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VB.2024.00558 • VG ZH VB.2024.00558 KI-generiert

Administrative Court Overturns Partial Objection Ruling in Teaching Diploma Exam Failure Case

Geschäftsnummer VB.2024.00558
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court accepted an appeal against an interim decision concerning a candidate who failed the German examination component of the teaching diploma for secondary schools twice, because the lower instance only partially addressed formal objections, causing a demonstrable delay given the appellant's professional situation. The court determined that while the examining dean was competent to handle the objection, their review was impermissibly restricted as the objection procedure is not an appeal with devolved effect, requiring the authority to fully reconsider the grading; furthermore, the evaluation sheets for the failed examination must be disclosed under the right to access files, leading the court to partially uphold the appeal and remit the matter for a new, fully reasoned objection decision on the failed examination, reserving judgment on the grade increase until then.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lehrdiplom für Maturitätsschulen | [Die Beschwerdeführerin bestand die "Prüfungslektion Deutsch" als Teil der Diplomprüfung für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen zweimal nicht. Sie wendet sich gegen den Entscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welcher eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts im Einspracheverfahren feststellt und die Angelegenheit an die Philosophische Fakultät der Universität Zürich zurückweist, ohne die übrigen (formellen) Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Einspracheverfahren zu behandeln.] Auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist einzutreten, weil die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung hinreichend konkret geltend macht (E. 1.2). Die Beschwerdeführerin erhob im Rekurs zahlreiche Rügen formeller Natur, die eine Aufhebung des Einspracheenscheids der Beschwerdegegnerin zur Folge haben könnten. Durch den Entscheid nur über eine einzige dieser Rügen in ihrem Rückweisungsentscheid nahm die Vorinstanz in Kauf, in einem zweiten Rechtsgang erneut einen Rückweisungsentscheid fällen zu müssen. Aufgrund der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin stellt dies eine Rechtsverzögerung dar (E. 2.2). Ausnahmsweise entscheidet das Verwaltungsgericht im Sinn der Verfahrenseffizienz selbst über die formellen Rügen der Beschwerdeführerin, statt die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.3). Für die Behandlung einer Einsprache dürfen innerhalb der die unbegründete Ausgangsverfügung erlassenden Instanz unterschiedliche Stellen oder Personen zuständig sein, weshalb die Zuständigkeit des Studiendekans der Beschwerdegegnerin zur Behandlung der Einsprache nicht zu beanstanden ist (E. 3.3). Hingegen handelt es sich beim Einspracheverfahren nicht um ein Rechtsmittelverfahren mit devolutiver Wirkung, weshalb sich der Studiendekan der Beschwerdegegnerin nicht in seiner Kognition beschränken darf (E. 3.4). Er wird bei seinem erneut zu erstellenden Einspracheentscheid die unbegründet verfügte Prüfungsbewertung zu begründen und einer kritischenNeubeurteilung zu unterziehen haben (E 3.5). Die angefertigen Bewertungsbögen zur "Prüfungslektion Deutsch" unterliegen der Akteneinsicht (E. 4.2). Der Prüfungsablauf muss sich durch eine Rechtsmittelinstanz rekonstruieren lassen. Ob dieser Minimalstandard durch Herausgabe der Bewertungsbögen gewahrt wird oder allenfalls weitere Notizen herauszugeben sind, lässt sich vor Beizug der Bewertungsbögen nicht beurteilen (E. 4.3). Über den Hauptantrag auf Anhebung der Note für die "Prüfungslektion Deutsch" auf 4,0 kann nicht entschieden werden, da es diesbezüglich nach dem zuvor Gesagten an einer begründeten Verfügung fehlt (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

Schlagwörter

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Teilentscheid Verwaltungsbehörde Besuchsrecht Prüfungsreglement Leitverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 BGG

This provision is cited in the context of the court's decision to admit the appeal due to the applicant sufficiently asserting a delay in legal proceedings, even though the provision itself primarily concerns the admissibility of appeals.

Art. 19a Abs. 2 VRG

This procedural rule is cited in relation to the decision to partially grant the appeal and remit the matter back to the respondent authority.

Art. 10b Abs. 3 VRG

This procedural rule is mentioned in the section detailing the legal norms relevant to the case.

Art. 10a lit. c VRG

This procedural rule is mentioned in the section detailing the legal norms relevant to the case.

§ 46 UniversitätsG

This specific Cantonal law provision is mentioned in the section detailing the legal norms relevant to the case.

Art. 29 Abs. 1 BV

This constitutional provision is mentioned in the section detailing the legal norms relevant to the case, likely concerning fundamental rights aspects.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00558

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00558 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Lehrdiplom für Maturitätsschulen · [Die Beschwerdeführerin bestand die "Prüfungslektion Deutsch" als Teil der Diplomprüfung für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen zweimal nicht. Sie wendet sich gegen den Entscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welcher eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts im Einspracheverfahren feststellt und die Angelegenheit an die Philosophische Fakultät der Universität Zürich zurückweist, ohne die übrigen (formellen) Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Einspracheverfahren zu behandeln.] Auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist einzutreten, weil die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung hinreichend konkret geltend macht (E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin erhob im Rekurs zahlreiche Rügen formeller Natur, die eine Aufhebung des Einspracheenscheids der Beschwerdegegnerin zur Folge haben könnten. Durch den Entscheid nur über eine einzige dieser Rügen in ihrem Rückweisungsentscheid nahm die Vorinstanz in Kauf, in einem zweiten Rechtsgang erneut einen Rückweisungsentscheid fällen zu müssen. Aufgrund der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin stellt dies eine Rechtsverzögerung dar (E. 2.2). Ausnahmsweise entscheidet das Verwaltungsgericht im Sinn der Verfahrenseffizienz selbst über die formellen Rügen der Beschwerdeführerin, statt die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.3).

Für die Behandlung einer Einsprache dürfen innerhalb der die unbegründete Ausgangsverfügung erlassenden Instanz unterschiedliche Stellen oder Personen zuständig sein, weshalb die Zuständigkeit des Studiendekans der Beschwerdegegnerin zur Behandlung der Einsprache nicht zu beanstanden ist (E. 3.3). Hingegen handelt es sich beim Einspracheverfahren nicht um ein Rechtsmittelverfahren mit devolutiver Wirkung, weshalb sich der Studiendekan der Beschwerdegegnerin nicht in seiner Kognition beschränken darf (E. 3.4). Er wird bei seinem erneut zu erstellenden Einspracheentscheid die unbegründet verfügte Prüfungsbewertung zu begründen und einer kritischen Neubeurteilung zu unterziehen haben (E 3.5).

Die angefertigen Bewertungsbögen zur "Prüfungslektion Deutsch" unterliegen der Akteneinsicht (E. 4.2). Der Prüfungsablauf muss sich durch eine Rechtsmittelinstanz rekonstruieren lassen. Ob dieser Minimalstandard durch Herausgabe der Bewertungsbögen gewahrt wird oder allenfalls weitere Notizen herauszugeben sind, lässt sich vor Beizug der Bewertungsbögen nicht beurteilen (E. 4.3). Über den Hauptantrag auf Anhebung der Note für die "Prüfungslektion Deutsch" auf 4,0 kann nicht entschieden werden, da es diesbezüglich nach dem zuvor Gesagten an einer begründeten Verfügung fehlt (E. 5).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT EINSPRACHEENTSCHEID EINSPRACHEINSTANZ EINSPRACHEVERFAHREN ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT EXAMENSENTSCHEID INTERNE AKTEN KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG RECHTSVERZÖGERUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. 1 BGG Art. 29 Abs. 1 BV § 46 UniversitätsG § 10a lit. c VRG § 10b Abs. 3 VRG § 19a Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2