Teacher Salary Grading for DaZ Specialist Based on Diploma Level
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the salary grading of a teacher specializing in German as a Second Language (DaZ) who held a teaching diploma for the lower secondary level (Sekundarstufe I) and a specialized certificate for DaZ instruction, arguing that under cantonal regulations, relevant teacher diplomas must correspond to the instructional level to avoid lower grading due to "stufenfremd" (level-inappropriate) qualifications. The court reasoned that applying the rule, which mandates a regular classroom teaching diploma for DaZ instruction on the primary level, to lower the salary based on the fact that the appellant's main diploma was for a different level was not a violation of law, as the municipality could reasonably justify this based on the differing pedagogical requirements of the school levels, and no evident unequal treatment existed compared to teaching staff in remedial or special education, who are not required to hold a diploma for regular classroom teaching.
Legislator-Regeste
AmtlichLohneinstufung | [Berücksichtigung der Stufenfremdheit des Regelklassenlehrdiploms bei der Lohneinstufung einer DaZ-Lehrperson.] Das stadtzürcherische Recht verweist sinngemäss auf § 16 Abs. 5 LPVO, wonach nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen tiefer eingestuft werden (E. 2.2 und 2.3). Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Lehrdiplom für den Unterricht auf der Sekundarstufe I und ein Certificate of Advanced Studies "Deutsch als Zweitsprache" (E. 3.2). Für regulären Unterricht auf der Primarstufe wäre sie folglich stufenfremd ausgebildet (E. 3.3). Das Gleiche gilt für den DaZ-Unterricht auf Primarstufe: § 29a VSM sieht vor, dass die Zulassung zur Erteilung des entsprechenden Unterrichts zwingend ein Regelklassenlehrdiplom voraussetzt. Wenn die Beschwerdegegnerin hieraus schliesst, es dürfe auch bei der kommunalen Anstellung einer DaZ-Lehrperson berücksichtigt werden, für welche Schulstufe ihr das Lehrdiplom als Regelklassenlehrperson erteilt wurde, ist dies nicht rechtsverletzend, zumal die Beschwerdegegnerin dies nachvollziehbar mit den pädagogischen Anforderungen der unterschiedlichen Schulstufen begründet (E. 3.6). Eine Ungleichbehandlung zu Lehrpersonen für den Förderunterricht und das heilpädagogische Personal ist nicht ersichtlich. Für diese Tätigkeiten wird kein Diplom als Regelklassenlehrperson vorausgesetzt (E. 3.7) Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerning lower salary grading for teachers with non-grade-appropriate training is implicitly referenced in the reasoning leading to the dismissal of the appeal.
This provision, requiring a regular teaching diploma for DaZ instruction, is cited in connection with the basis for the court's decision regarding salary grading.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00562
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224954&W10_KEY=13317003&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00562 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohneinstufung · [Berücksichtigung der Stufenfremdheit des Regelklassenlehrdiploms bei der Lohneinstufung einer DaZ-Lehrperson.] Das stadtzürcherische Recht verweist sinngemäss auf § 16 Abs. 5 LPVO, wonach nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen tiefer eingestuft werden (E. 2.2 und 2.3).
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Lehrdiplom für den Unterricht auf der Sekundarstufe I und ein Certificate of Advanced Studies "Deutsch als Zweitsprache" (E. 3.2). Für regulären Unterricht auf der Primarstufe wäre sie folglich stufenfremd ausgebildet (E. 3.3). Das Gleiche gilt für den DaZ-Unterricht auf Primarstufe: § 29a VSM sieht vor, dass die Zulassung zur Erteilung des entsprechenden Unterrichts zwingend ein Regelklassenlehrdiplom voraussetzt. Wenn die Beschwerdegegnerin hieraus schliesst, es dürfe auch bei der kommunalen Anstellung einer DaZ-Lehrperson berücksichtigt werden, für welche Schulstufe ihr das Lehrdiplom als Regelklassenlehrperson erteilt wurde, ist dies nicht rechtsverletzend, zumal die Beschwerdegegnerin dies nachvollziehbar mit den pädagogischen Anforderungen der unterschiedlichen Schulstufen begründet (E. 3.6).
Eine Ungleichbehandlung zu Lehrpersonen für den Förderunterricht und das heilpädagogische Personal ist nicht ersichtlich. Für diese Tätigkeiten wird kein Diplom als Regelklassenlehrperson vorausgesetzt (E. 3.7) Abweisung. · --- · Stichworte: · INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LEHRDIPLOM LOHNEINSTUFUNG STUFENFREMDER EINSATZ · Rechtsnormen: · § 16 Abs. 5 LPV Art. 29a VSM · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4