Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00567 • VG ZH VB.2024.00567 KI-generiert

Continued Foster Care Support for Adult Student Post-Majority

Geschäftsnummer VB.2024.00567
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether a young adult, who remained in an out-of-canton foster family after reaching adulthood, was entitled to continued financial support from the canton of Zurich for his education and care. The court ruled that support was granted until the completion of his schooling, as this was necessary to ensure the continued effectiveness of the supplementary child welfare services initiated during his minority. However, after completing school, the foster family placement was no longer considered a continuation of the initial welfare measure, making further support under the relevant child welfare law subsidiary. The court also factored in the prior instance's delay in processing the case when determining cost allocation, partially upholding the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme nach KJG | [Finanzierung der Betreuung in einer ausserkantonalen Pflegefamilie über die Volljährigkeit hinaus] Bis der Beschwerdeführer seine Schule abgeschlossen hatte, bestand der bisherige Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich weiter. Der Aufenthalt bei der Pflegefamilie diente bis zum Abschluss der Schule der Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung der ergänzenden Erziehungshilfe. Daher hat der Beschwerdeführer für diese Zeit Anspruch auf eine Kostenübernahme gestützt auf das KJG (E. 5.3). Der Beschwerdeführer wird langfristig auf Unterstützung und Pflege angewiesen sein. Bei seinem weiteren Verbleib bei der Pflegefamilie geht es seit dem Schulabschluss nicht mehr darum, die während der Minderjährigkeit begonnene Massnahme der Familienpflege abzuschliessen. Die Leistungen nach KJG sind denn auch grundsätzlich subsidiär (E. 5.4.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (E. 7). Gutheissung UP. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Familienpflege finanzielle Unterstützung Ergänzungsleistung Erwachsenenbildung Familienleistungsausgleich Kindesunterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 KJG

Basis for financial support for care in an external foster family beyond the age of majority until school completion.

Art. 3 Abs. 2 KJG

Underlines the subsidiary nature of KJG benefits after school completion.

Art. 22 KJG

Considered in the distribution of costs due to a violation of the duty to expedite by the lower instance.

Art. 23 Abs. 1 KJG

Cited concerning the continuation of the previous support residence in the Canton of Zurich until school completion.

Art. 5 ZUG

References the concept of support residence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00567

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00567 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenübernahme nach KJG · [Finanzierung der Betreuung in einer ausserkantonalen Pflegefamilie über die Volljährigkeit hinaus] Bis der Beschwerdeführer seine Schule abgeschlossen hatte, bestand der bisherige Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich weiter. Der Aufenthalt bei der Pflegefamilie diente bis zum Abschluss der Schule der Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung der ergänzenden Erziehungshilfe.

Daher hat der Beschwerdeführer für diese Zeit Anspruch auf eine Kostenübernahme gestützt auf das KJG (E. 5.3). Der Beschwerdeführer wird langfristig auf Unterstützung und Pflege angewiesen sein. Bei seinem weiteren Verbleib bei der Pflegefamilie geht es seit dem Schulabschluss nicht mehr darum, die während der Minderjährigkeit begonnene Massnahme der Familienpflege abzuschliessen. Die Leistungen nach KJG sind denn auch grundsätzlich subsidiär (E. 5.4.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (E. 7).

Gutheissung UP. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSERFAMILIÄRE PLATZIERUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT ERSTAUSBILDUNG KOSTENANTEIL KOSTENÜBERNAHME PERPETUIERTER UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ PFLEGEFAMILIE SONDERZWECK STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH TREU UND GLAUBEN UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VERBLEIB BEI DER PFLEGEFAMILIE VOLLJÄHRIGKEIT WOHNSITZ WOHNSITZBEGRIFF · Rechtsnormen: · Art./§ 3 Abs. 1 KJG Art./§ 3 Abs. 2 KJG Art./§ 22 KJG Art./§ 23 Abs. 1 KJG Art. 5 ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3