Employee Salary Reclassification Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee's position was reclassified to a higher salary class due to an expanded scope of duties, resulting in a salary adjustment that included an increase. The court found that the reassignment within the new salary class was justified and followed the applicable regulations, which allow for an increase of two to five salary levels upon reclassification. The court concluded that the employee benefited from this method, as an external hire for the redefined position might have received a lower salary, and therefore dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichLohnfestsetzung | [Um einen über die Jahre erweiterten Aufgabenbereich zu reflektieren, wurde die Stelle der Beschwerdeführerin per Anfang 2022 einer neuen Richtposition zugeordnet und in eine höhere Lohnklasse eingereiht (von LK 17 zu 19). Die Einstufung wurde innerhalb der neuen Lohnklasse auf Lohnstufe 20 (zuvor: LS 29) festgelegt, was gemäss Begründung der Einstufungsverfügung im Resultat einer lohngleichen Überführung in die neue Klasse zuzüglich einer individuellen Lohnerhöhung um zwei Stufen wegen guter Leistung entsprach. Die Beschwerdeführerin verlangt stattdessen eine Einstufung in Lohnstufe 27.] Vorliegend erfolgte die Einreihung in eine neue Lohnklasse aufgrund eines teilweise erweiterten Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin. Folglich war auch eine Neueinstufung innerhalb der Lohnklasse angezeigt und nahm die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage zu Recht nicht ohne weitere Prüfung eine stufengleiche Überführung vor (E. 5.2). Die Neueinstufung richtet sich in diesem Fall nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VVO, wonach bei einer Neueinreihung vom bisherigen Lohn auszugehen und dieser um zwei bis fünf Lohnklassen zu erhöhen ist. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden. (E. 5.3). Würde stattdessen die Einstufung gleich vorgenommen, wie wenn eine externe Person für die neu definierte Stelle eingestellt würde, resultierte für die Beschwerdeführerin unter Umständen aufgrund der höheren Anforderung der neuen Richtposition ein tieferer Lohn als in der vorherigen Lohnklasse, obwohl für sie neue Aufgaben hinzukamen. Die Beschwerdeführerin profitierte also vom Vorgehen der Beschwerdegegnerin (E. 5.4). Nach dem Gesagten ist in der Einstufung der Beschwerdeführerin in der Lohnstufe 20 keine Rechtsverletzung zu erblicken (E. 5.8). Abweisung.
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KI-generiertThese provisions govern the reclassification of an employee when their position is reassigned to a new pay grade, mandating consideration of the previous salary and an increase of two to five pay grades.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00590
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00590 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnfestsetzung · [Um einen über die Jahre erweiterten Aufgabenbereich zu reflektieren, wurde die Stelle der Beschwerdeführerin per Anfang 2022 einer neuen Richtposition zugeordnet und in eine höhere Lohnklasse eingereiht (von LK 17 zu 19). Die Einstufung wurde innerhalb der neuen Lohnklasse auf Lohnstufe 20 (zuvor:
LS 29) festgelegt, was gemäss Begründung der Einstufungsverfügung im Resultat einer lohngleichen Überführung in die neue Klasse zuzüglich einer individuellen Lohnerhöhung um zwei Stufen wegen guter Leistung entsprach. Die Beschwerdeführerin verlangt stattdessen eine Einstufung in Lohnstufe 27.] Vorliegend erfolgte die Einreihung in eine neue Lohnklasse aufgrund eines teilweise erweiterten Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin. Folglich war auch eine Neueinstufung innerhalb der Lohnklasse angezeigt und nahm die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage zu Recht nicht ohne weitere Prüfung eine stufengleiche Überführung vor (E. 5.2).
Die Neueinstufung richtet sich in diesem Fall nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VVO, wonach bei einer Neueinreihung vom bisherigen Lohn auszugehen und dieser um zwei bis fünf Lohnklassen zu erhöhen ist. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden. (E. 5.3). Würde stattdessen die Einstufung gleich vorgenommen, wie wenn eine externe Person für die neu definierte Stelle eingestellt würde, resultierte für die Beschwerdeführerin unter Umständen aufgrund der höheren Anforderung der neuen Richtposition ein tieferer Lohn als in der vorherigen Lohnklasse, obwohl für sie neue Aufgaben hinzukamen.
Die Beschwerdeführerin profitierte also vom Vorgehen der Beschwerdegegnerin (E. 5.4). Nach dem Gesagten ist in der Einstufung der Beschwerdeführerin in der Lohnstufe 20 keine Rechtsverletzung zu erblicken (E. 5.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHNEINREIHUNG LOHNEINSTUFUNG LOHNSTUFE NEUEINSTUFUNG · Rechtsnormen: · § 15 Abs. 2 PV § 38 Abs. 2 VVPG § 38 Abs. 3 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3