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VB.2024.00587 • VG ZH VB.2024.00587 KI-generiert

Sham Marriage Residency Permit Refusal Upheld

Geschäftsnummer VB.2024.00587
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the refusal to extend residency permits for the applicants because the marriage of one applicant to a citizen was deemed a sham marriage entered into solely for immigration purposes, constituting an abuse of right under immigration law. The court reasoned that based on a comprehensive assessment, a significant number of compelling indicators pointed to the marriage being established exclusively to secure a residency permit, and the applicants' counterarguments failed to refute this finding of a sham marriage, rendering the non-extension of the permits proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden infolge einer Scheinehe der Beschwerdeführerin 1]. Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, sofern entsprechende Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden sowie keine Widerrufsgründe vorliegen. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (E. 2.1). Nach dem Gesagten ist bei einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend eine bedeutende Anzahl an gewichtigen Indizien auf einen Eheschluss der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung hindeutet. Die gegenteiligen Argumente der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Unterlagen vermögen diesen Schluss nicht umzustossen, weshalb eine Scheinehe zu bestätigen ist (E. 3.2.13). Unter den dargelegten Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden als verhältnismässig, was von ihnen nicht substanziiert in Frage gestellt wird (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Feststellung einer Scheinehe triftige Gründe Ehefähigkeit Aufenthaltsbewilligungen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Familienwohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00587

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00587 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.02.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.10.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden infolge einer Scheinehe der Beschwerdeführerin 1]. Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, sofern entsprechende Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden sowie keine Widerrufsgründe vorliegen.

Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (E. 2.1). Nach dem Gesagten ist bei einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend eine bedeutende Anzahl an gewichtigen Indizien auf einen Eheschluss der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung hindeutet.

Die gegenteiligen Argumente der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Unterlagen vermögen diesen Schluss nicht umzustossen, weshalb eine Scheinehe zu bestätigen ist (E. 3.2.13). Unter den dargelegten Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden als verhältnismässig, was von ihnen nicht substanziiert in Frage gestellt wird (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · CHINA KANADA PARTEIBEFRAGUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE STUDIUM WOHNUNGSKONTROLLE ZEUGENBEFRAGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 51 Abs. I AIG Art. 83 AIG Art. 90 Abs. I lit. a AIG Art. 90I Ziff. a AIG Art. 121a BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3