Continued Foster Care Support for Adult Student Post-Majority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a young adult, who remained in an out-of-canton foster family after reaching adulthood, was entitled to continued financial support from the canton of Zurich for his education and care. The court ruled that support was granted until the completion of his schooling, as this was necessary to ensure the continued effectiveness of the supplementary child welfare services initiated during his minority. However, after completing school, the foster family placement was no longer considered a continuation of the initial welfare measure, making further support under the relevant child welfare law subsidiary. The court also factored in the prior instance's delay in processing the case when determining cost allocation, partially upholding the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenübernahme nach KJG | [Finanzierung der Betreuung in einer ausserkantonalen Pflegefamilie über die Volljährigkeit hinaus] Bis der Beschwerdeführer seine Schule abgeschlossen hatte, bestand der bisherige Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich weiter. Der Aufenthalt bei der Pflegefamilie diente bis zum Abschluss der Schule der Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung der ergänzenden Erziehungshilfe. Daher hat der Beschwerdeführer für diese Zeit Anspruch auf eine Kostenübernahme gestützt auf das KJG (E. 5.3). Der Beschwerdeführer wird langfristig auf Unterstützung und Pflege angewiesen sein. Bei seinem weiteren Verbleib bei der Pflegefamilie geht es seit dem Schulabschluss nicht mehr darum, die während der Minderjährigkeit begonnene Massnahme der Familienpflege abzuschliessen. Die Leistungen nach KJG sind denn auch grundsätzlich subsidiär (E. 5.4.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (E. 7). Gutheissung UP. Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for financial support for care in an external foster family beyond the age of majority until school completion.
Underlines the subsidiary nature of KJG benefits after school completion.
Considered in the distribution of costs due to a violation of the duty to expedite by the lower instance.
Cited concerning the continuation of the previous support residence in the Canton of Zurich until school completion.
References the concept of support residence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00567
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00567 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenübernahme nach KJG · [Finanzierung der Betreuung in einer ausserkantonalen Pflegefamilie über die Volljährigkeit hinaus] Bis der Beschwerdeführer seine Schule abgeschlossen hatte, bestand der bisherige Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich weiter. Der Aufenthalt bei der Pflegefamilie diente bis zum Abschluss der Schule der Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung der ergänzenden Erziehungshilfe.
Daher hat der Beschwerdeführer für diese Zeit Anspruch auf eine Kostenübernahme gestützt auf das KJG (E. 5.3). Der Beschwerdeführer wird langfristig auf Unterstützung und Pflege angewiesen sein. Bei seinem weiteren Verbleib bei der Pflegefamilie geht es seit dem Schulabschluss nicht mehr darum, die während der Minderjährigkeit begonnene Massnahme der Familienpflege abzuschliessen. Die Leistungen nach KJG sind denn auch grundsätzlich subsidiär (E. 5.4.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (E. 7).
Gutheissung UP. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSERFAMILIÄRE PLATZIERUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT ERSTAUSBILDUNG KOSTENANTEIL KOSTENÜBERNAHME PERPETUIERTER UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ PFLEGEFAMILIE SONDERZWECK STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH TREU UND GLAUBEN UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VERBLEIB BEI DER PFLEGEFAMILIE VOLLJÄHRIGKEIT WOHNSITZ WOHNSITZBEGRIFF · Rechtsnormen: · Art./§ 3 Abs. 1 KJG Art./§ 3 Abs. 2 KJG Art./§ 22 KJG Art./§ 23 Abs. 1 KJG Art. 5 ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3