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VB.2024.00604 • VG ZH VB.2024.00604 KI-generiert

Denial of Residence Permit Renewal Upheld Due to Unproven Marital Cohabitation After Separation

Geschäftsnummer VB.2024.00604
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning the denial of a residence permit renewal because the appellant's separation from their spouse, who held settlement rights, occurred within three years, and the resumption of marital cohabitation was not sufficiently proven. The court reasoned that the appeal was largely inadmissible due to a deficient statement of reasons failing to specifically challenge the lower court's findings regarding procedural errors and the appellant's fundamental burden of proof to demonstrate a change in circumstances justifying the resumption of the marriage after a prior judicially established separation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, da die Trennung von seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau innert weniger als drei Jahren erfolgte und die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wurde]. Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Sie äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift jedoch mit keinem Wort dazu, weshalb die Dispositiv-Ziffern I., II. und III. des angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben seien beziehungsweise inwiefern sich die formell-rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. 7. bis 8.2 des Rekursentscheids als falsch erwiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als mangelhaft begründet, weshalb diesbezüglich nicht darauf eingetreten werden kann (E. 1.3). Die Beschwerdeführenden verkennen grundsätzlich, dass es im vorliegenden Verfahren ihnen oblegen wäre, die Wiederaufnahme ihrer Ehegemeinschaft hinreichend zu beweisen, nachdem ihre erneute Trennung vorgängig gerichtlich festgestellt worden ist (E. 3.3). Mangels rechtsgenüglicher Darlegung einer Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hätte das Migrationsamt bei richtiger Rechtsanwendung auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2023 jedoch gar nicht erst eintreten dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen (vgl. VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.6; VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht publiziert]; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5). Den Beschwerdeführenden sind aus der erfolgten Abweisung ihres Gesuchs jedoch keinerlei Rechtsnachteile erwachsen (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Beweislast Aufenthaltsbewilligung Begründung Ehegatte uneheliches Konkubinat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 AIG

This provision is the main legal basis underlying the substantive rejection of the appeal concerning the granting of a residence permit.

§ 54 Abs. I VRG

This procedural rule appears to govern the decision on the merits, although the text suggests a focus on the lack of proper substantiation (E. 1.3).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00604

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00604 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, da die Trennung von seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau innert weniger als drei Jahren erfolgte und die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wurde]. Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Sie äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift jedoch mit keinem Wort dazu, weshalb die Dispositiv-Ziffern I., II. und III. des angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben seien beziehungsweise inwiefern sich die formell-rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz in Ziff.

7. bis 8.2 des Rekursentscheids als falsch erwiesen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als mangelhaft begründet, weshalb diesbezüglich nicht darauf eingetreten werden kann (E. 1.3). Die Beschwerdeführenden verkennen grundsätzlich, dass es im vorliegenden Verfahren ihnen oblegen wäre, die Wiederaufnahme ihrer Ehegemeinschaft hinreichend zu beweisen, nachdem ihre erneute Trennung vorgängig gerichtlich festgestellt worden ist (E. 3.3). Mangels rechtsgenüglicher Darlegung einer Veränderung der massgeblichen Sach- oder Rechtslage hätte das Migrationsamt bei richtiger Rechtsanwendung auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1.

Oktober 2023 jedoch gar nicht erst eintreten dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen (vgl. VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.6; VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7 [nicht publiziert]; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5). Den Beschwerdeführenden sind aus der erfolgten Abweisung ihres Gesuchs jedoch keinerlei Rechtsnachteile erwachsen (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS DREIJAHRESFRIST EHEDAUER EHELICHE GEWALT IN DUBIO PRO REO VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE WIEDERAUFNAHME WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 10 Abs. I AIG Art. 43 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 90 AIG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3