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VB.2024.00664 • VG ZH VB.2024.00664 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Interim Ruling on Police Custody Suspension

Geschäftsnummer VB.2024.00664
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a decision by the justice directorate that had rejected the appellant's request to restore the suspensive effect of an appeal concerning an order of police custody, ruling that the initial decision being challenged was merely an interim ruling. Since the final decision from the justice directorate, which terminated the withdrawal of the suspensive effect, was served on the appellant before the appeal was filed, the appellant lacked a legitimate, current interest in overturning the interim decision, and no exceptional waiver of this requirement was justified as the legality of the police custody itself would be examined in the appeal against the final decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anordnung von Sicherheitshaft. | Anordnung von Sicherheitshaft. Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung der Justizdirektion, mit welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da der Endentscheid der Justizdirektion, womit der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses endete, dem Beschwerdeführer vor der Erhebung der Beschwerde zugestellt wurde, fehlte dem Beschwerdeführer von Anbeginn ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Aufhebung des Zwischenentscheids (E. 2.2). Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des schutzwürdigen, aktuellen Interesses rechtfertigt sich vorliegend nicht, zumal der Beschwerdeführer auch gegen den Endentscheid Beschwerde erhob und in jenem Verfahren die Rechtsmässigkeit seiner Versetzung in Sicherheitshaft zu prüfen sein wird (E. 2.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Entzug der aufschiebenden Wirkung Widerruf des bedingten Strafvollzugs disziplinarische Entlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Haftstrafe Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. I VRG

Cited in relation to the inadmissibility of the appeal due to lack of current interest in challenging the interlocutory decision.

§ 49 VRG

Cited in relation to the inadmissibility of the appeal due to lack of current interest in challenging the interlocutory decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00664

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00664 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Anordnung von Sicherheitshaft. · Anordnung von Sicherheitshaft. Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung der Justizdirektion, mit welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid.

Da der Endentscheid der Justizdirektion, womit der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses endete, dem Beschwerdeführer vor der Erhebung der Beschwerde zugestellt wurde, fehlte dem Beschwerdeführer von Anbeginn ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Aufhebung des Zwischenentscheids (E. 2.2). Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des schutzwürdigen, aktuellen Interesses rechtfertigt sich vorliegend nicht, zumal der Beschwerdeführer auch gegen den Endentscheid Beschwerde erhob und in jenem Verfahren die Rechtsmässigkeit seiner Versetzung in Sicherheitshaft zu prüfen sein wird (E. 2.3).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESCHWERDELEGITIMATION ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SICHERHEITSHAFT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4