increased utilization quotas once the population reached 28,000, deeming it an infringement on the principle of legal equality and an illegal attempt to subject case-by-case application of law to a popular vote, while also noting the population target itself was likely infeasible. Consequently, the court declared the initiative partially invalid due to the unlawful provision but partially valid because the remaining essential objective of sustainable development remained intact, satisfying the unity of subject matter requirement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ungültigerklärung der Volksinitiative "Ja zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung" | Eine teilweise Übertragung der Kompetenz des Gemeindevorstands für die Festlegung der Ziele und der politischen Planung gemäss § 48 Abs. 1 GG an das Gemeindeparlament ist zulässig; nur die Delegation an untergeordnete Verwaltungsstellen ist durch das Gemeindegesetz ausgeschlossen (E. 3.1). Die Vorgabe, "unbebautes Land [aus ökologischen Gründen] als Erholungszonen zu erhalten und zu gestalten", zwingt die Stadt Dietikon nicht, aktiv Änderungen an ihrer BZO vorzunehmen, die im Widerspruch zu übergeordneten Planungsentscheiden stehen. Sie ist als allgemeine Leitlinie auszulegen, was mit höherrangigem Recht vereinbar ist (E. 3.2). Die Initiative ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit sie bei einer Überschreitung der Einwohnerzahl von 28'000 den Behörden der Stadt Dietikon untersagen will, bei der Gewährung von Baubewilligungen Ausweitungen der Ausnützungsziffern, Ausnützungsboni oder Ausnützungsverschiebungen zu gewähren. Die Rechtsanwendung im Einzelfall ist kein referendumsfähiger Gegenstand und die Anweisung zur selektiven Nichtanwendung einzelner in der BZO vorgesehener Instrumente durch eine Regelung in der Gemeindeordnung abhängig von der Einwohnerzahl verstösst unter anderem gegen das PBG und das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot (E. 3.3.2). Die Zielsetzung des Einpendelns der Einwohnerzahl bei 28'000 ist offensichtlich nicht durchführbar, da diese Zahl je nach Zählart mittlerweile bereits erreicht ist und es der Stadt für ein sofortiges Einfrieren oder eine Reduktion der Einwohnerzahl an zulässigen Instrumenten fehlt (E. 3.3.3). Die Initiative kann für teilgültig erklärt werden, da sie ohne den ungültigen Teilgehalt immer noch die gleiche allgemeine Zielrichtung hat, auch wenn sie weniger weit geht (E. 4.2). Die Einheit der Materie ist im vorliegenden Fall gewahrt, soweit mit der Initiative nur neue Bestimmungen eingefügt und nicht die bestehenden Normen mit der gleichen Nummerierung gelöscht werden sollen (E. 4.3). TeilweiseGutheissung und teilweise Gültigerklärung der Volksinitiative.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligungsgültigkeit Stadentwicklung Gemeindebehörden nachhaltige Entwicklung Planungsziel Volksinitiative

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 121 Abs. 2 GPR
This provision was involved in the assessment of the unity of the subject matter (Einheit der Materie).
Art. 147 Abs. 2 GPR
The court used this provision to partially uphold and partially declare the popular initiative valid (Gültigerklärung).
Art. 148 Abs. 2 GPR
The court likely applied this provision regarding the rule for partial validity or severability of the initiative.
Art. 28 Abs. 1 KV
This provision was considered in relation to the constitutional principle of equality of rights that the initiative violated.
Art./§ 48 Abs. 1 GG
This provision was used in the reasoning concerning the permissible delegation of competencies but forms part of the analysis leading to the final order.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 147 Abs. 2 GPR

The court used this provision to partially uphold and partially declare the popular initiative valid (Gültigerklärung).

Art. 148 Abs. 2 GPR

The court likely applied this provision regarding the rule for partial validity or severability of the initiative.

Art. 121 Abs. 2 GPR

This provision was involved in the assessment of the unity of the subject matter (Einheit der Materie).

Art. 28 Abs. 1 KV

This provision was considered in relation to the constitutional principle of equality of rights that the initiative violated.

Art./§ 48 Abs. 1 GG

This provision was used in the reasoning concerning the permissible delegation of competencies but forms part of the analysis leading to the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00677

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00677 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ungültigerklärung der Volksinitiative "Ja zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung" · Eine teilweise Übertragung der Kompetenz des Gemeindevorstands für die Festlegung der Ziele und der politischen Planung gemäss § 48 Abs. 1 GG an das Gemeindeparlament ist zulässig; nur die Delegation an untergeordnete Verwaltungsstellen ist durch das Gemeindegesetz ausgeschlossen (E. 3.1).

Die Vorgabe, "unbebautes Land [aus ökologischen Gründen] als Erholungszonen zu erhalten und zu gestalten", zwingt die Stadt Dietikon nicht, aktiv Änderungen an ihrer BZO vorzunehmen, die im Widerspruch zu übergeordneten Planungsentscheiden stehen. Sie ist als allgemeine Leitlinie auszulegen, was mit höherrangigem Recht vereinbar ist (E. 3.2). Die Initiative ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit sie bei einer Überschreitung der Einwohnerzahl von 28'000 den Behörden der Stadt Dietikon untersagen will, bei der Gewährung von Baubewilligungen Ausweitungen der Ausnützungsziffern, Ausnützungsboni oder Ausnützungsverschiebungen zu gewähren.

Die Rechtsanwendung im Einzelfall ist kein referendumsfähiger Gegenstand und die Anweisung zur selektiven Nichtanwendung einzelner in der BZO vorgesehener Instrumente durch eine Regelung in der Gemeindeordnung abhängig von der Einwohnerzahl verstösst unter anderem gegen das PBG und das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot (E. 3.3.2). Die Zielsetzung des Einpendelns der Einwohnerzahl bei 28'000 ist offensichtlich nicht durchführbar, da diese Zahl je nach Zählart mittlerweile bereits erreicht ist und es der Stadt für ein sofortiges Einfrieren oder eine Reduktion der Einwohnerzahl an zulässigen Instrumenten fehlt (E. 3.3.3).

Die Initiative kann für teilgültig erklärt werden, da sie ohne den ungültigen Teilgehalt immer noch die gleiche allgemeine Zielrichtung hat, auch wenn sie weniger weit geht (E. 4.2). Die Einheit der Materie ist im vorliegenden Fall gewahrt, soweit mit der Initiative nur neue Bestimmungen eingefügt und nicht die bestehenden Normen mit der gleichen Nummerierung gelöscht werden sollen (E. 4.3). Teilweise Gutheissung und teilweise Gültigerklärung der Volksinitiative. · --- · Stichworte: · BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE EINHEIT DER MATERIE IN DUBIO PRO POPULO UNDURCHFÜHRBARKEIT VOLKSINITIATIVE · Rechtsnormen:

· Art./§ 48 Abs. 1 GG Art. 121 Abs. 2 GPR Art. 147 Abs. 2 GPR Art. 148 Abs. 2 GPR Art. 28 Abs. 1 KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3