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VB.2024.00669 • VG ZH VB.2024.00669 KI-generiert

Appealability of Precautionary Measures in Automatic Traffic Enforcement

Geschäftsnummer VB.2024.00669
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against an administrative decision concerning automatic traffic enforcement, where a previous ruling instructed the lower authority to examine precautionary measures only if a final decision was not immediately issued. The court reasoned that since the currently challenged decision was a final one, the examination or ordering of precautionary measures was superfluous, as such measures require the reviewing authority to have jurisdiction in the main case. Furthermore, as automatic traffic enforcement is a municipal police measure subject to appeal to the lower authority, the appellant failed to seek a challengeable order from the initial decision-maker first, meaning there was no appealable object for the lower authority to consider, justifying its decision to dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

automatische Durchfahrtskontrolle | Automatische Durchfahrtskontrolle. Mit Verfügung VB.2024.00393 vom 16. Juli 2024 trug das Verwaltungsgericht dem Statthalteramt die Prüfung vorsorglicher Massnahmen nur für den Fall auf, dass es nicht sogleich einen Endentscheid fälle. Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen solchen, womit sich die Prüfung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen erübrigte (E. 2.2.1). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor der Rechtshängigkeit in der Hauptsache setzt die Zuständigkeit der angegangenen Behörde bzw. Instanz in der Hauptsache voraus (E. 2.2.2). Bei der automatischen Durchfahrtskontrolle handelt es sich um eine gemeindepolizeiliche Massnahme, wogegen gemäss § 19b Abs. 2 lit. d VRG Rekurs beim Statthalteramt erhoben werden kann. Vorliegend fehlte ein Anfechtungsobjekt, welches das Statthalteramt als Rekursinstanz hätte behandeln können; der Beschwerdeführer hätte zunächst bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Anordnung verlangen müssen (E. 2.2.3). Das Statthalteramt trat zu Recht auf den Rekurs nicht ein (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid vorsorgliche Massnahmen Strassenverkehrsrecht Verwaltungsbehörde Gemeindepolizei begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19b Abs. II lit. d VRG

The court confirmed the decision of the lower authority to dismiss the appeal regarding a municipal policing measure related to automatic traffic checks.

§ 6 VRG

Cited in the context of the jurisdiction regarding municipal policing measures.

§ 10c VRG

Cited in the context of the procedural requirements related to the administrative action.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00669

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00669 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · automatische Durchfahrtskontrolle · Automatische Durchfahrtskontrolle. Mit Verfügung VB.2024.00393 vom 16. Juli 2024 trug das Verwaltungsgericht dem Statthalteramt die Prüfung vorsorglicher Massnahmen nur für den Fall auf, dass es nicht sogleich einen Endentscheid fälle. Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen solchen, womit sich die Prüfung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen erübrigte (E. 2.2.1).

Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor der Rechtshängigkeit in der Hauptsache setzt die Zuständigkeit der angegangenen Behörde bzw. Instanz in der Hauptsache voraus (E. 2.2.2). Bei der automatischen Durchfahrtskontrolle handelt es sich um eine gemeindepolizeiliche Massnahme, wogegen gemäss § 19b Abs. 2 lit. d VRG Rekurs beim Statthalteramt erhoben werden kann. Vorliegend fehlte ein Anfechtungsobjekt, welches das Statthalteramt als Rekursinstanz hätte behandeln können; der Beschwerdeführer hätte zunächst bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Anordnung verlangen müssen (E. 2.2.3).

Das Statthalteramt trat zu Recht auf den Rekurs nicht ein (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKZESSORIETÄT ANFECHTUNGSOBJEKT ENDENTSCHEID GEMEINDEPOLIZEI POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · § 6 VRG § 10c VRG § 19b Abs. II lit. d VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4