Disciplinary Fine Upheld for Prison Insult
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a disciplinary sanction of a fine imposed on an individual for insulting conduct within a correctional facility, rejecting the argument that the sanction constituted a criminal penalty triggering the full guarantees of Article 6 of the European Convention on Human Rights, finding instead that it was a disciplinary measure. The court reasoned that the facts were sufficiently established, there was no evidence of diminished capacity at the time of the offense, the language used was undeniably disrespectful and could not be justified by feelings of harassment or provocation by staff, and the fine amount was proportionate given the appellant's history of prior disciplinary infractions; consequently, the appeal and the request for free legal aid, deemed obviously futile, were dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Die disziplinarische Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einer Busse von Fr. 100.- stellt keine strafrechtliche Sanktion im Sinn von Art. 6 EMRK dar, weshalb die spezifischen strafprozessualen Garantien dieser Bestimmung hier nicht greifen (E. 4.1.1). Der Sachverhalt ist genügend erstellt (E. 4.1.2). Konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschimpfung nicht schuldfähig gewesen sein soll, gibt es keine (E. 4.1.3). Auch bei dem vom Beschwerdeführer nach seiner Darstellung verwendeten Ausdruck handelt es sich um eine despektierliche und als Beschimpfung aufzufassende Bezeichnung, die sich im Übrigen nicht damit rechtfertigen lässt, dass er sich durch das Anstaltspersonal schikaniert bzw. provoziert gefühlt haben soll (E. 4.1.4). Die Höhe der Busse ist angesichts der zahlreichen früheren Disziplinierungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (E. 4.1.5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe request for free legal aid was rejected due to the obvious hopelessness of the appeal, as stated in the dispositive.
Although not explicitly cited in the final orders, this article typically governs the granting of free legal aid, which was denied in E. 5.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00585
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00585 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.01.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Die disziplinarische Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einer Busse von Fr. 100.- stellt keine strafrechtliche Sanktion im Sinn von Art. 6 EMRK dar, weshalb die spezifischen strafprozessualen Garantien dieser Bestimmung hier nicht greifen (E. 4.1.1).
Der Sachverhalt ist genügend erstellt (E. 4.1.2). Konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschimpfung nicht schuldfähig gewesen sein soll, gibt es keine (E. 4.1.3). Auch bei dem vom Beschwerdeführer nach seiner Darstellung verwendeten Ausdruck handelt es sich um eine despektierliche und als Beschimpfung aufzufassende Bezeichnung, die sich im Übrigen nicht damit rechtfertigen lässt, dass er sich durch das Anstaltspersonal schikaniert bzw. provoziert gefühlt haben soll (E. 4.1.4). Die Höhe der Busse ist angesichts der zahlreichen früheren Disziplinierungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (E. 4.1.5).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BESCHIMPFUNG BUSSE DISZIPLINARSTRAFE OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. III lit. d EMRK Art. 91 Abs. I StGB Art. 91 Abs. II StGB Art. 91 Abs. III StGB § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23b Abs. I lit. b StJVG § 23b Abs. II lit. a StJVG § 23c Abs. I lit. g StJVG · Publikationen:
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