Dominican National Residence Permit Non-Renewal Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the non-renewal of a residence permit for a national of the Dominican Republic because the subsequent marriage to the Swiss citizen, following a divorce from the first marriage and subsequent remarriage, lasted less than the required three years, and the prior marriage could not be counted towards the statutory three-year duration for entitlement under the relevant immigration law. Furthermore, the court found that no personal hardship existed to justify an exception, and the individual could reasonably return to his home country where his and his ex-spouse's joint son resides.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik mangels dreijähriger Dauer der Ehe und mangels eines persönlichen Härtefalls.] Der Beschwerdeführer war zweimal mit derselben Schweizer Staatsangehörigen verheiratet. Nach der gemeinsamen Ausreise aus der Schweiz wurde die erste Ehe im Ausland geschieden. Die zweite Ehe dauerte weniger als drei Jahre. Ein Anspruch aus dieser ersten Ehe lebt mit der erneuten Heirat und erneuten Einreise nicht wieder auf. Die erste Ehe ist deshalb für die hier zu berechnende Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht anzurechnen (E. 2.1). Ein persönlicher Härtefall ist nicht gegeben und die Rückreise in sein Herkunftsland, wo auch der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehegattin lebt, ist ihm zumutbar (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was central to the court's decision regarding the non-recognition of the first marriage period for calculating the three-year requirement for residence permit extension.
This provision, along with the others, formed the basis for denying the extension of the residence permit.
This provision was applied when assessing the existence of a personal hardship case (Härtefall), leading to the rejection of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00614
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00614 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik mangels dreijähriger Dauer der Ehe und mangels eines persönlichen Härtefalls.] Der Beschwerdeführer war zweimal mit derselben Schweizer Staatsangehörigen verheiratet.
Nach der gemeinsamen Ausreise aus der Schweiz wurde die erste Ehe im Ausland geschieden. Die zweite Ehe dauerte weniger als drei Jahre. Ein Anspruch aus dieser ersten Ehe lebt mit der erneuten Heirat und erneuten Einreise nicht wieder auf. Die erste Ehe ist deshalb für die hier zu berechnende Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht anzurechnen (E. 2.1). Ein persönlicher Härtefall ist nicht gegeben und die Rückreise in sein Herkunftsland, wo auch der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehegattin lebt, ist ihm zumutbar (E. 4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3