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VB.2024.00668 • VG ZH VB.2024.00668 KI-generiert

Appeal Deadline Strict Construction in Social Assistance Case

Geschäftsnummer VB.2024.00668
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a social assistance decision, but the appeal was filed late because the appellant mistakenly believed the appeal deadline started with a subsequent email from the social worker rather than the original decision notification, despite being aware of the deadline when intentionally waiting for clarification on the start date of a budget reduction. The court upheld the lower authority's refusal to consider the appeal, reasoning that the statutory appeal period was not contingent on the commencement date of the reduction or any misleading conduct by the authority; since no basis for reliance or good faith exception to the deadline was established, the appeal was correctly dismissed as untimely.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Entgegen dem Beschwerdeführer begann die Rekursfrist nicht mit der E-Mail der Sozialarbeiterin (neu) zu laufen. Ob die Sozialbehörde den Beginn der Reduktion der Wohnkosten im Unterstützungsbudget im Neubeurteilungsentscheid neu hätte festlegen müssen und dieser deshalb insofern rechtsfehlerhaft ist, durfte der Bezirksrat angesichts der Verspätung des Rekurses offenlassen und muss auch vorliegend nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer hätte diese Rüge im Rahmen des Rekurses – unter Einhaltung der Rekursfrist – vorbringen können bzw. müssen. Entgegen seiner Ansicht war die Rekurserhebung gegen den Neubeurteilungsentscheid jedenfalls nicht von der Kenntnis des Datums des Reduktionsbeginns bzw. einer vorhergehenden Behebung dieses "Mangels" durch die Beschwerdegegnerin abhängig. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, so ist keine Vertrauensgrundlage ersichtlich. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass ihm von der (rechtzeitigen) Erhebung des Rekurses abgeraten, ein Stillstand oder eine Verlängerung der Rekursfrist in Aussicht gestellt oder er sonst wie über den (Ab-)Lauf der Rekursfrist in die Irre geführt worden wäre. Vielmehr war sich der Beschwerdeführer über die laufende Rekursfrist und deren letzten Tag im Klaren und hatte er bewusst auf die Erhebung des Rekurses verzichtet, solange das Reduktionsdatum noch nicht feststand (E. 3.2). Der Bezirksrat trat zu Recht wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe gesetzliche Frist Wartezeit Eröffnung des Entscheids verspätetes Asylgesuch Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 Abs. II VRG

The District Council rightly refused to consider the appeal due to its tardiness, which is governed by this provision.

Art. 9 BV

The appeal was dismissed, implicitly referencing constitutional principles such as trust, although the primary basis for dismissal was procedural.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00668

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00668 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.02.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Entgegen dem Beschwerdeführer begann die Rekursfrist nicht mit der E-Mail der Sozialarbeiterin (neu) zu laufen. Ob die Sozialbehörde den Beginn der Reduktion der Wohnkosten im Unterstützungsbudget im Neubeurteilungsentscheid neu hätte festlegen müssen und dieser deshalb insofern rechtsfehlerhaft ist, durfte der Bezirksrat angesichts der Verspätung des Rekurses offenlassen und muss auch vorliegend nicht geprüft werden.

Der Beschwerdeführer hätte diese Rüge im Rahmen des Rekurses – unter Einhaltung der Rekursfrist – vorbringen können bzw. müssen. Entgegen seiner Ansicht war die Rekurserhebung gegen den Neubeurteilungsentscheid jedenfalls nicht von der Kenntnis des Datums des Reduktionsbeginns bzw. einer vorhergehenden Behebung dieses "Mangels" durch die Beschwerdegegnerin abhängig. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, so ist keine Vertrauensgrundlage ersichtlich. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass ihm von der (rechtzeitigen) Erhebung des Rekurses abgeraten, ein Stillstand oder eine Verlängerung der Rekursfrist in Aussicht gestellt oder er sonst wie über den (Ab-)Lauf der Rekursfrist in die Irre geführt worden wäre.

Vielmehr war sich der Beschwerdeführer über die laufende Rekursfrist und deren letzten Tag im Klaren und hatte er bewusst auf die Erhebung des Rekurses verzichtet, solange das Reduktionsdatum noch nicht feststand (E. 3.2). Der Bezirksrat trat zu Recht wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · NEUBEURTEILUNG REKURSFRIST TREU UND GLAUBEN VERSPÄTETE EINGABE VERSPÄTUNG VERTRAUENSGRUNDLAGE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4