Contracting Authority v. Remaining Bidders on Offer Validity Extension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA contracting authority aborted a public procurement process for building construction work, citing as the crucial reason a required nine-month extension of the offer validity period, which they considered a substantial change to the requested service under procurement law justifying termination and repetition. The court overturned this decision, reasoning that while a substantial change can justify termination, a mere nine-month extension, if accepted by the remaining bidders (five offers remained, including the lowest), does not constitute a material alteration to the performance required and that competition remained effective, thus no valid important reason existed under the procurement law to warrant the procedure's cancellation.
Legislator-Regeste
AmtlichAbbruch Vergabeverfahren | Beschaffung von Baumeisterarbeiten: Abbruch und Wiederholung des Verfahrens. § 37 Abs. 1 aSubmV sieht die Möglichkeit eines Verfahrensabbruchs aus wichtigen Gründen vor und nennt "namentlich", mithin beispielhaft, vier Fälle, in welchen dieses Vorgehen gerechtfertigt ist. Ein rechtsgenügender wichtiger Grund liegt demnach insbesondere dann vor, wenn die Zielsetzungen für die Beschaffung verfehlt werden, wozu auch jene Fälle gehören, bei denen eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde (§ 37 Abs. 1 lit. d aSubmV). Zudem sieht § 37 Abs. 2 aSubmV die Möglichkeit der Wiederholung des Vergabeverfahrens vor. Der Begriff der wesentlich geänderten Leistung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und der richterlichen Überprüfung zugänglich, wobei der ausschreibenden Stelle in dieser Frage ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zusteht, den das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen kann (Art. 16 aIVöB; § 50 VRG). Die Beschwerdegegnerin begründet den Abbruch des Vergabeverfahrens damit, dass es sich bei der von ihr nachgefragten und nicht von allen Anbietenden akzeptierten Verlängerung der Angebotsgültigkeit um neun Monate um eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung im Sinn von § 37 Abs. 1 lit. d aSubmV handelt. Die Erklärung einer solchen Fristverlängerung vor deren Ablauf durch die Anbietenden ist vergaberechtlich zulässig, sofern die Angebote im Übrigen unverändert bleiben. Es handelt sich vorliegend um eine gegenüber den Ausschreibungsunterlagen untergeordnete Änderung. Sodann ist angesichts des Umstands, dass immer noch fünf Angebote (darunter dasjenige mit dem tiefsten Preis) verbleiben, ein wirksamer Wettbewerb nach wie vor gewährleistet. Unter den gegebenen Umständen liegt kein wichtiger Grund im Sinn des Submissionsrechts vor, welcher den Abbruch des Verfahrens zu rechtfertigen vermöchte (E. 4). Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning regarding the standard of review for the discretion of the tendering authority, which is relevant to the core issue decided.
Cited as a legal basis justifying a procedural break due to a substantial change in the requested performance, which was central to the appeal's subject matter.
Cited regarding the possibility of repeating the tendering procedure, a component of the court's analysis of the break.
Cited in the reasoning regarding the scope of judicial review over the discretion of the tendering authority, which is relevant to the core issue decided.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00607
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00607 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Abbruch Vergabeverfahren · Beschaffung von Baumeisterarbeiten: Abbruch und Wiederholung des Verfahrens. § 37 Abs. 1 aSubmV sieht die Möglichkeit eines Verfahrensabbruchs aus wichtigen Gründen vor und nennt "namentlich", mithin beispielhaft, vier Fälle, in welchen dieses Vorgehen gerechtfertigt ist.
Ein rechtsgenügender wichtiger Grund liegt demnach insbesondere dann vor, wenn die Zielsetzungen für die Beschaffung verfehlt werden, wozu auch jene Fälle gehören, bei denen eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde (§ 37 Abs. 1 lit. d aSubmV). Zudem sieht § 37 Abs. 2 aSubmV die Möglichkeit der Wiederholung des Vergabeverfahrens vor. Der Begriff der wesentlich geänderten Leistung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und der richterlichen Überprüfung zugänglich, wobei der ausschreibenden Stelle in dieser Frage ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zusteht, den das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüfen kann (Art. 16 aIVöB;
§ 50 VRG). Die Beschwerdegegnerin begründet den Abbruch des Vergabeverfahrens damit, dass es sich bei der von ihr nachgefragten und nicht von allen Anbietenden akzeptierten Verlängerung der Angebotsgültigkeit um neun Monate um eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung im Sinn von § 37 Abs. 1 lit. d aSubmV handelt. Die Erklärung einer solchen Fristverlängerung vor deren Ablauf durch die Anbietenden ist vergaberechtlich zulässig, sofern die Angebote im Übrigen unverändert bleiben. Es handelt sich vorliegend um eine gegenüber den Ausschreibungsunterlagen untergeordnete Änderung.
Sodann ist angesichts des Umstands, dass immer noch fünf Angebote (darunter dasjenige mit dem tiefsten Preis) verbleiben, ein wirksamer Wettbewerb nach wie vor gewährleistet. Unter den gegebenen Umständen liegt kein wichtiger Grund im Sinn des Submissionsrechts vor, welcher den Abbruch des Verfahrens zu rechtfertigen vermöchte (E. 4). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ABBRUCH BEGRÜNDUNG GLEICHBEHANDLUNG GÜLTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR SUBMISSIONSRECHT VERLÄNGERUNG WESENTLICHE ÄNDERUNG WICHTIGER GRUND WIEDERHOLUNG · Rechtsnormen:
· Art. 13 lit. i IVöB § 37 Abs. I lit. d SubmV § 37 Abs. II SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3