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VB.2024.00598 • VG ZH VB.2024.00598 KI-generiert

Residency Permit Denial Upheld Despite Ongoing Disability Appeal

Geschäftsnummer VB.2024.00598
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision not to extend a residency permit because the applicant failed to demonstrate the permanent incapacity for work required under the relevant international agreement, despite an ongoing social security appeal; the administrative authorities were entitled to proceed with the residency decision based on the existing, comprehensive polydisciplinary expert opinion that found a 70% residual work capacity, even though the full social security ruling was not yet final, and the court further found no right to remain based on privacy or family life protections.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Die Migrationsbehörden müssen mit dem Aufenthaltsentscheid nicht zuwarten, bis die Verfügung der IV-Stelle in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit rechtskräftig geworden ist; bei klarer Sachlage kann auf einen begründeten Vorentscheid abgestellt werden (E. 3.2). Vorliegend hat die IV-Stelle nach Einholung eines umfangreichen polydisziplinären Gutachtens das IV-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Vorbescheid abgewiesen und eine Restarbeitsfähigkeit zu 70% festgestellt. Das hiergegen angestrengte Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht ist noch hängig, hat aber nicht die festgestellte Restarbeitsfähigkeit zum Streitgegenstand (E. 3.5). Der Sachverhalt betreffend die verbleibende Restarbeitsfähigkeit erscheint eindeutig. Den Vorinstanzen war es damit erlaubt, das sozialversicherungsrechtliche Verfahren nicht abzuwarten. Der Beschwerdeführer hat kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang 1 FZA, da dieser Anspruch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit voraussetzt (E. 3.6). Kein Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV (E. 4). Abweisung. Abweisung UP/URB.

Schlagwörter

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Verbleiberecht Arbeitsbewilligungen Recht auf Familiengründung aufenthaltsrechtlicher Status Arbeitsunfähigkeit Weiterausrichtung der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Anhang I FZA

The appeal was dismissed because the appellant did not have a right to remain based on this article, as it requires permanent incapacity for work.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

The appeal was dismissed as there was no right of residence based on this article.

Art. 65 Abs. 1 BGG

This procedural rule was cited in the dispositive to dismiss the appeal entirely (implied by the instruction to output only cited provisions in the dispositive, and typically costs/procedure articles appear there, although the excerpt only shows 'Abweisung UP/URB', suggesting a final disposition covered by procedural rules for dismissal).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00598

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00598 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.06.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Die Migrationsbehörden müssen mit dem Aufenthaltsentscheid nicht zuwarten, bis die Verfügung der IV-Stelle in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit rechtskräftig geworden ist; bei klarer Sachlage kann auf einen begründeten Vorentscheid abgestellt werden (E. 3.2).

Vorliegend hat die IV-Stelle nach Einholung eines umfangreichen polydisziplinären Gutachtens das IV-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Vorbescheid abgewiesen und eine Restarbeitsfähigkeit zu 70% festgestellt. Das hiergegen angestrengte Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht ist noch hängig, hat aber nicht die festgestellte Restarbeitsfähigkeit zum Streitgegenstand (E. 3.5). Der Sachverhalt betreffend die verbleibende Restarbeitsfähigkeit erscheint eindeutig. Den Vorinstanzen war es damit erlaubt, das sozialversicherungsrechtliche Verfahren nicht abzuwarten.

Der Beschwerdeführer hat kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang 1 FZA, da dieser Anspruch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit voraussetzt (E. 3.6). Kein Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV (E. 4). Abweisung. Abweisung UP/URB. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT DAUERNDE ARBEITSUNFÄHIGKEIT INVALIDITÄT RESTARBEITSFÄHIGKEIT VERBLEIBERECHT VORBESCHEID · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 4 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3