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VB.2024.00591 • VG ZH VB.2024.00591 KI-generiert

Therapeutic Institution Placement Upheld, Damages Claims Dismissed

Geschäftsnummer VB.2024.00591
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to place an individual in a therapeutic institution as part of their sentence. The court found that the legality of the original criminal judgment and the imposed measure were not under review; only the execution of the measure was at issue. Delays in placement were attributed to limited availability at the designated institution. The court also ruled that it lacked jurisdiction to consider claims for damages or compensation related to the placement duration, and that the request for immediate release should first be addressed by the relevant authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution) | Stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution). Die Rechtmässigkeit des Strafurteils und der damit angeordneten stationären Massnahme waren bzw. sind hier, wo es einzig um deren Vollzug geht, nicht zu beurteilen. Dass der Beschwerdegegner "erst" im Juli 2024 den Vollzug der Massnahme im ZSFT Rheinau anordnete, welches das Gutachten als einzig geeignete Institution bezeichnete, ist dem beschränkten Platzangebot geschuldet. Ohnehin führte die vom Beschwerdeführer monierte "lange Zeit" aber nicht dazu, dass der Einweisung in das ZSFT Rheinau die Rechtmässigkeit abgesprochen werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer deswegen Schadenersatz bzw. eine Genugtuung fordert, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. In Bezug auf seinen Antrag, er sei sofort freizulassen, ist der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinzuweisen, dass darüber zunächst der Beschwerdegegner zu entscheiden hätte bzw. dies vorliegend nicht zum Streitgegenstand gehört (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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therapeutische Massnahme Anstaltsaufenthalt Vollstreckungsentscheid Einweisung zur Entzugsbehandlung sachliche Unzuständigkeit Strafurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. II StGB

The court refers to this article in relation to the placement in a therapeutic institution as part of the enforcement of a measure.

Art. 59 Abs. III StGB

The court refers to this article in relation to the placement in a therapeutic institution as part of the enforcement of a measure.

Art. 372 Abs. I StGB

This article likely pertains to the legal framework for the enforcement of measures, which is the core issue of the case.

§ 2 Abs. I VRG

This provision likely relates to the jurisdiction or procedural rules of the administrative court in cases concerning the enforcement of measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00591

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00591 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.11.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution) · Stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution). Die Rechtmässigkeit des Strafurteils und der damit angeordneten stationären Massnahme waren bzw. sind hier, wo es einzig um deren Vollzug geht, nicht zu beurteilen.

Dass der Beschwerdegegner "erst" im Juli 2024 den Vollzug der Massnahme im ZSFT Rheinau anordnete, welches das Gutachten als einzig geeignete Institution bezeichnete, ist dem beschränkten Platzangebot geschuldet. Ohnehin führte die vom Beschwerdeführer monierte "lange Zeit" aber nicht dazu, dass der Einweisung in das ZSFT Rheinau die Rechtmässigkeit abgesprochen werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer deswegen Schadenersatz bzw. eine Genugtuung fordert, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. In Bezug auf seinen Antrag, er sei sofort freizulassen, ist der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinzuweisen, dass darüber zunächst der Beschwerdegegner zu entscheiden hätte bzw. dies vorliegend nicht zum Streitgegenstand gehört (E. 3.2).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GESCHLOSSENE EINRICHTUNG STATIONÄRE MASSNAHME VOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 59 Abs. II StGB Art. 59 Abs. III StGB Art. 372 Abs. I StGB § 2 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4