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VB.2024.00626 • VG ZH VB.2024.00626 KI-generiert

Gymnasium Entrance Exam: Appeal Includes Primary School Records Challenge

Geschäftsnummer VB.2024.00626
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the failure of a student to pass the entrance exam for a gymnasium, which involved both an exam grade and an experience grade. While the school director issues the admission decision based on these two components, the experience grade originates from primary school records. The court found that an appeal against the admission decision also allows for challenging the experience grade, which is subject to a decision by the primary school board. However, this primary school board decision is considered an interim step within the broader appeal process to the education department, not a standalone final decision. Consequently, the court overturned the district council's decision due to a lack of jurisdiction and remitted the case to the education department for further proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen Aufnahmeprüfung | [Rechtsmittelzug, wenn bei der Anfechtung des negativen Aufnahmeentscheids nach der Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium auch die Erfahrungsnote beanstandet wird.] Der Aufnahmeentscheid wird vom Prorektor der Mittelschule erlassen und unterliegt gemäss § 39 Abs. 1 MSG dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Er basiert auf zwei Begründungselementen: der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote (E. 2.2). Da die Mittelschule nicht selbst über die Erfahrungsnote entscheidet, sondern diese nur aus dem Primarschulzeugnis der Prüfungskandidierenden errechnet und beizieht, sieht § 22 Abs. 2 AufnahmeR vor, dass mit dem Rekurs gegen den Aufnahmeentscheid der Mittelschule auch ein Entscheid der (Primar-)Schulpflege über die Erfahrungsnote verlangt werden kann. Dieser Entscheid der Schulpflege ist jedoch nur ein Zwischenentscheid im Rahmen des Rekursverfahrens zu Händen der Bildungsdirektion und nicht ein selbständiger Endentscheid, der nach § 75 Abs. 1 VSG mit Rekurs beim Bezirksrat anfechtbar wäre. Entsprechend hat die Bildungsdirektion nach Erlass des Zwischenentscheids der Schulpflege über die Erfahrungsnote das Rekursverfahren wieder aufzunehmen und über den Rekurs betreffend die Aufnahme der rekurrierenden Kandidatin oder des rekurrierenden Kandidaten an die Mittelschule zu befinden (E. 2.3). Vorliegend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats mangels dessen Zuständigkeit und Überweisung der Angelegenheit zur weiteren Behandlung im hängigen Rekursverfahren an die Bildungsdirektion (E. 2.4). Teilweise Gutheissung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Anspruch auf Primarschulunterricht Prüfungsreglement endgültiges Nichtbestehen Anwaltszulassung Beschwerdelegitimation Privatschule

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 22 Abs. 2 Langgymnasiumaufnahmereglement
Cited to establish that an appeal against the school's admission decision can also challenge the school board's decision on the experience grade.
§ 39 Abs. 1 MittelschulG
Cited as the basis for appealing the school's admission decision to the Department of Education.
§ 75 Abs. 1 VSG
Cited to determine that the school board's decision on the experience grade is an interim decision, not a final one appealable to the District Council.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 Abs. 2 Langgymnasiumaufnahmereglement

Cited to establish that an appeal against the school's admission decision can also challenge the school board's decision on the experience grade.

§ 39 Abs. 1 MittelschulG

Cited as the basis for appealing the school's admission decision to the Department of Education.

§ 75 Abs. 1 VSG

Cited to determine that the school board's decision on the experience grade is an interim decision, not a final one appealable to the District Council.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00626

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00626 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen Aufnahmeprüfung · [Rechtsmittelzug, wenn bei der Anfechtung des negativen Aufnahmeentscheids nach der Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium auch die Erfahrungsnote beanstandet wird.] Der Aufnahmeentscheid wird vom Prorektor der Mittelschule erlassen und unterliegt gemäss § 39 Abs. 1 MSG dem Rekurs an die Bildungsdirektion.

Er basiert auf zwei Begründungselementen: der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote (E. 2.2). Da die Mittelschule nicht selbst über die Erfahrungsnote entscheidet, sondern diese nur aus dem Primarschulzeugnis der Prüfungskandidierenden errechnet und beizieht, sieht § 22 Abs. 2 AufnahmeR vor, dass mit dem Rekurs gegen den Aufnahmeentscheid der Mittelschule auch ein Entscheid der (Primar-)Schulpflege über die Erfahrungsnote verlangt werden kann. Dieser Entscheid der Schulpflege ist jedoch nur ein Zwischenentscheid im Rahmen des Rekursverfahrens zu Händen der Bildungsdirektion und nicht ein selbständiger Endentscheid, der nach § 75 Abs. 1 VSG mit Rekurs beim Bezirksrat anfechtbar wäre.

Entsprechend hat die Bildungsdirektion nach Erlass des Zwischenentscheids der Schulpflege über die Erfahrungsnote das Rekursverfahren wieder aufzunehmen und über den Rekurs betreffend die Aufnahme der rekurrierenden Kandidatin oder des rekurrierenden Kandidaten an die Mittelschule zu befinden (E. 2.3). Vorliegend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats mangels dessen Zuständigkeit und Überweisung der Angelegenheit zur weiteren Behandlung im hängigen Rekursverfahren an die Bildungsdirektion (E. 2.4). Teilweise Gutheissung im Sinn der Erwägungen.

· --- · Stichworte: · AUFNAHMEPRÜFUNG ERFAHRUNGSNOTEN ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GYMNASIUM PRIMARSCHULE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 22 Abs. 2 Langgymnasiumaufnahmereglement Art. 22 Abs. 3 Langgymnasiumaufnahmereglement § 39 Abs. 1 MittelschulG § 75 Abs. 1 VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3