Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00645 • VG ZH VB.2024.00645 KI-generiert

Data Access Appeal Mootness and Third-Party Information Limits

Geschäftsnummer VB.2024.00645
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant challenged a lower court's decision not to proceed with their appeal concerning access to files, deletion of personal data, and information regarding data processing, despite the initial request having already been substantively addressed before the appeal was filed. The court found that the applicant lacked a current and practical interest warranting a decision on the merits, even questioning the lower court's justification based solely on the applicant's past vexatious litigation behavior; furthermore, the court determined that the school principal had no duty under data protection law to disclose information about prior conversations with third parties or the applicant's former spouse, as the right to information does not encompass demanding third-party interviews to ascertain the substance of past communications.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung Informationszugang | Ob die Vorinstanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid allein mit dem Hinweis auf das (angeblich) querulatorische Verhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit begründen durfte bzw. ob der Beschwerdeführerin im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann, ist fraglich. Auf ihren Rekurs war jedoch schon aus anderen Gründen nicht einzutreten (E. 2.2). Dem Gesuch um Akteneinsicht, Löschung von Personendaten und Auskunft zur Datenbearbeitung der Beschwerdeführerin wurde bereits vor der Rekurserhebung entsprochen, sodass ihr schon damals kein schutzwürdiges (aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verweigerten bzw. verzögerten Amtshandlungen mehr zukam (E. 2.3.2). Den Schulleiter der Schule B trifft zudem hinsichtlich allfälliger mit dem früheren Ehemann der Beschwerdeführerin oder Dritten geführter Gespräche keine Informations- bzw. Auskunftspflicht im Sinn von §§ 20 f. IDG. So erfasst der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch kein allgemeines Recht, durch Partei- und Zeugenbefragung zu erfahren, zwischen wem wann worüber ein personenbezogenes Gespräch stattgefunden hat (E. 2.3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Auskunftsrecht über Personendaten Bearbeitung von Personendaten Vertretener Datenschutz Auskunftsverlangen Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 IDG

The court considered the scope of the duty to provide information regarding data processing under this article when dismissing the appeal.

Art. 21 IDG

The court considered the duty to provide access to files under this article when dismissing the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00645

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00645 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung Informationszugang · Ob die Vorinstanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid allein mit dem Hinweis auf das (angeblich) querulatorische Verhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit begründen durfte bzw. ob der Beschwerdeführerin im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann, ist fraglich.

Auf ihren Rekurs war jedoch schon aus anderen Gründen nicht einzutreten (E. 2.2). Dem Gesuch um Akteneinsicht, Löschung von Personendaten und Auskunft zur Datenbearbeitung der Beschwerdeführerin wurde bereits vor der Rekurserhebung entsprochen, sodass ihr schon damals kein schutzwürdiges (aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verweigerten bzw. verzögerten Amtshandlungen mehr zukam (E. 2.3.2). Den Schulleiter der Schule B trifft zudem hinsichtlich allfälliger mit dem früheren Ehemann der Beschwerdeführerin oder Dritten geführter Gespräche keine Informations- bzw. Auskunftspflicht im Sinn von §§ 20 f.

IDG. So erfasst der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch kein allgemeines Recht, durch Partei- und Zeugenbefragung zu erfahren, zwischen wem wann worüber ein personenbezogenes Gespräch stattgefunden hat (E. 2.3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AUSKUNFT BEWEISBESCHAFFUNG GESPRÄCH LÖSCHUNG VON PERSONENDATEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID PRAKTISCHES INTERESSE QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE RECHTSVERWEIGERUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE ZWECKWIDRIGE VERWENDUNG (RECHTSINSTITUT) · Rechtsnormen: · Art. 20 IDG Art. 21 IDG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4