Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00574 • VG ZH VB.2024.00574 KI-generiert

Student Re-enrollment Regulation Nullified in Dismissal Appeal

Geschäftsnummer VB.2024.00574
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A student was automatically enrolled in a repeated examination for a mandatory module after failing the first attempt, and subsequently failed to appear for the repeated exam, leading to an administrative dismissal from the program for failing the module twice. The court ruled that the relevant departmental regulation allowing for automatic re-enrollment contradicted the higher-ranking framework regulation which required mandatory registration for repeated assessments; consequently, the court nullified the application of the flawed departmental regulation, overturned the second failed attempt and the resulting dismissal from the program, and upheld the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abweisung und Sperre vom Studium | [Der Beschwerdeführer wurde nach seinem Nichterscheinen bei der ersten Prüfung im Pflichtmodul "Lateinische Sprachübungen II" automatisch für die Wiederholungsprüfung angemeldet. An dieser nahm er erneut nicht teil, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass er ein Pflichtmodul zweimal nicht bestanden habe und vom Studium abgewiesen werde.] Der Leistungsausweis, mit welchem das zweimalige Nichtbestehen des Moduls "Lateinische Sprachübungen II" verfügt wurde, ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der mit der darauffolgenden Verfügung betreffend den Ausschluss vom Studium gemeinsam angefochten werden kann (E. 2.3). § 23 Abs. 1 der zum Zeitpunkt der streitbetroffenen Prüfungen in Kraft stehenden Studienordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (aStO) sah eine automatische Einschreibung von Studierenden, welche im ersten Prüfungsversuch gescheitert waren, zur Wiederholungsprüfung vor. Diese Regelung steht im Widerspruch zum (höherrangigen) § 27 Abs. 2 der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich, welche für die Teilnahme an einer Wiederholung des Leistungsnachweises eine verbindliche Anmeldung der Studierenden verlangt. Nichtanwendung von §23 Abs. 1 aStO und Aufhebung des zweiten erfolglosen Prüfungsversuchs sowie der daraus folgenden Abweisung vom Studium (E. 2.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Prüfungsreglement administrative Entlassung endgültiges Nichtbestehen Rückversetzung in eine Anstalt wiederholte Säumnis Revisionsgesuch
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00574

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00574 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Abweisung und Sperre vom Studium · [Der Beschwerdeführer wurde nach seinem Nichterscheinen bei der ersten Prüfung im Pflichtmodul "Lateinische Sprachübungen II" automatisch für die Wiederholungsprüfung angemeldet. An dieser nahm er erneut nicht teil, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass er ein Pflichtmodul zweimal nicht bestanden habe und vom Studium abgewiesen werde.] Der Leistungsausweis, mit welchem das zweimalige Nichtbestehen des Moduls "Lateinische Sprachübungen II" verfügt wurde, ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der mit der darauffolgenden Verfügung betreffend den Ausschluss vom Studium gemeinsam angefochten werden kann (E. 2.3).

§ 23 Abs. 1 der zum Zeitpunkt der streitbetroffenen Prüfungen in Kraft stehenden Studienordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (aStO) sah eine automatische Einschreibung von Studierenden, welche im ersten Prüfungsversuch gescheitert waren, zur Wiederholungsprüfung vor. Diese Regelung steht im Widerspruch zum (höherrangigen) § 27 Abs. 2 der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich, welche für die Teilnahme an einer Wiederholung des Leistungsnachweises eine verbindliche Anmeldung der Studierenden verlangt.

Nichtanwendung von §23 Abs. 1 aStO und Aufhebung des zweiten erfolglosen Prüfungsversuchs sowie der daraus folgenden Abweisung vom Studium (E. 2.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT NICHTBESTEHEN STUDIUM WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3