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VB.2024.00557 • VG ZH VB.2024.00557 KI-generiert

Russian National's Residency Revocation Upheld Despite Partnership Dissolution and Alleged Persecution Claim

Geschäftsnummer VB.2024.00557
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of residency permits for a Russian national and her two children, previously granted based on a registered partnership with a German citizen. The court found that the partnership's dissolution did not constitute a post-marital hardship, that the individual had good prospects for reintegration in her home country, and that her return was reasonable even considering the children's best interests. Furthermore, the court determined that any alleged risk of persecution based on sexual orientation did not render the return unreasonable, and her relationship with a new EU partner did not qualify as a legally protected cohabitation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA einer russischen Staatsangehörigen und ihrer zwei Kinder infolge Auflösung der eingetragenen Partnerschaft] Die Beschwerdeführerin begründete in der Schweiz eine eingetragene Partnerschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen und zog ihre zwei Kinder aus Russland nach. Die Partnerschaft wurde nach rund eineinhalb Jahren aufgelöst. Ein nachehelicher Härtefall ist nicht gegeben. Die Chancen der Wiedereingliederung im Herkunftsland sind als sehr gut zu bezeichnen (E. 3.4.3). Die Rückkehr ist auch unter Berücksichtigung des Kindswohls zumutbar (E. 3.5.2). Das behauptete Risiko einer staatlichen Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung lässt die Rückkehr ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen (E. 3.4.2). Die Beziehung zu ihrem aktuellen Partner, einem EU-Bürger mit Niederlassungsbewilligung, ist nicht als rechtlich geschütztes Konkubinat zu qualifizieren (E. 4.3) Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Verfolgung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger rechtlich geschütztes Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

This article likely formed the basis for revoking the residence permits.

Art. 50 Abs. 2 AIG

This article may have been used in conjunction with paragraph 1 to justify the revocation.

Art. 8 EMRK

This article likely relates to the right to family life and was considered in the context of the children's welfare.

Art. 3 Abs. 1 FZA

This article pertains to the free movement of persons and may have been relevant to the legal status of the relationship with the current partner.

Art. 3 Abs. 2 lit. a FZA

This article likely addresses specific conditions or exceptions related to the free movement of persons, potentially concerning registered partnerships.

Art. 7 lit. d FZA

This article may relate to grounds for losing the right of free movement, possibly linked to the dissolution of the registered partnership.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00557

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00557 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA einer russischen Staatsangehörigen und ihrer zwei Kinder infolge Auflösung der eingetragenen Partnerschaft] Die Beschwerdeführerin begründete in der Schweiz eine eingetragene Partnerschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen und zog ihre zwei Kinder aus Russland nach.

Die Partnerschaft wurde nach rund eineinhalb Jahren aufgelöst. Ein nachehelicher Härtefall ist nicht gegeben. Die Chancen der Wiedereingliederung im Herkunftsland sind als sehr gut zu bezeichnen (E. 3.4.3). Die Rückkehr ist auch unter Berücksichtigung des Kindswohls zumutbar (E. 3.5.2). Das behauptete Risiko einer staatlichen Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung lässt die Rückkehr ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen (E. 3.4.2). Die Beziehung zu ihrem aktuellen Partner, einem EU-Bürger mit Niederlassungsbewilligung, ist nicht als rechtlich geschütztes Konkubinat zu qualifizieren (E. 4.3) Abweisung der Beschwerde.

· --- · Stichworte: · KINDSWOHL NACHEHELICHER HÄRTEFALL RUSSLAND SEXUELLE ORIENTIERUNG WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 8 EMRK Art. 3 Abs. 1 FZA Art. 3 Abs. 2 lit. a FZA Art. 7 lit. d FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3