Student Exclusion Upheld Despite Procedural Challenges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA student was permanently excluded from psychology studies after failing one of two required modules in the preparatory course for a second time; the court dismissed the appeal challenging the exclusion, reasoning that the appellant failed to contest the substantive grading despite receiving detailed feedback, and that her asserted procedural errors, including claims of exam inability and requests for examiner identification or access to other candidates' exams, were either untimely—raised only with the appeal against the final failure rather than the initial failure or immediately upon the exam date—or lacked merit due to the absence of comparable circumstances (like technical issues in other exams) or sufficient evidential value from belatedly provided medical reports.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtbestehen des Propädeutikum 2 | [Die Beschwerdeführerin bestand im Propädeutikum des Psychologiestudiums im Frühjahrssemester 2023 eines der zwei Pflichtmodule auch im zweiten Prüfungsversuch nicht und wurde endgültig aus dem Studium ausgeschlossen.] Der Beschwerdeführerin wurden die Prüfungsfragen mitsamt Musterlösungen und einer Auswertung der von ihr gewählten Antwortmöglichkeiten ausgehändigt. Damit lag alles vor, was ihr eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung erlaubt hätte. Da sie dennoch keine Beanstandungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung vorbringt, sondern nur Verfahrensfehler geltend macht, ist ihr Antrag auf Zusprechung von zusätzlichen Punkten und Anhebung der Note abzuweisen (E. 4.3-4.4). Die Beschwerdeführerin hat ausserdem mangels geltend gemachter Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch darauf, dass ihr bekanntgegeben wird, wer die Prüfungsfragen zusammengestellt hat (E. 4.5), oder auf Einsicht in die Prüfungen anderer Kandidierender (E. 4.6). Die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei der Durchführung ihres ersten Prüfungsversuchs des nicht bestandenen Moduls im Frühjahrssemester 2021 erst mit der Einsprache gegen das Nichtbestehen des zweiten Prüfungsversuchs im Frühjahrssemester 2023 ist verspätet (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin kann schon mangels vergleichbarer Umstände nichts aus dem Rechtsgleichheitsgebot ableiten, wenn bei der Prüfung in einem anderen Modul gewissen Kandidierenden aufgrund technischer Probleme bei der Durchführung der Fehlversuch erlassen wurde, bei der Prüfungsdurchführung in dem von ihr nicht bestandenen Modul aber keine technischen Probleme auftraten (E. 6.4-6.5). Ebenso besteht kein Gleichbehandlungsanspruch mit Studierenden von anderen Bildungsinstitutionen (E. 6.6). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch ihre angebliche Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag (19. Juni 2023) erst mit der Einsprache (10. Oktober 2023) geltend gemacht. Die Arztberichte, die ihr eine Unfähigkeit zu früheremHandeln attestieren, wurden erst nachträglich erstellt und weisen keinen hohen Beweiswert auf (E. 7.4). Ferner sprechen die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend einen anderen angeblichen Verfahrensfehler bereits im August 2023 mit einem ausführlichen E-Mail an die Beschwerdegegnerin gewendet hat, sowie die fortlaufende psychologische Betreuung gegen eine solche Unfähigkeit (E. 7.5). Die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit war deshalb verspätet (E. 7.6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, regarding the right to a reasoned decision, was likely cited in the reasoning that led to the final order dismissing the appeal based on procedural arguments.
This provision was cited in relation to the timely assertion of claims, which was a factor in the final dismissal of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00660
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00660 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen des Propädeutikum 2 · [Die Beschwerdeführerin bestand im Propädeutikum des Psychologiestudiums im Frühjahrssemester 2023 eines der zwei Pflichtmodule auch im zweiten Prüfungsversuch nicht und wurde endgültig aus dem Studium ausgeschlossen.] Der Beschwerdeführerin wurden die Prüfungsfragen mitsamt Musterlösungen und einer Auswertung der von ihr gewählten Antwortmöglichkeiten ausgehändigt.
Damit lag alles vor, was ihr eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung erlaubt hätte. Da sie dennoch keine Beanstandungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung vorbringt, sondern nur Verfahrensfehler geltend macht, ist ihr Antrag auf Zusprechung von zusätzlichen Punkten und Anhebung der Note abzuweisen (E. 4.3-4.4). Die Beschwerdeführerin hat ausserdem mangels geltend gemachter Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch darauf, dass ihr bekanntgegeben wird, wer die Prüfungsfragen zusammengestellt hat (E. 4.5), oder auf Einsicht in die Prüfungen anderer Kandidierender (E. 4.6).
Die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei der Durchführung ihres ersten Prüfungsversuchs des nicht bestandenen Moduls im Frühjahrssemester 2021 erst mit der Einsprache gegen das Nichtbestehen des zweiten Prüfungsversuchs im Frühjahrssemester 2023 ist verspätet (E. 5.2). Die Beschwerdeführerin kann schon mangels vergleichbarer Umstände nichts aus dem Rechtsgleichheitsgebot ableiten, wenn bei der Prüfung in einem anderen Modul gewissen Kandidierenden aufgrund technischer Probleme bei der Durchführung der Fehlversuch erlassen wurde, bei der Prüfungsdurchführung in dem von ihr nicht bestandenen Modul aber keine technischen Probleme auftraten (E. 6.4-6.5).
Ebenso besteht kein Gleichbehandlungsanspruch mit Studierenden von anderen Bildungsinstitutionen (E. 6.6). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch ihre angebliche Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag (19. Juni 2023) erst mit der Einsprache (10. Oktober 2023) geltend gemacht. Die Arztberichte, die ihr eine Unfähigkeit zu früherem Handeln attestieren, wurden erst nachträglich erstellt und weisen keinen hohen Beweiswert auf (E. 7.4). Ferner sprechen die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend einen anderen angeblichen Verfahrensfehler bereits im August 2023 mit einem ausführlichen E-Mail an die Beschwerdegegnerin gewendet hat, sowie die fortlaufende psychologische Betreuung gegen eine solche Unfähigkeit (E. 7.5).
Die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit war deshalb verspätet (E. 7.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT ARZTZEUGNIS BEGRÜNDUNGSPFLICHT CHANCENGLEICHHEIT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ PRÜFUNGSUNFÄHIGKEIT RECHTZEITIGKEIT VERFAHRENSFEHLER · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 7 Abs. 4 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4