Appeal regarding cost imposition after dismissal for signature errors.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns an appeal regarding the imposition of costs in a prior administrative proceeding. The court had previously dismissed an appeal due to a failure to meet formal signature requirements. When imposing costs on the party who had been warned multiple times about these requirements, the court acknowledged a need to grant the party a hearing on the cost imposition. The court found a sufficient legal basis for charging costs to a legal representative and determined that this case warranted an exception, thus partially upholding the appeal by imposing the costs on the party who had been previously warned.
Legislator-Regeste
AmtlichAbweisung und Sperre vom Studium / Teilweise Wiederaufnahme von VB.2023.00391 | [Das Verwaltungsgericht schützte mit Urteil vom 30. August 2023 im Verfahren VB.2023.00391 das vorinstanzliche Nichteintreten auf den vom Mitbeteiligten eingereichten Rekurs der Beschwerdeführerin, da die Rekurseingabe lediglich eine elektronische Signatur und die Kopie einer Unterschrift trug und die formalen Anforderungen von § 22 Abs. 1 VRG damit nicht erfüllt waren. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte das Gericht dem Mitbeteiligten, weil er zuvor mehrfach auf die formalen Anforderungen hingewiesen und ihm ein sofortiges Nichteintreten auf eine weitere nicht eigenhändig unterzeichnete Rekurseingabe ausdrücklich angedroht worden war. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht gut und wies die Angelegenheit ans Verwaltungsgericht zurück, um dem Mitbeteiligten das rechtliche Gehör betreffend die Auferlegung der Rekurskosten zu gewähren.] Entgegen dem Mitbeteiligten besteht mit § 13 Abs. 2 VRG eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip (auch) an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt (E. 3.2.1). Vorliegend ist ein Fall für eine ausnahmsweise Auflage der Rekurskosten an den Rechtsvertreter gegeben; die weiteren Einwendungen des Mitbeteiligten verfangen nicht (E. 3.2.2 ff.). Teilweise Gutheissung. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 15. Juni 2023 werden die Rekurskosten dem Mitbeteiligten auferlegt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvides the legal basis for imposing costs on a legal representative.
Basis for awarding costs.
Formal requirements for submissions, which were not met in the previous procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00611
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224619&W10_KEY=13317467&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00611 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.05.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Abweisung und Sperre vom Studium / Teilweise Wiederaufnahme von VB.2023.00391 · [Das Verwaltungsgericht schützte mit Urteil vom 30. August 2023 im Verfahren VB.2023.00391 das vorinstanzliche Nichteintreten auf den vom Mitbeteiligten eingereichten Rekurs der Beschwerdeführerin, da die Rekurseingabe lediglich eine elektronische Signatur und die Kopie einer Unterschrift trug und die formalen Anforderungen von § 22 Abs. 1 VRG damit nicht erfüllt waren.
Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte das Gericht dem Mitbeteiligten, weil er zuvor mehrfach auf die formalen Anforderungen hingewiesen und ihm ein sofortiges Nichteintreten auf eine weitere nicht eigenhändig unterzeichnete Rekurseingabe ausdrücklich angedroht worden war. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht gut und wies die Angelegenheit ans Verwaltungsgericht zurück, um dem Mitbeteiligten das rechtliche Gehör betreffend die Auferlegung der Rekurskosten zu gewähren.] Entgegen dem Mitbeteiligten besteht mit § 13 Abs. 2 VRG eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip (auch) an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt (E. 3.2.1).
Vorliegend ist ein Fall für eine ausnahmsweise Auflage der Rekurskosten an den Rechtsvertreter gegeben; die weiteren Einwendungen des Mitbeteiligten verfangen nicht (E. 3.2.2 ff.). Teilweise Gutheissung. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 15. Juni 2023 werden die Rekurskosten dem Mitbeteiligten auferlegt. · --- · Stichworte: · EIGENHÄNDIGE UNTERSCHRIFT FRISTVERSÄUMNIS KOSTENAUFLAGE GEGENÜBER RECHTSVERTRETUNG RECHTLICHES GEHÖR VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:
· § 11 Abs. 2 VRG § 13 Abs. 2 VRG § 22 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2