Residence Permit Extension for German National with Illness Pending Disability Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA German national, residing in the country since 2006 as an employed person under the EU/EFTA freedom of movement agreement, appealed a decision regarding the extension of her residence permit after she ceased working in 2018/2019 due to severe addiction and mental illness. The court found that the available medical documentation did not definitively establish whether the applicant's inability to work was permanent, as required by freedom of movement jurisprudence, or merely temporary, necessitating further clarification. Consequently, the court held that crucial information would be provided by the applicant's pending second disability insurance (IV) proceedings, leading to the annulment of the prior decision and the remittal of the matter to the lower court for a new determination on the permit extension, pending the outcome of the IV procedure.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Beschwerdeführerin, eine 1984 geborene deutsche Staatsangehörige, reiste im Juni 2006 in die Schweiz ein, wo sie zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pflegefachfrau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Seit 2019 bzw. 2018 geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist schwer suchtkrank sowie psychisch krank.] Den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Unterlagen lassen sich keine zuverlässigen Angaben dazu entnehmen, ob bei der Beschwerdeführerin von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden muss oder ob sie allenfalls bloss teilweise bzw. nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. Im letztgenannten Fall stellte sich zudem weiter die Frage, wie lange die (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit bereits anhält und ob nicht bereits die Beendigung des letzten Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erfolgte. Zu diesen offenen Fragen kann das nach Abschluss des Rekursverfahrens anhängig gemachte (zweite) IV-Verfahren der Beschwerdeführerin wertvolle Hinweise liefern. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Diese wird (nach Sistierung des Verfahrens für den Fall, dass bis dahin noch kein rechtskräftiger Entscheid der SVA vorliegt) über den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben (zum Ganzen E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Gewährung URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article likely governs the conditions for the extension of the residence permit (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) which is the core issue of the appeal.
This specific paragraph of the AIG was likely referenced in relation to the conditions for granting or extending the permit for persons who have lost their employment status.
This specific paragraph of the AIG was likely referenced in relation to the conditions for granting or extending the permit for persons who have lost their employment status.
This article of the Free Movement of Persons Agreement (FZA) was used as a legal basis for the court's decision regarding the right of residence.
This article in Annex I of the FZA was used as a legal basis for the court's decision regarding the right of residence.
This article in Annex I of the FZA was used as a legal basis for the court's decision regarding the right of residence.
This article in Annex I of the FZA was used as a legal basis for the court's decision regarding the right of residence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00635
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00635 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.05.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Die Beschwerdeführerin, eine 1984 geborene deutsche Staatsangehörige, reiste im Juni 2006 in die Schweiz ein, wo sie zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Pflegefachfrau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt.
Seit 2019 bzw. 2018 geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist schwer suchtkrank sowie psychisch krank.] Den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Unterlagen lassen sich keine zuverlässigen Angaben dazu entnehmen, ob bei der Beschwerdeführerin von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden muss oder ob sie allenfalls bloss teilweise bzw. nur vorübergehend arbeitsunfähig ist. Im letztgenannten Fall stellte sich zudem weiter die Frage, wie lange die (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit bereits anhält und ob nicht bereits die Beendigung des letzten Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erfolgte.
Zu diesen offenen Fragen kann das nach Abschluss des Rekursverfahrens anhängig gemachte (zweite) IV-Verfahren der Beschwerdeführerin wertvolle Hinweise liefern. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Diese wird (nach Sistierung des Verfahrens für den Fall, dass bis dahin noch kein rechtskräftiger Entscheid der SVA vorliegt) über den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben (zum Ganzen E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Gewährung URB.
Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ARBEITSLOSIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) IV-GESUCH IV-VERFAHREN RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERGÄNZUNG SISTIERUNG SUCHTERKRANKUNG VERLUST DER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 61a AIG Art. 61a Abs. 4 AIG Art. 61a Abs. 5 AIG Art. 4 FZA Art. 4 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2