Water Law Concession for Waterfowl Platform Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe construction of a platform in a water body intended for breeding highly endangered waterfowl required a water law concession because it constituted an appropriation of water space under relevant cantonal law. The court upheld the concession's approval, reasoning that the platform's design, dimensions, and location resulted only in a minor impact on the water landscape, did not significantly impede shipping or public use of the water, involved only a slight intrusion on the lakebed, was ecologically sound regarding fish and underwater vegetation, and caused no relevant disadvantages to neighboring properties. Furthermore, the court affirmed that the necessary exceptional spatial planning permission was justifiable due to the project's specific location requirements and a balanced consideration of all relevant interests.
Legislator-Regeste
AmtlichKonzession/Bewilligung | [Brutplattform für stark gefährdete Wasservögel] Die Inanspruchnahme von Gewässern durch eine Baute wie die hier umstrittene Brutplattform bedarf nach § 36 Abs. 1 WWG in Verbindung mit § 1 lit. a KonzV WWG einer wasserrechtlichen Konzession. Eine solche darf nach § 43 Abs. 1 WWG nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich gefährdet noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich beeinträchtigt (E. 6.1). Die Brutplattform beeinträchtigt angesichts ihrer Gestaltung, ihrer Dimensionen und ihrer Platzierung die Wasserlandschaft nur geringfügig, gefährdet die Schifffahrt nicht und erschwert den Gemeingebrauch des Gewässers nicht wesentlich (E. 6.3). Ihre Errichtung ist nur mit einem geringfügigen Eingriff in den Seegrund verbunden (E. 6.4), in fischökologischer Hinsicht sowie mit Blick auf die Unterwasservegetation unbedenklich (E. 6.5) und nicht mit relevanten Immissionen auf oder sonstigen Nachteilen für das Grundstück der Beschwerdeführenden verbunden (E. 6.8). Auch die ausnahmsweise raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit im Sinn von Art. 24 RPG durfte von den Vorinstanzen bejaht werden (zur Standortgebundenheit: E. 7.2-4; zur umfassenden Interessenabwägung: E. 7.5). Abweisung.
Schlagwörter
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00564
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00564 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Konzession/Bewilligung · [Brutplattform für stark gefährdete Wasservögel] Die Inanspruchnahme von Gewässern durch eine Baute wie die hier umstrittene Brutplattform bedarf nach § 36 Abs. 1 WWG in Verbindung mit § 1 lit. a KonzV WWG einer wasserrechtlichen Konzession.
Eine solche darf nach § 43 Abs. 1 WWG nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich gefährdet noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich beeinträchtigt (E. 6.1). Die Brutplattform beeinträchtigt angesichts ihrer Gestaltung, ihrer Dimensionen und ihrer Platzierung die Wasserlandschaft nur geringfügig, gefährdet die Schifffahrt nicht und erschwert den Gemeingebrauch des Gewässers nicht wesentlich (E. 6.3). Ihre Errichtung ist nur mit einem geringfügigen Eingriff in den Seegrund verbunden (E. 6.4), in fischökologischer Hinsicht sowie mit Blick auf die Unterwasservegetation unbedenklich (E. 6.5) und nicht mit relevanten Immissionen auf oder sonstigen Nachteilen für das Grundstück der Beschwerdeführenden verbunden (E. 6.8).
Auch die ausnahmsweise raumplanungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit im Sinn von Art. 24 RPG durfte von den Vorinstanzen bejaht werden (zur Standortgebundenheit: E. 7.2-4; zur umfassenden Interessenabwägung: E. 7.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTERNATIVSTANDORT BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BAUTE BAUTEN UND ANLAGEN KONZESSION KONZESSIONSDAUER POSITIVE STANDORTGEBUNDENHEIT STANDORTGEBUNDENHEIT STANDORTPRÜFUNG STANDORTWAHL WASSERRECHTLICHE KONZESSION · Rechtsnormen: · Art./§ 25 KonzV WWG Art./§ 26 KonzV WWG Art. 18 Abs. I NHG Art. 8 Abs. II RPG Art. 24 RPG Art. 24 lit. a RPG Art. 24 lit. b RPG § 58 Abs. I VRG § 36 Abs. I WasserwirtschaftsG § 38 Abs. IV WasserwirtschaftsG § 44 WasserwirtschaftsG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3