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VB.2024.00665 • VG ZH VB.2024.00665 KI-generiert

Appeal Dismissed for Violation of Settlement Agreement; Subsidiary Claim on Costs Upheld.

Geschäftsnummer VB.2024.00665
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to rule on the main subject of the appeal because the appellant's action was in clear contradiction to a prior settlement agreement from 2018, wherein they committed to allowing a specific tree to be felled, thereby violating the principle of good faith under Article 5(3) of the Federal Constitution. However, the court did accept jurisdiction regarding the subsidiary claim contesting the prior administrative ruling on costs and compensation, finding that the underlying decision had achieved formal legal finality and the appellant failed to demonstrate a significant change in factual or legal circumstances required to re-examine the matter. Consequently, the appeal on the merits was dismissed, and the lower court's cost and compensation decision was upheld, except to the extent the court entered the appeal on the procedural issue.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung | Nichteintreten wegen Treuwidrigkeit; formelle Rechtskraft und Anspruch auf Prüfung des Anpassungsgesuches; vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurs- und Beschwerdeerhebung steht in offenkundigem und damit ohne weiteres erkennbarem Widerspruch zur vom Beschwerdeführer selbst – mit seinem Vergleich vom 11. Dezember 2018 – vertraglich begründeten Verpflichtung, den streitbetroffenen Eschenstamm zu fällen bzw. dessen Fällung zu tolerieren, mit der er bei den privaten Mitbeteiligten Vertrauen erweckte. Ein solches Verhalten verstösst gegen Art. 5 Abs. 3 BV und verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Rechtsmittel ist deshalb in der Hauptsache nicht einzutreten (E. 1.3.2). Einzutreten auf die Beschwerde ist jedoch – weil der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind –, soweit subeventualiter die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beanstandet und ihre Abänderung beantragt wird (E. 1.4). Die Beschwerde wäre in der Hauptsache abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte (E. 2). Der Beschluss des Gemeinderats vom 12. August 2021 ist nicht nichtig und in Rechtskraft erwachsen; eine angemessene Frist zur Anfechtung ist längst abgelaufen (E. 2.2). Nachdem der Beschluss vom 12. August 2021 in formelle Rechtskraft erwachsen ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung eines Gesuchs um Erlass einer konträren Verfügung nur, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert haben. Diesem Erfordernis entsprach der Beschwerdeführer nicht, der in tatsächlicher Hinsicht noch immer allein auf sein Parteigutachten vom 10. September 2020 verwies, auf das bereits mit dem Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August 2021 Bezug genommen wurde (E. 2.3). Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung, soweitEintreten.

Schlagwörter

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Schadenregulierung Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Verfahrenskosten Entschädigungsregelung Eventualbegehren Gültigkeit der Schiedsvereinbarung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 BV

The appeal was not admitted regarding the main issue because the appellant's conduct violated this constitutional principle (abuse of rights).

§ 323 Abs. 1 PBG

This provision determines the outcome of the appeal where the court found reason to enter the substance (i.e., dismissal).

§ 17 Abs. 2 VRG

This provision was used in the final order regarding the costs and compensation of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00665

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00665 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung · Nichteintreten wegen Treuwidrigkeit; formelle Rechtskraft und Anspruch auf Prüfung des Anpassungsgesuches; vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurs- und Beschwerdeerhebung steht in offenkundigem und damit ohne weiteres erkennbarem Widerspruch zur vom Beschwerdeführer selbst – mit seinem Vergleich vom 11.

Dezember 2018 – vertraglich begründeten Verpflichtung, den streitbetroffenen Eschenstamm zu fällen bzw. dessen Fällung zu tolerieren, mit der er bei den privaten Mitbeteiligten Vertrauen erweckte. Ein solches Verhalten verstösst gegen Art. 5 Abs. 3 BV und verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Rechtsmittel ist deshalb in der Hauptsache nicht einzutreten (E. 1.3.2). Einzutreten auf die Beschwerde ist jedoch – weil der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind –, soweit subeventualiter die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beanstandet und ihre Abänderung beantragt wird (E. 1.4).

Die Beschwerde wäre in der Hauptsache abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte (E. 2). Der Beschluss des Gemeinderats vom 12. August 2021 ist nicht nichtig und in Rechtskraft erwachsen; eine angemessene Frist zur Anfechtung ist längst abgelaufen (E. 2.2). Nachdem der Beschluss vom 12. August 2021 in formelle Rechtskraft erwachsen ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung eines Gesuchs um Erlass einer konträren Verfügung nur, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert haben.

Diesem Erfordernis entsprach der Beschwerdeführer nicht, der in tatsächlicher Hinsicht noch immer allein auf sein Parteigutachten vom 10. September 2020 verwies, auf das bereits mit dem Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August 2021 Bezug genommen wurde (E. 2.3). Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · FEHLERHAFTE VERFÜGUNG FORMELLE RECHTSKRAFT KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN NICHTIGKEIT RECHTSVERWEIGERUNG WIDERRUF · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. 3 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 203 Abs. 1 lit. f PBG § 322 Abs. 1 PBG § 323 Abs. 1 PBG § 4a VRG § 13 Abs. 2 VRG § 17 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3