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VB.2024.00611 • VG ZH VB.2024.00611 KI-generiert

Appeal regarding cost imposition after dismissal for signature errors.

Geschäftsnummer VB.2024.00611
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns an appeal regarding the imposition of costs in a prior administrative proceeding. The court had previously dismissed an appeal due to a failure to meet formal signature requirements. When imposing costs on the party who had been warned multiple times about these requirements, the court acknowledged a need to grant the party a hearing on the cost imposition. The court found a sufficient legal basis for charging costs to a legal representative and determined that this case warranted an exception, thus partially upholding the appeal by imposing the costs on the party who had been previously warned.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abweisung und Sperre vom Studium / Teilweise Wiederaufnahme von VB.2023.00391 | [Das Verwaltungsgericht schützte mit Urteil vom 30. August 2023 im Verfahren VB.2023.00391 das vorinstanzliche Nichteintreten auf den vom Mitbeteiligten eingereichten Rekurs der Beschwerdeführerin, da die Rekurseingabe lediglich eine elektronische Signatur und die Kopie einer Unterschrift trug und die formalen Anforderungen von § 22 Abs. 1 VRG damit nicht erfüllt waren. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte das Gericht dem Mitbeteiligten, weil er zuvor mehrfach auf die formalen Anforderungen hingewiesen und ihm ein sofortiges Nichteintreten auf eine weitere nicht eigenhändig unterzeichnete Rekurseingabe ausdrücklich angedroht worden war. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht gut und wies die Angelegenheit ans Verwaltungsgericht zurück, um dem Mitbeteiligten das rechtliche Gehör betreffend die Auferlegung der Rekurskosten zu gewähren.] Entgegen dem Mitbeteiligten besteht mit § 13 Abs. 2 VRG eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip (auch) an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt (E. 3.2.1). Vorliegend ist ein Fall für eine ausnahmsweise Auflage der Rekurskosten an den Rechtsvertreter gegeben; die weiteren Einwendungen des Mitbeteiligten verfangen nicht (E. 3.2.2 ff.). Teilweise Gutheissung. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 15. Juni 2023 werden die Rekurskosten dem Mitbeteiligten auferlegt.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten Gültigkeit der Unterschrift administrative Entlassung Parteientschädigung Kostenauflage Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 2 VRG

Provides the legal basis for imposing costs on a legal representative.

§ 11 Abs. 2 VRG

Basis for awarding costs.

§ 22 Abs. 1 VRG

Formal requirements for submissions, which were not met in the previous procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00611

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00611 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.05.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Abweisung und Sperre vom Studium / Teilweise Wiederaufnahme von VB.2023.00391 · [Das Verwaltungsgericht schützte mit Urteil vom 30. August 2023 im Verfahren VB.2023.00391 das vorinstanzliche Nichteintreten auf den vom Mitbeteiligten eingereichten Rekurs der Beschwerdeführerin, da die Rekurseingabe lediglich eine elektronische Signatur und die Kopie einer Unterschrift trug und die formalen Anforderungen von § 22 Abs. 1 VRG damit nicht erfüllt waren.

Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte das Gericht dem Mitbeteiligten, weil er zuvor mehrfach auf die formalen Anforderungen hingewiesen und ihm ein sofortiges Nichteintreten auf eine weitere nicht eigenhändig unterzeichnete Rekurseingabe ausdrücklich angedroht worden war. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht gut und wies die Angelegenheit ans Verwaltungsgericht zurück, um dem Mitbeteiligten das rechtliche Gehör betreffend die Auferlegung der Rekurskosten zu gewähren.] Entgegen dem Mitbeteiligten besteht mit § 13 Abs. 2 VRG eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip (auch) an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt (E. 3.2.1).

Vorliegend ist ein Fall für eine ausnahmsweise Auflage der Rekurskosten an den Rechtsvertreter gegeben; die weiteren Einwendungen des Mitbeteiligten verfangen nicht (E. 3.2.2 ff.). Teilweise Gutheissung. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 15. Juni 2023 werden die Rekurskosten dem Mitbeteiligten auferlegt. · --- · Stichworte: · EIGENHÄNDIGE UNTERSCHRIFT FRISTVERSÄUMNIS KOSTENAUFLAGE GEGENÜBER RECHTSVERTRETUNG RECHTLICHES GEHÖR VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:

· § 11 Abs. 2 VRG § 13 Abs. 2 VRG § 22 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2