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VB.2024.00651 • VG ZH VB.2024.00651 KI-generiert

Appeal Regarding Dismissal of Domestic Violence Protective Measure Challenge

Geschäftsnummer VB.2024.00651
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a decision by a lower court judge who dismissed a challenge concerning protective measures under a domestic violence law, finding the challenge insufficiently reasoned and lacking a proper motion, and possibly abusive. The administrative court partially upheld the appeal, reasoning that while the challenge indeed suffered from remediable defects in its reasoning and motion, the lower court judge erred by not granting a short extension for correction under the threat of non-admission, and it could not definitively categorize the challenge as an abuse of process, meaning the appellant retained a legitimate interest in having the extended contact ban reviewed. Consequently, the matter was remanded to the lower court for further handling, and the court costs were assigned to the lower court based on the polluter pays principle.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichterin ist insofern beizupflichten, als die Einsprache des Beschwerdeführers keine rechtsgenügende Begründung enthält; darüber hinaus mangelt es der Einsprache auch an einem rechtsgenügenden Antrag. Dabei handelt es sich indes um verbesserungsfähige Mängel, weshalb die Haftrichterin dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung derselben unter Androhung des Nichteintretens hätte ansetzen müssen (E. 3.2.1). Entgegen der Ansicht der Haftrichterin kann die Einsprache (auch) nicht als zweifelsfrei rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer damit hauptsächlich darum ging, der Beschwerdegegnerin eine Mitteilung zukommen zu lassen; ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des (vorläufig) verlängerten Kontaktverbots durfte ihm deswegen nicht a priori abgesprochen werden (E. 3.2.2). Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht.

Schlagwörter

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missbräuchliche Kündigung Häusliche Gewalt Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Normenkontrolle Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Eheschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. II GSG

This provision, along with Art. 11 Abs. I GSG, is listed under 'Rechtsnormen' and is part of the substantive legal context leading to the partial approval and remand regarding measures under the Protection Against Violence Act.

Art. 11 Abs. I GSG

This provision, along with Art. 10 Abs. II GSG, is listed under 'Rechtsnormen' and is part of the substantive legal context leading to the partial approval and remand regarding measures under the Protection Against Violence Act.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00651

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00651 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.11.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichterin ist insofern beizupflichten, als die Einsprache des Beschwerdeführers keine rechtsgenügende Begründung enthält; darüber hinaus mangelt es der Einsprache auch an einem rechtsgenügenden Antrag.

Dabei handelt es sich indes um verbesserungsfähige Mängel, weshalb die Haftrichterin dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung derselben unter Androhung des Nichteintretens hätte ansetzen müssen (E. 3.2.1). Entgegen der Ansicht der Haftrichterin kann die Einsprache (auch) nicht als zweifelsfrei rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer damit hauptsächlich darum ging, der Beschwerdegegnerin eine Mitteilung zukommen zu lassen; ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des (vorläufig) verlängerten Kontaktverbots durfte ihm deswegen nicht a priori abgesprochen werden (E. 3.2.2).

Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSWILLE BEGRÜNDUNGSMANGEL EINSPRACHE EINSPRACHEBEGRÜNDUNG NACHFRIST NACHFRISTANSETZUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSMISSBRAUCH RÜCKWEISUNGSENTSCHEID VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3