Substitute Military Service Fee Liability Upheld for Naturalized Citizen
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the assessment of a substitute military service fee for the year 2019 against an individual who believed the fee was inapplicable because he was not subject to recruitment or civil service obligations in that year, ruling that the obligation is not contingent on prior recruitment or the issuance of a service booklet, and that under the relevant federal law, the duty applies to naturalized persons who have not yet reached the age limit of 37, have not paid the substitute fee for eleven years, and were not assigned to the military or subject to civil service for more than six months in 2019. The court found no basis for nullity under the evidence theory simply because the obligated person disagreed with the conditions for the levy, confirming the person's first-time liability for the substitute fee for that period.
Legislator-Regeste
AmtlichWehrpflichtersatz 2019 | Zuständigkeit (E. 1). Keine Verfahrenssistierung (E. 2). Keine Nichtigkeit im Sinn der Evidenztheorie, bloss weil der Pflichtige die Voraussetzungen für eine Wehrpflichtersatzabgabe als nicht gegeben bzw. auf ihn nicht anwendbar hält (E. 3). Rechtsnatur, Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen der Ersatzpflicht. Die Ersatzpflicht ist nicht von einer vorgängigen Rekrutierung abhängig und es ist auch ersatzpflichtig, wer sich bei Einbürgerung nicht mehr in einem zu rekrutierenden Alter befand. Ab dem Ersatzjahr 2019 besteht selbst bei (altersbedingt) fehlender Rekrutierung eine Ersatzabgabepflicht, wenn die Altersgrenze von 37 Jahren noch nicht erreicht wurde, noch keine elf Jahre Ersatzabgaben entrichtet wurden und wehr- aber nicht zivildienstpflichtige Eingebürgerte während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt wurden oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (E. 4.1 f.). Vorliegend nicht entscheiderhebliche Unterschiede zwischen der Zürcher und der bundesgerichtlichen Gesetzesauslegung (E. 4.2 und 4.3). Der Pflichtige wurde weder in eine Formation der Armee eingeteilt noch ist er der Zivildienstpflicht unterstellt. Als Dienstpflichtiger (nicht aber Stellungspflichtiger) hatte er im Ersatzjahr 2019 überdies weder Militärdienst geleistet noch sein 37. Altersjahr vollendet. Da er zuvor noch nie Wehrpflichtersatz zu entrichten hatte, ist auch die Obergrenze von 11 Ersatzperioden nicht erreicht. Sodann ist auch der Befreiungstatbestand von Art. 4 Abs. 1 lit. e WPEG nicht anwendbar, nachdem der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts bereits mehrere Jahre zurückliegt. Somit ist der Beschwerdeführer der strittigen Ersatzperiode 2019 auch erstmals wehrersatzpflichtig geworden. Die Ersatzabgabepflicht hängt sodann auch nicht von der Ausstellung eines Dienstbüchleins ab (E. 4.3 ff.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5) Abweisung der Beschwerde
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision is cited in the procedural header, indicating its potential relevance, though the final order dismisses the appeal (implying a substantive ground was met or the procedural rules led to the dismissal).
Cited as a relevant legal norm, likely forming the basis for the federal law regarding military service obligations.
Cited as a relevant legal norm concerning military law.
Cited as a relevant legal norm concerning military law.
Cited as a relevant legal norm concerning military law.
Cited as a relevant legal norm, likely administrative procedure law for the Canton of Zurich.
Cited as a relevant legal norm defining the obligation for substitute military service.
Cited as a relevant legal norm concerning substitute military service.
Cited as a relevant legal norm concerning substitute military service.
Cited as a relevant legal norm concerning substitute military service.
Cited as a relevant legal norm concerning substitute military service, specifically regarding exemptions.
Cited as a relevant legal norm concerning substitute military service.
Cited as a relevant legal norm concerning substitute military service.
Cited as a relevant legal norm, likely related to the disposition concerning costs (E. 5).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00624
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00624 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.11.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.09.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wehrpflichtersatz 2019 · Zuständigkeit (E. 1). Keine Verfahrenssistierung (E. 2). Keine Nichtigkeit im Sinn der Evidenztheorie, bloss weil der Pflichtige die Voraussetzungen für eine Wehrpflichtersatzabgabe als nicht gegeben bzw. auf ihn nicht anwendbar hält (E. 3).
Rechtsnatur, Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen der Ersatzpflicht. Die Ersatzpflicht ist nicht von einer vorgängigen Rekrutierung abhängig und es ist auch ersatzpflichtig, wer sich bei Einbürgerung nicht mehr in einem zu rekrutierenden Alter befand. Ab dem Ersatzjahr 2019 besteht selbst bei (altersbedingt) fehlender Rekrutierung eine Ersatzabgabepflicht, wenn die Altersgrenze von 37 Jahren noch nicht erreicht wurde, noch keine elf Jahre Ersatzabgaben entrichtet wurden und wehr- aber nicht zivildienstpflichtige Eingebürgerte während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt wurden oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (E. 4.1 f.).
Vorliegend nicht entscheiderhebliche Unterschiede zwischen der Zürcher und der bundesgerichtlichen Gesetzesauslegung (E. 4.2 und 4.3). Der Pflichtige wurde weder in eine Formation der Armee eingeteilt noch ist er der Zivildienstpflicht unterstellt. Als Dienstpflichtiger (nicht aber Stellungspflichtiger) hatte er im Ersatzjahr 2019 überdies weder Militärdienst geleistet noch sein 37. Altersjahr vollendet. Da er zuvor noch nie Wehrpflichtersatz zu entrichten hatte, ist auch die Obergrenze von 11 Ersatzperioden nicht erreicht. Sodann ist auch der Befreiungstatbestand von Art. 4 Abs. 1 lit. e WPEG nicht anwendbar, nachdem der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts bereits mehrere Jahre zurückliegt.
Somit ist der Beschwerdeführer der strittigen Ersatzperiode 2019 auch erstmals wehrersatzpflichtig geworden. Die Ersatzabgabepflicht hängt sodann auch nicht von der Ausstellung eines Dienstbüchleins ab (E. 4.3 ff.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E.
5) Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · DIENSTBÜCHLEIN EINBÜRGERUNG ERSATZABGABEPFLICHT EVIDENZTHEORIE NICHTIGKEIT REKRUTENSCHULE REKRUTIERUNG WEHRPFLICHTERSATZ WEHRPFLICHTERSATZABGABE · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. II BGG Art. 59 BV MG § 6a MG § 9 Abs. II MG § 38b Abs. I lit. c VRG Art./§ 1 WPEG Art./§ 2 Abs. I WPEG Art./§ 3 Abs. II WPEG Art./§ 3 Abs. IV WPEG Art./§ 4 Abs. I lit. e WPEG Art./§ 22 Abs. III WPEG Art./§ 22 Abs. IV WPEG § 126 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2