Residence Permit Appeals: Early Issuance Criteria for Stateless Persons
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed appeals concerning the refusal to grant residence permits, specifically addressing the criteria for early issuance of the settlement permit, noting that a former special rule for stateless persons was abolished. The court reasoned that since all appellants now satisfied the minimum time requirements for early issuance, and furthermore met or exceeded linguistic requirements, demonstrated efforts toward economic integration, and showed advanced social integration, the previous denial for most appellants was unlawful, while the denial for one appellant, who only met the temporal requirements during the appeal process, was no longer appropriate. Consequently, the court partially upheld the appeals, ordering the issuance of settlement permits to all appellants based on the fulfillment of all relevant integration criteria, and apportioned costs according to the principle of causation.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung | Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Eigenständiger Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei Vollendung des 12. Altersjahres (E. 2). Die Sonderregelung für Staatenlose ist per 1. Januar 2018 aufgehoben worden, weshalb über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den allgemeinen Grundsätzen zu befinden ist (E. 3). Die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung fällt aufgrund der Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausser Betracht (E. 4). Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung: Inzwischen erfüllen sämtliche Beschwerdeführenden die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 5.2). Auch die sprachlichen Mindestvoraussetzungen werden von allen Beschwerdeführenden (über-)erfüllt (E. 5.3) und diese haben sich um ihre wirtschaftliche Integration bzw. den Erwerb von Bildung bemüht, während der kurzzeitige Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 heute nicht mehr ins Gewicht fällt (E. 5.4) und die Beschwerdeführenden zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (E. 5.5). Die soziale Integration ist bei allen Beschwerdeführenden bereits weit fortgeschritten und steht einer vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht entgegen (E. 5.6). Da damit alle massgeblichen Integrationskriterien erfüllt sind, erscheint die vorinstanzliche Verweigerung der (vorzeitigen) Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei den Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 rechtsverletzend, während eine Bewilligungsverweigerung bei der Beschwerdeführerin 3 vor Vorinstanz mangels damaliger Erfüllung der zeitlichen Vorgaben zwar noch statthaft war, inzwischen aber ebenfalls nicht mehr opportun erscheint (E. 5.7). Reformatorische Gutheissung der Beschwerde und fehlender Zustimmungsvorbehalt des SEM (E. 5.8 f.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei aber getreu dem Verursacherprinzip zuberücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin 3 die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfüllte (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Anweisung, allen Beschwerdeführenden die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court implicitly based the substantive decision to grant the permit on the criteria related to the final decision concerning the permits.
Cited as a legal norm relevant to the decision, likely related to the requirements for the permit.
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Cited as a procedural or substantive norm relevant to the decision.
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Cited as a legal norm relevant to the decision.
Cited as a legal norm relevant to the decision.
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This provision relates to the cost regulation ('Gebührenverordnung') and was used in the context of setting the costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00570
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00570 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.05.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Eigenständiger Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei Vollendung des 12. Altersjahres (E. 2). Die Sonderregelung für Staatenlose ist per 1. Januar 2018 aufgehoben worden, weshalb über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den allgemeinen Grundsätzen zu befinden ist (E. 3).
Die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung fällt aufgrund der Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen ausser Betracht (E. 4). Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung: Inzwischen erfüllen sämtliche Beschwerdeführenden die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 5.2). Auch die sprachlichen Mindestvoraussetzungen werden von allen Beschwerdeführenden (über-)erfüllt (E. 5.3) und diese haben sich um ihre wirtschaftliche Integration bzw. den Erwerb von Bildung bemüht, während der kurzzeitige Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 heute nicht mehr ins Gewicht fällt (E. 5.4) und die Beschwerdeführenden zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (E. 5.5).
Die soziale Integration ist bei allen Beschwerdeführenden bereits weit fortgeschritten und steht einer vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht entgegen (E. 5.6). Da damit alle massgeblichen Integrationskriterien erfüllt sind, erscheint die vorinstanzliche Verweigerung der (vorzeitigen) Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei den Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 rechtsverletzend, während eine Bewilligungsverweigerung bei der Beschwerdeführerin 3 vor Vorinstanz mangels damaliger Erfüllung der zeitlichen Vorgaben zwar noch statthaft war, inzwischen aber ebenfalls nicht mehr opportun erscheint (E. 5.7).
Reformatorische Gutheissung der Beschwerde und fehlender Zustimmungsvorbehalt des SEM (E. 5.8 f.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei aber getreu dem Verursacherprinzip zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin 3 die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfüllte (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Anweisung, allen Beschwerdeführenden die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. · --- · Stichworte: · CHINA INTEGRATIONSKRITERIEN MINDESTAUFENTHALT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG NOVEN TIBET VERURSACHERPRINZIP VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZUSTIMMUNGSVERFAHREN · Rechtsnormen:
· Art. 34 Abs. II AIG Art. 34 Abs. III AIG Art. 58a AIG Art. 62 AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 31 Abs. III AuG § 8 Abs. I GebV VGr neu § 20a Abs. II VRG § 63 Abs. I VRG Art. 60 Abs. I VZAE Art. 62 VZAE Art. 62 Abs. Ibis VZAE Art. 77e Abs. I VZAE Art. 3 lit. d ZV-EJPD · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2