Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00672 • VG ZH VB.2024.00672 KI-generiert

Applicant Appeal Dismissed for Failure to Meet Electronic Monitoring Employment Requirement

Geschäftsnummer VB.2024.00672
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought approval for serving their sentence under Electronic Monitoring, which requires a regulated employment of at least 20 hours per week, but this condition was not met, as a previously anticipated work arrangement tied to a conditional half-custody approval had failed to materialize and was not re-evaluated. The court reasoned that the prior conditional approval for half-custody was irrelevant to the current Electronic Monitoring application, and despite allowing the submission of new facts in the appeal, the mandatory requirement of established employment remained unfulfilled, thus warranting the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug mit Electronic Monitoring | Rechtliche Grundlagen der Bewilligung der besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft und des Electronic Monitoring (E. 2.1-6). Aus der nicht streitgegenständlichen Bewilligung der Halbgefangenschaft kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Electronic Monitoring und die strittige Erfüllung der Voraussetzungen einer geregelten Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche wenig ableiten. Denn die Bewilligung der Halbgefangenschaft erging unter der Bedingung, dass sich eine damals konkret vorhergesehene Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers realisiere. Dies geschah jedoch nicht und eine neuerliche Beurteilung durch das JuWe erging nicht, zudem wurde der ursprünglich vorgesehene Strafantrittstermin für die Halbgefangenschaft einstweilen aufgehoben und ist verstrichen. Es war vorliegend einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Electronic Monitoring erfüllt sind (E. 3.2.1). Der Strafvollzug mittels Electronic Monitoring benötigt eine gewisse Vorlaufszeit. Es ist nicht zu beanstanden, dass das JuWe dessen Voraussetzungen bereits einige Monate vor dem geplanten Strafantrittsdatum geprüft hat (E. 3.2.2). Die Geltendmachung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren ist zwar zulässig (E. 3.2.3), jedoch ist die für die Gewährung von Electronic Monitoring zwingend erforderliche Voraussetzung einer geregelten Arbeit weiterhin nicht erfüllt. Es kann daher offenbleiben, inwiefern es dem Beschwerdeführer auch an der nötigen Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit mangelt (E. 3.2.4, E.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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elektronischer Hausarrest Beschäftigungsbedingungen Neuanmeldung Arbeitszeit Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen Durchsetzungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 79b Abs. II lit. c StGB

This provision defines a prerequisite for Electronic Monitoring that the court found was not met.

Art. 79b StGB

This is the primary legal basis concerning the requirements for Electronic Monitoring, implicitly applied in the decision to reject the request.

Art. 77b StGB

This provision relates to the legal framework for special forms of custody, which informed the assessment of the case.

Art. 79 StGB

This provision is cited among the legal bases relevant to the penal execution under review.

§ 38 Abs. I lit. b JVV

This provision is cited among the legal bases relevant to the penal execution under review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00672

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00672 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.04.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 26.09.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug mit Electronic Monitoring · Rechtliche Grundlagen der Bewilligung der besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft und des Electronic Monitoring (E. 2.1-6). Aus der nicht streitgegenständlichen Bewilligung der Halbgefangenschaft kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Electronic Monitoring und die strittige Erfüllung der Voraussetzungen einer geregelten Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche wenig ableiten.

Denn die Bewilligung der Halbgefangenschaft erging unter der Bedingung, dass sich eine damals konkret vorhergesehene Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers realisiere. Dies geschah jedoch nicht und eine neuerliche Beurteilung durch das JuWe erging nicht, zudem wurde der ursprünglich vorgesehene Strafantrittstermin für die Halbgefangenschaft einstweilen aufgehoben und ist verstrichen. Es war vorliegend einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Electronic Monitoring erfüllt sind (E. 3.2.1). Der Strafvollzug mittels Electronic Monitoring benötigt eine gewisse Vorlaufszeit.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das JuWe dessen Voraussetzungen bereits einige Monate vor dem geplanten Strafantrittsdatum geprüft hat (E. 3.2.2). Die Geltendmachung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren ist zwar zulässig (E. 3.2.3), jedoch ist die für die Gewährung von Electronic Monitoring zwingend erforderliche Voraussetzung einer geregelten Arbeit weiterhin nicht erfüllt. Es kann daher offenbleiben, inwiefern es dem Beschwerdeführer auch an der nötigen Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit mangelt (E. 3.2.4, E.3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ELECTRONIC MONITORING GEREGELTE ARBEIT HALBGEFANGENSCHAFT NOVEN STRAFANTRITT ZUVERLÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 38 Abs. I lit. b JVV Art. 77b StGB Art. 79 StGB Art. 79b StGB Art. 79b Abs. II lit. c StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3